Verwerfung der Revision wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 363/76
- Datum
- 16.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe einer Verzichtserklärung auf Rechtsmittel ist eine wirksame Prozesshandlung, die mit ihrem Eingang bei Gericht die Rechtskraft der Entscheidung herbeiführen kann.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus; dieser muss Bedeutung und Tragweite der Erklärung verstehen können.
Die bloße Behauptung einer depressiven Verfassung genügt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zur Insolvenzerklärung der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.
Rücknahme eines Rechtsmittels bzw. Verzicht auf dessen Einlegung sind grundsätzlich unwiderruflich; ein Ausnahmetatbestand erfordert substantiiertes Vortragen besonderer Umstände.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 6. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 363/76 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schlosserlehrling Thomas ███, geboren am ███ in █████, Kr. PO, zurzeit in Haft, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben vom 9. Februar 1976, das am nächsten Tage beim Landgericht einging, Revision eingelegt. Der Angeklagte hat in einem Schreiben vom 10. Februar 1976, das am 12. Februar 1976 beim Landgericht einlief, die Erklärung abgegeben, dass er das Urteil vom 6. Februar 1976 „annehme und auf Rechtsmittel verzichte“. Am 19. Februar 1976 schrieb der Angeklagte seinem Verteidiger: „Hiermit erkläre ich, dass der Ihnen erteilte Auftrag, Revision gegen das Urteil einzulegen, auch weiterhin Gültigkeit hat und bitte Sie höflich, entsprechende Schritte zu unternehmen.“ Der Verteidiger führte in einem Schriftsatz vom 23./24. Februar 1976 sodann folgendes aus: „Wie mir mein Mandant durch Vermittlung seiner Mutter mitteilte, hat er den Rechtsmittelverzicht vom 10.2.1976 in tiefster Depression abgegeben, ohne sich über den Inhalt dieser Erklärung, die ihm vorgeschrieben wurde, im klaren zu sein. Er war deshalb im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verhandlungsunfähig.“
II. Die Verzichtserklärung des Angeklagten, die nach Sachlage die Rücknahme des vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels in sich schloss, ist als wirksame Prozesshandlung anzusehen, mit deren Eingang bei Gericht das Urteil der Jugendkammer rechtskräftig wurde.
1. Die Wirksamkeit hing davon ab, dass der Angeklagte verhandlungsfähig war, als er die Erklärung unterschrieb und absandte. Er musste sie in ihrer Bedeutung und Tragweite verstanden haben. Der Senat zweifelt nicht daran, dass der Angeklagte die Erklärung mit Verständnis ihres Inhalts von einem anderen fertigen ließ, unterzeichnete und einreichte. Der Angeklagte war 20 Jahre alt und „von noch normaler Intelligenz“ (UA S. 12). Die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit beruht auf einer „ausgeprägten sadistisch-aggressiven und sexuellen Triebhaftigkeit im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit“ (UA S. 13). Der Reiferückstand liegt in der weitgehenden Verkümmerung der Fähigkeit, „menschliche Bindungen und Gefühle zu entwickeln“ (UA S. 14). Die Art der Persönlichkeitsmängel stellt die Fähigkeit zum Verständnis der einfachen Erklärung vom 10. Februar 1976 nicht in Frage. Die Berufung auf einen Zustand „tiefster Depression“ im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe besagt nichts Konkretes. Die vom Generalbundesanwalt veranlassten nachträglichen Ermittlungen haben die Behauptung nicht bestätigt. Eine Durchsicht des Urteils der Jugendkammer unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung des Verteidigers hat nicht ergeben, dass die Verzichtserklärung des Angeklagten als unvernünftige Preisgabe seiner durch das Rechtsmittel der Revision wahrnehmbaren Interessen betrachtet werden müsste.
2. Die Rücknahme eines Rechtsmittels oder der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels sind in der Regel unwiderruflich und unanfechtbar (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGH, Beschl. vom 13. August 1974 – 1 StR 363/74 –; RGSt 57, 83). Für einen Ausnahmetatbestand ist nichts vorgetragen und nichts zu ersehen.
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