Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch bei Betäubungsmittelbesitz: Strafe aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 364/77
Datum
09.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Heroin ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen unzureichender Auseinandersetzung mit mildernden Umständen und mangelnder Strafzumessungsbegründung zurück. Die Einziehung der Betäubungsmittel bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer nicht geringen Menge nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG begründet nicht automatisch den besonders schweren Fall; das Tatgericht muss prüfen und darlegen, ob mildernde Umstände den Regelfall ausschließen.

2

Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar zu gewichten, die eine erhebliche Minderung der Gefährdung durch das Tatheit begründen (z. B. freiwillige Offenbarung, Verhinderung der Weitergabe).

3

Beachtet das Tatgericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze oder legt das Gewicht maßgeblicher Umstände nicht hinreichend dar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Der Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 10. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██, geboren am ██, den Koch ███ ███, geboren am ███ 1943 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mössl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Januar 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und hat die sichergestellten Heroinzubereitungen (insgesamt 168,3 g) eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; die Revision meint lediglich, das Landgericht hätte den Sachverhalt „auf Grund des vorliegenden Berichtes des BKA Wiesbaden“ weiter aufklären müssen, gibt aber nicht die Beweismittel an, mit denen das hätte geschehen sollen. Der Bericht des Bundeskriminalamts selbst ist kein Beweismittel.

2. § 251 StPO ist nicht verletzt. Die Tonbandaufnahme des Telefongesprächs, das der Angeklagte am 26. März 1976 mit dem Chinesen Man Wai KC in ██████ geführt hat, wurde nicht im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt; die Tonbandaufnahme und deren Übersetzung, deren Verwertung die Revision beanstandet, waren vielmehr Gegenstand des Augenscheins- und des Zeugenbeweises und unterstanden den Regeln dieser Beweisarten, die auch beachtet wurden. Die Behauptung, die Strafkammer habe es unterlassen, die Stimme des Angeklagten mit der Stimme des einen Gesprächspartners auf dem Tonband zu identifizieren, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils (UA S. 13).

3. Die weitere Rüge, das Tatgericht habe den Beweisantrag auf wörtliche Übersetzung des auf Tonband festgehaltenen Telefongesprächs mit unzutreffender Begründung abgelehnt, ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer durfte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass es nur auf den sinngemäßen Inhalt des Gesprächs, nicht aber auf dessen genauen Wortlaut ankommt.

Soweit sich die Angriffe der Revision gegen den Beweiswert dieses Gesprächs richten, können sie auch keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat sich das Tonband vorspielen und den Inhalt sinngemäß vom Dolmetscher übersetzen lassen; sie hat sich zusätzlich den Inhalt des Gesprächs von den beiden Beamten des Bundeskriminalamts vermitteln lassen, denen wiederum der Dolmetscher dieser Behörde das Tonband zuverlässig übersetzt hatte. Damit hat das Gericht alles getan, um sich von der Zuverlässigkeit der Tonbandaufnahme und deren Übersetzung zu überzeugen. Im Übrigen steht der hierzu gebrachte Tatsachenvortrag der Revision weitgehend im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und muss insoweit außer Betracht bleiben.

II. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch entspricht der Rechtslage. Bei der Wendung des Urteils, der Angeklagte sei bereits am 1. März 1976 Agent für die amerikanische Rauschgiftfahndung gewesen (UA S. 11), kann es sich nur um ein Schreibversehen handeln, da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben (UA S. 9) und nach den Angaben des amerikanischen Fahnders ███ (UA S. 15) erst am 31. März 1976 in die Dienste der amerikanischen Rauschgiftfahndung trat.

Eine Bezugscheinpflicht trifft den Angeklagten zwar nicht (§ 4 BetmG; UA S. 16), da er keine Erlaubnis nach § 3 BetmG besaß; das berührt jedoch nicht den Bestand des Schuldspruchs, da der Angeklagte jedenfalls die Heroinzubereitung ohne die erforderliche Erlaubnis besaß.

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Zwar kann gegen die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG nichts eingewendet werden; denn rund 168 g Heroinzubereitung sind selbst bei einer Konzentration zwischen 16 und 25 % (UA S. 4) angesichts der Gefährlichkeit der Droge selbst in kleinsten Portionen eine nicht geringe Menge.

Die Strafkammer hat jedoch nicht erörtert, ob angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts gleichwohl ein Regelfall des besonders schweren Falles zu verneinen gewesen wäre. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von sich aus, ohne durch irgendwelche Umstände dazu gedrängt zu sein – insbesondere ohne Entdeckung befürchten zu müssen – die Sachherrschaft an dem Rauschgift beendet, indem er seinen Auftraggebern der amerikanischen Rauschgiftfahndung und damit auch den Strafverfolgungsbehörden Menge und Verwahrungsort des Rauschgifts offenbarte; er hat damit auch verhindert, dass das Heroin an Endverbraucher gelangte und dort Schäden anrichtete, wobei die Strafkammer überdies nicht ausschließen konnte, der Angeklagte habe die Lagerung von vornherein nur aus Gefälligkeit vorgenommen und dabei nicht eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ausgeübt (UA S. 15).

Aber selbst wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 BetmG anzunehmen wäre, macht das angefochtene Urteil nicht hinreichend deutlich, warum angesichts der geschilderten Umstände eine Strafe „knapp unter dem Mittelmaß“ des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren (UA S. 17) angemessen sein soll. Dabei bleibt offen, ob der Tatrichter die neuerdings in BGHSt 27, 2, 4 aufgestellten Grundsätze erkannt und beachtet hat. Die Darlegungen dazu, dass die Menge des im Besitz des Angeklagten befindlichen Rauschgifts für mindestens 5.040 Rauschzustände ausgereicht hätte und dass dem Angeklagten klar war, das Heroin habe letztlich an Endverbraucher kommen sollen, lassen überdies besorgen, der Tatrichter habe dabei aus den Augen verloren, dass die Gefährdung der Endverbraucher gerade durch das auf eigenem Entschluss beruhende Verhalten des Angeklagten verhindert wurde.

Nach allem wird sich der neue Tatrichter um eine den festgestellten Umständen gerecht werdende Strafe zu bemühen haben. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

MösslPfeifferWoesner
LoesdauHerdegen
Revision gegen Strafausspruch bei Betäubungsmittelbesitz: Strafe aufgehoben, Zurückverweisung — Themis