Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Fehler bei Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration; Abgrenzung Raub/räuberischer Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 363/75
Datum
29.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und Vergewaltigung. Der BGH hebt die Verurteilungen in den angezeigten Teilen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil eine fehlerhafte Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration die Beurteilung der Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Zudem präzisiert der Senat die Abgrenzung zwischen Wegnahme und Gewaltanwendung bei Fahrzeugentwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ist der vom Sachverständigen bzw. Tatrichter zugrunde gelegte höchstmögliche individuelle stündliche Abbauwert maßgeblich; Rechenfehler können die Beurteilung der Schuldfähigkeit entscheidend beeinflussen und Rechtssprungsfehler begründen.

2

Die Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung ist anhand der konkreten Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit individuellen Umständen (Alkoholtoleranz, körperliche/psychische Verfassung, Nahrung, Trinkgeschwindigkeit, Stimmung) zu würdigen; bereits BAK-Werte über etwa 2,5 ‰ können bei nicht trinkgewohnten Tätern zur Schuldunfähigkeit führen.

3

Die Wegnahme eines Kraftfahrzeugs ist erst vollendet, wenn der Täter mit dem in Gang gesetzten Fahrzeug tatsächlich wegfährt und dadurch die Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers beseitigt wird; das bloße Setzen in das Fahrzeug oder Anlassen des Motors reicht für die vollendete Wegnahme nicht aus.

4

Entfaltet der Täter Gewalt bereits während einer noch nicht vollendeten Wegnahme in einer Weise, die über das für die Wegnahme erforderliche Maß hinausgeht, kann dies den Tatbestand des Raubes statt des räuberischen Diebstahls begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 24. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 363/75 in der Strafsache gegen den Schweizer Josef ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls verurteilt worden ist, in vollem Umfang; 2.) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Einzelstrafe; 3.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls kann keinen Bestand haben,

a) Die Strafkammer hat die Schuldunfähigkeit nicht in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen. Sie geht von einer um zirka 9 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 0,8 ‰ aus und kommt unter Zugrundelegung des höchstmöglichen stündlichen Abbauwertes von 0,29 ‰ zu einem Alkoholwert von 2,2 ‰ um 2 Uhr morgens (Tatzeit des räuberischen Diebstahls) und von 1,8 ‰ um 4 Uhr (Tatzeit der Vergewaltigung).

Nach den errechneten Endwerten ist der Tatrichter tatsächlich aber nur von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ ausgegangen. Anderenfalls hätte er für die Tatzeit (2 Uhr) auf 2,83 ‰ kommen müssen.

Zwar wäre die Errechnung des Blutalkoholgehaltes rechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das Gericht nicht vom theoretisch möglichen Abbauwert von 0,29 ‰ ausgegangen ist. Entscheidend sind nämlich die individuellen höchstmöglichen Werte (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Dabei sind auch die Länge der Abbauperiode und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Blutalkoholgehalt nicht gleichmäßig abgebaut wird. Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass für die Resorptionsgeschwindigkeit auch Art und Menge des Getränks von maßgeblicher Bedeutung sind (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 235, 236). Bei einer fünfstündigen Abbauperiode kann im Einzelfall ein geringerer stündlicher Abbauwert als 0,29 ‰ rechtlich vertretbar sein.

Im vorliegenden Fall ist aber der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen ausdrücklich von dem „beim Angeklagten höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 ‰“ (UA S. 14) ausgegangen; der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit liegt offensichtlich ein Rechenfehler zugrunde.

Die Differenz zwischen den BAK-Werten 2,2 und 2,83 ‰ kann aber hier bei der Beurteilung der Frage eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit eine erhebliche Rolle spielen. Zwar liegt eine Blutalkoholkonzentration von 2,83 ‰ noch unter der Grenze von 3,0 ‰, von der ab erst im Allgemeinen eine zur Schuldunfähigkeit trinkgewohnter Täter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 6. Juni 1972 – 1 StR 116/72, vom 19. Dezember 1972 – 1 StR 533/72, vom 27. März 1973 – 1 StR 50/73, vom 23. Oktober 1973 – 1 StR 448/73 und vom 10. September 1974 – 1 StR 430/74; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Die Schuldunfähigkeit kann aber, besonders bei nicht trinkgewohnten Tätern, schon bei Werten von über 2,5 ‰ eintreten.

Im vorliegenden Fall bedarf es daher zur Frage der Schuldfähigkeit näherer Erörterungen. Dabei ist zu bedenken, dass der Angeklagte erst wenige Tage aus einer zweijährigen Strafhaft entlassen war. Neben der Alkoholverträglichkeit kann es weiter auf die allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, den Zeitpunkt, die Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit und die Stimmungslage ankommen (BGH VRS 23, 209, 210; BGH, Urteile vom 28. April 1970 – 1 StR 49/70, vom 6. Juni 1972 – 1 StR 116/72 und vom 10. September 1974 – 1 StR 430/74). Auch das Verhalten bei der Tatausführung ist zu berücksichtigen. Dass der Angeklagte noch in der Lage gewesen ist, den Wagen auf leerer Landstraße zu lenken und bestimmte zweckdienliche Wendemanöver durchzuführen, spricht nicht unbedingt gegen eine Steuerungsunfähigkeit.

Da es nicht völlig auszuschließen ist, dass die erneute Beweisaufnahme eine die Schuldunfähigkeit ausschließende Blutalkoholkonzentration ergibt, muss im Falle der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls auch der Schuldspruch aufgehoben werden.

b) Im Übrigen begegnet auch die rechtliche Qualifizierung als räuberischer Diebstahl Bedenken. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Gewaltanwendung gegen den Pförtner ███ ██ darin gesehen, dass der Angeklagte Gas gegeben hat und mit dem Fahrzeug, an das sich [REDACTED] angeklammert hatte, losgefahren ist, um diesen vom Fahrzeug abzuschütteln.

Entgegen der Annahme der Strafkammer war die Wegnahme des Fahrzeugs in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet.

Ein Kraftfahrzeug wird dem Gewahrsamsinhaber erst dadurch weggenommen, dass der Täter mit dem in Gang gesetzten Fahrzeug wegfährt und es dadurch der Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers entzieht (BGHSt 18, 66, 69; BGH VRS 13, 350; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1967 – 1 StR 452/67).

Diese Einwirkungsmöglichkeit ist noch nicht dadurch beseitigt, dass sich der Täter in das auf dem Werksgelände abgestellte Fahrzeug setzt und den Motor anlässt, auch wenn er das Einfahrtstor bereits geöffnet hatte, um ungehindert wegfahren zu können. Das gilt umso mehr, als der Pförtner den Angeklagten noch vor dem Start durch den offenen Fensterspalt am Hemdkragen fasste und auf ihn einredete, von dem Wegfahren des Fahrzeugs abzustehen. Auf den nach den Urteilsgründen (UA [REDACTED]) bleibenden Umstand, ob sich das Fahrzeug bereits vor dem Anlassen des Motors in Bewegung gesetzt hatte, kommt es nicht an. Die Wegnahme war jedenfalls noch nicht vollendet, als die Gewaltanwendung einsetzte; beide Tätigkeiten fielen zusammen. Der Angeklagte fuhr nach den Feststellungen mit Vollgas rückwärts, bremste ohne Rücksicht auf den außen am Wagen hängenden Pförtner scharf ab und fuhr auf das Eingangstor zu. Der Angeklagte musste also mehr Kraft für das Wegfahren entfalten, als zur bloßen Wegnahme des Wagens erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme von Raub näher.

2. Im Falle der Verurteilung wegen Vergewaltigung muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Insoweit wirkt sich der Fehler bei der Errechnung der Blutalkoholkonzentration in diesem Fall aus. Bei Zugrundelegung des höchstmöglichen Abbauwertes von 0,29 ‰ ergibt die Rückrechnung auf die Tatzeit um 4 Uhr einen Alkoholwert von 2,25 ‰, nicht von 1,8 ‰, wie die Strafkammer errechnet hat. Hier kann zwar Schuldunfähigkeit, nicht aber eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ausgeschlossen werden, die zu einer Strafmilderung führen kann. Auch hier sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

Mit den beiden Aufhebungen ist der Gesamtfreiheitsstrafe der Boden entzogen; sie verfällt daher ebenfalls der Aufhebung.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Woesner RiBGH Dr. Mosl ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

LoesdauZipfel
Herdegen
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