Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Strafzumessung und Unterbringung bei Unzucht mit einem Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 364/62
Datum
09.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und die Anordnung der Unterbringung ein. Zentral war die Frage der Strafzumessung unter Berücksichtigung von schuldmindernden Umständen und Sicherungszwecken. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass Sicherungsüberlegungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die Schuldangemessenheit gewahrt bleibt. Die Anordnung der Unterbringung bleibt ebenfalls bestehen; auf § 456b StPO wird verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung steht der Sühnegedanke im Vordergrund; Abschreckungs-, Besserungs- und Sicherungszwecke dürfen nur berücksichtigt werden, soweit die Schuldangemessenheit der Strafe gewahrt bleibt.

2

Die Berücksichtigung des Sicherungszwecks der Strafe ist auch dann zulässig, wenn neben der Schuldstrafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird; die Sicherung darf nicht zu einer schuldunangemessenen Strafhöhe führen.

3

Bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sind mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB sowie eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen; bei versuchter Tat ist der nach § 176 Abs. 1 StGB vorgesehene mildere Strafrahmen anzuwenden.

4

§ 456b StPO erlaubt die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bereits vor oder unabhängig von der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 25. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhelfer Otto ██, dort geboren am ██████ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Matt, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter ███, LS. ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Mai 1962 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 26. Mai 1962 wird ihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen versuchten und vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung beschränkte, mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt. Es war sich bei der Strafbemessung der Möglichkeit, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, bewusst und hat von ihr Gebrauch gemacht, wie die Ausführungen auf S. 12 UA erkennen lassen. Es hat daneben in dem Falle des versuchten Verbrechens die Strafe ausdrücklich unter Anwendung des milderen Strafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB festgesetzt.

Zu weiteren Ausführungen gibt nur die Erwägung des Landgerichts Anlass, der Angeklagte habe sich zu einem Jugendverderber entwickelt, dem im Interesse der Allgemeinheit Einhalt geboten werden müsse; die Strafe dürfe daher weniger von Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen sein, als vielmehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt werden.

Die Grundlage der Strafzumessung bilden die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179; 7, 28; 214, 216; RGSt 58, 106). Es muss darum immer der Sühnegedanke im Vordergrund stehen, während die Berücksichtigung anderer Strafzwecke, des Abschreckungs-, Besserungs- und Sicherungsgedankens (zu diesem: RG JW 1929, 1005 Nr. 5) der Strafe, nur zulässig ist, soweit sie dem Gedanken der gerechten Vergeltung nicht widerspricht und die Strafe schuldangemessen bleibt. Unzulässig wäre es darum gewesen, dem Sicherungsgedanken bei der Strafzumessung eine derartige Bedeutung beizumessen, dass die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet würde (vgl. BGH RR 1959 Nr. 865).

Das Landgericht hat das indes nicht getan. Es macht eingehende Ausführungen über die Schuldangemessenheit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe und kommt in seinen Erwägungen über die schuldmindernden Gesichtspunkte zur Bejahung mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB sowie zur Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB. Der Tatrichter erörtert anschließend die Straferschwerungsgründe: wiederholte einschlägige Vorstrafen (1952: 120 DM Geldstrafe wegen Beleidigung zweier 12 und 13 Jahre alter Mädchen, 1955: vier Monate Gefängnis wegen Unzucht mit Kindern, 1957: ein Jahr Gefängnis wegen tätlicher Beleidigung und versuchter Unzucht mit einem Kind; in allen drei Verurteilungen die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen), Wirkungslosigkeit des früheren Strafvollzugs, Verschlagenheit seines Vorgehens. Wenn er sodann sagt, dass die Strafe „weniger von Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen sei, als mehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt werden“ müsse, so will er damit erkennbar keine der Schuld nicht mehr angemessene Sicherungsstrafe verhängen, sondern dem Sicherungszweck der Strafe im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe Beachtung schenken. Diese Absicht ergibt sich daraus, dass das Landgericht nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die den Sicherungszweck der Strafe hervorhebende Erwägung von einer „gebührend“ ausgedehnten Freiheitsentziehung spricht, sondern weiter die Einzelstrafen ausdrücklich „je nach dem im einzelnen an den Tag getretenen Unrechtsgehalt“ der Taten bemisst und eine schuldangemessene Gesamtstrafe bildet. Die Berücksichtigung des Sicherungsgedankens der Strafe im Rahmen ihrer Schuldangemessenheit ist aber auch oder gerade dann zulässig, wenn der Tatrichter neben der Strafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet (Radbruch JW 1929, 1005 Anm. zu RG Urt. v. 1929, 1005 Nr. 5). Die sichernde Maßregel greift ein, wo die Schuldstrafe nicht ausreichend sichert (Jagusch im LK Vorb. Bl. 2 b vor § 13 StGB).

Wenn die Revision die Höhe der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe mit der Erwägung beanstandet, es sei zweckmäßig, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch die Verbüßung einer längeren Gefängnisstrafe hinauszuschieben, so sei auf § 456b StPO verwiesen, der die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Heil- oder Pflegeanstalt schon vor der Verbüßung der Freiheitsstrafe zulässt.

Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Willms Seibert

Fischer ist durch Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

SeibertSanders
Matt
Revision verworfen – Strafzumessung und Unterbringung bei Unzucht mit einem Kind — Themis