Revision verworfen: Verurteilung wegen Fremdabtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 363/65
- Datum
- 21.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich vorgelegte privatschriftliche persönliche Darstellung ist in der Revision unbeachtlich, wenn sie nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.
Die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist anhand des Verhaltens und der Erklärungen in der Hauptverhandlung zu beurteilen; bloße Gesundheitsbehauptungen genügen nicht, wenn der Angeklagte aktiv Erklärungen abgegeben hat.
Bei versuchten Straftaten ist eine Milderung nach § 44 StGB nicht zwingend; der Tatrichter kann gleiche Einzelstrafen auswerfen, wenn der tatbezogene Beitrag und die verbrecherische Intensität des Täters im Versuch gleich gelagert sind.
Die Wendung ‚unter Einbeziehung und Auflösung‘ bedeutet, dass eine frühere Gesamtstrafe aufgelöst und die Einzelstrafen nach Umwandlung (§ 21 StGB) in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 31. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Rentner Albert ████, geboren am ██████████ in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Fremdabtreibung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ bei der Verhandlung und Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. März 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen vollendeter Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen drei versuchter Fremdabtreibungen „unter Einbeziehung und Auflösung“ der durch Urteil der erkennenden Kammer vom 18. März 1965 (4 Ks 3/65 A) verhängten Gesamtstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, deren Einzelstrafen gemäß § 21 StGB in Zuchthausstrafen umgewandelt wurden, zu einer neuen Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ferner wurde die Einziehung der vom Angeklagten für seine Eingriffe gebrauchten Instrumente sowie der zu gleichen Zwecken bestimmten Arzneimittel angeordnet.
Gegen diese Entscheidung, soweit Verurteilung erfolgte, richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die vom Verteidiger der Revisionsschrift beigefügte privatschriftliche persönliche Darstellung des Angeklagten vom 4. April 1965 ist unbeachtlich, da sie der Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht entspricht (RGSt 13, 348).
II. Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensrügen
Nach den Feststellungen war der Angeklagte geständig, zeigte Reue und Einsicht (S. 16, 17, 25 UA). Die Revision will nun darauf hinaus, sowohl das Gericht wie auch der Verteidiger seien hinsichtlich der Bedeutung der Geständnisse einem Irrtum unterlegen. Die Tätigkeit des Angeklagten habe sich in allen Fällen darauf beschränkt, die bereits durch eigene Manipulationen der beteiligten Frauen abgetötete Leibesfrucht zu entfernen. Wenn der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung nicht gesagt habe, so beruhe das darauf, dass er infolge seiner starken Koronarinsuffizienz ohne Tabletten und Kaffee „einfach nicht dagewesen“ sei. Andernfalls wären den mitangeklagten Frauen entsprechende Fragen vorgelegt und es wäre die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen beantragt worden. Die Verhandlungsniederschrift (z. B. Bl. 392, 393, 397 d. A.) spricht jedoch in keiner Weise dafür, dass der im Beistand seines Verteidigers erschienene Angeklagte in seiner Verhandlungsfähigkeit (BGH Urt. v. 9. Januar 1962, 5 StR 395/61) beeinträchtigt war. Er hat während der zweitägigen Hauptverhandlung mehrfach Erklärungen abgegeben und abschließend um eine milde Strafe gebeten.
Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.
III. Sachlichrechtliche Erörterung
1) Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
2) Dasselbe gilt vom Strafausspruch. Wenn die Strafkammer (S. 22–24 UA) bei sämtlichen Vorkommnissen, in denen sie zur Verurteilung gelangte, minder schwere Fälle (§ 218 Abs. 3 StGB) verneint hat, so lässt sich dem mit Rechtsgründen nicht entgegentreten (vgl. auch BGHSt 4, 8–11). Der Tatrichter war auch in den von ihm angenommenen Versuchsfällen (S. ███████ █████ ███████) nicht genötigt, vom Regelstrafrahmen (Zuchthaus) abzugehen. Insoweit erhebt denn auch die Revision keine besonderen Angriffe. Sie wendet sich vielmehr dagegen, dass der Tatrichter es abgelehnt hat, in den drei Fällen der Verurteilung wegen Versuchs von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen, dass er vielmehr auch insoweit Einzelstrafen von je einem Jahr Zuchthaus ausgeworfen hat. Das Landgericht sagt hierzu: *„Der Tatbeitrag des ████ ist in allen fünf abzuurteilenden Fällen der gleiche gewesen. In den drei Versuchsfällen ist der Erfolg lediglich an der Untauglichkeit des Objekts gescheitert. Daher erscheint es gerechtfertigt, sowohl für die vollendeten als auch für die versuchten Fremdabtreibungen die gleichen Einzelstrafen auszuwerfen“* (S. 25 UA). Hätte der Tatrichter damit sagen wollen, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten gewesen, dass es in den drei Versuchsfällen nicht zur Vollendung kam (oder nicht kommen konnte), so wäre eine solche Erwägung nach der Entscheidung des BGH NJW 1962, 355, 356 Nr. 16 (insoweit in BGHSt 16, 351, 354 nicht mit abgedruckt) allerdings rechtlich bedenklich. So sind jedoch die Ausführungen des Landgerichts nicht zu verstehen. Es hat vielmehr in erster Linie betont, dass der Tatbeitrag des Angeklagten in allen fünf Fällen der gleiche war. Damit hat die
Strafkammer auf die vom Angeklagten auch in den Versuchsfällen entfaltete, für die betroffenen Frauen gefährliche verbrecherische Intensität des Angeklagten abgestellt. So betrachtet ist die Versagung einer Strafmilderung in den Versuchsfällen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH aaO S. 356 a. E.).
3) Die Wendung zu I. 1) der Urteilsformel: *„unter Einbeziehung und Auflösung“* ist dahin zu verstehen, dass die frühere Gesamtstrafe aufgelöst wurde und deren Einzelstrafen unter Umwandlung (§ 21 StGB) einbezogen worden sind (vgl. BGHSt 12, 99, 100).
| Hübner | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Mai |