Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 363/82
Datum
21.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung des Landgerichts Stuttgart, insbesondere fehlende Erwähnung von Straftaten binnen Bewährungszeit und Rückfallgeschwindigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass §267 Abs.3 StPO nur die Anführung maßgeblicher Umstände verlangt und keine erschöpfende Darlegung; aus den Feststellungen ergebe sich die Berücksichtigung von Vorstrafen und Rückfall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat nach §267 Abs.3 StPO die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen anzuführen; eine erschöpfende Darlegung aller denkbaren Aspekte ist nicht erforderlich.

2

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einzelner Umstände (z. B. Bewährungszeit oder Rückfallgeschwindigkeit) führt nur dann zur Beanstandung, wenn nicht aus den Feststellungen ersichtlich ist, dass diese berücksichtigt wurden.

3

Die Herausstellung von Vorstrafen und die Herleitung der Voraussetzungen des Rückfalls aus den Feststellungen begründet die Berücksichtigung des Rückfalls im Rahmen der Strafzumessung.

4

Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist zurückzuweisen, wenn die Urteilsgründe die für die Strafzumessung relevanten Umstände erkennen lassen und keine Rechtsfehler in der Strafzumessung ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 19. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 363/82 41/4, in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker ████ S aus ████, geboren ████████ 1952 in ███, wegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fortgesetzten Diebstahls und fahrlässiger Brandstiftung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 12. März 1981 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht hervorhebt, dass die abgeurteilten Taten innerhalb einer Bewährungszeit begangen wurden; richtig ist auch, dass es nicht ausdrücklich auf die Rückfallgeschwindigkeit eingeht. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass das Landgericht diese Umstände übersehen und deren Bedeutung für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) verkannt hat. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen anzuführen; eine erschöpfende Darlegung ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; 24, 268; 27, 2, 3; BGH, Urt. vom 1. Dezember 1970 – 5 StR 646/70 bei Dallinger MDR 1971, 720/721; BGH NStZ 1981, 299 Nr. 4).

Im Hinblick auf die unter I. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen (UA S. 4 bis 6) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht sich bei der Strafzumessung nicht bewusst gewesen ist, dass der Angeklagte die erneuten Straftaten jeweils innerhalb einer Bewährungszeit beging. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es bei der Strafzumessung ausdrücklich auf die Vorstrafen hingewiesen und aus ihnen für den erneuten Diebstahl die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB hergeleitet hat (UA S. 36).

Es war aber auch nicht erforderlich, die Rückfallgeschwindigkeit hinsichtlich des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausdrücklich zu erörtern. Zu Lasten des Angeklagten ist verwertet, dass er „immer wieder“ wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffiel; berücksichtigt ist „die Serie seiner Straftaten, die bis heute nicht abriss“ (UA S. 37).

Maul Ulsamer RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

MaulSchimansky
Granderath
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