Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Verurteilung wegen Meineids im Unterhaltsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 363/61
Datum
26.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie im Unterhaltsprozess falsch geschworen hatte. Sie rügte unter anderem, das Gericht habe nicht geklärt, ob sie über ein weiteres Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Der BGH verwirft die Revision: Die Frage gehörte zum eigentlichen Beweisthema, eine fehlende gesonderte Belehrung mildert nicht zwingend das Strafmaß. Auch §157 StGB greift nicht; die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn eine Frage zum eigentlichen Beweisthema gehört und ein Zeuge von vornherein entschlossen ist, sie unrichtig zu beantworten, hat die Belehrung über ein zusätzliches Zeugnisverweigerungsrecht für die Strafzumessung keinen strafmildernden Einfluss; das Gericht ist nicht verpflichtet, hierüber Beweis zu erheben.

2

Die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Eidesverletzung darauf gerichtet war, eine drohende strafbare Ahndung abzuwenden; Motive wie das Vermeiden familiärer Schwierigkeiten genügen nicht.

3

Bei Eidesvergehen ist die allgemeine abschreckende Wirkung einer Strafe ein zulässiger Strafzumessungsgrund; angesichts der wesentlichen Bedeutung der Zeugenaussage kann diesem Zweck bei der Strafbemessung besonderes Gewicht zukommen.

4

Dass die verhängte Strafe bei Anerkennung mildernder Umstände nur wenig über der Mindeststrafe liegt, spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass die Strafkammer wesentliche Milderungsgründe übersehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Mai 1961

Rubrum

1 StR 363/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Ida █████ geborene ████ aus ████, Kreis ███████, geboren am ████████████ in ██ ████████████, wegen Meineids,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter; Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 1961 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hatte in dem Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes als Zeugin falschlich beschworen, dass sie während der Empfängniszeit nur mit dem Beklagten █████████████████ geschlechtlich verkehrt habe. Das Landgericht hat sie wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt und ausgesprochen, dass die Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision nicht ausgeführt. Sie ist insoweit auch offensichtlich unbegründet. Auch hinsichtlich des Strafausspruchs bleibt sie erfolglos.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision rügt, dass die Strafkammer nicht durch Vernehmung des Richters, der die Angeklagte im Unterhaltsrechtsstreit als Zeugin vernommen hat, geklärt habe, ob die Angeklagte, die über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO belehrt worden war, auch über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO belehrt worden ist. Sie meint, dass dies für das Strafmaß von Bedeutung gewesen sei.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Frage, deren Beantwortung die Angeklagte nach § 384 Nr. 2 ZPO hätte verweigern können, gehörte zum eigentlichen Beweisthema. Dass sie hierüber falsch aussagen werde, hatte die Angeklagte nach den Feststellungen schon vorher mit den Mehrverkehrszeugen █████████████████ Gehört aber eine Frage zum eigentlichen Beweisthema und ist ein Zeuge von vornherein entschlossen, sie ungeachtet eines etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts wahrheitswidrig zu beantworten, so kann es für ihn keine Rolle spielen, aus welchem Grunde er zur Aussageverweigerung berechtigt ist. Es kann daher auch für ihn keinen Strafmilderungsgrund bilden, wenn er neben einem Zeugnisverweigerungsrecht, über das er belehrt wurde, auch noch aus einem anderen Grund die Beantwortung der Frage hätte verweigern dürfen und hierüber nicht besonders belehrt worden ist. Die Strafkammer war daher nicht gedrängt, hierüber Beweis zu erheben.

Entgegen der Ansicht der Revision ist § 157 Abs. 1 StGB nicht verletzt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte falsch geschworen, um █████ etwaige Schwierigkeiten mit seinen Geschwistern zu ersparen. An eine Bestrafung wegen Ehebruchs mit ████ hat sie nicht gedacht. Die Abwendung dieser Bestrafung kann daher für ihre Eidesverletzung auch nicht mitbestimmend gewesen sein.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung erwogen, „dass die Zeugenaussage eines der wesentlichsten Beweismittel unseres Prozessrechts ist und deshalb der allgemein abschreckenden Wirkung einer Strafe hier besondere Bedeutung zukommt.“ Auch dies ist letztlich nicht zu beanstanden. Gerade in Unterhaltsprozessen ist die Versuchung zu Eidesverletzungen besonders groß. Die Hervorhebung des Abschreckungsgedankens unter Berufung auf den Gesetzeszweck enthält daher im gegebenen Falle keine unzulässige Strafzumessungserwägung.

Die erkannte Strafe, die unter Annahme mildernder Umstände nur wenig über die Mindeststrafe hinausgeht, lässt im Übrigen nicht erkennen, dass die Strafkammer wesentliche Strafmilderungsgründe übersehen hat.

HübnerGeierMai
WillmsDr.Fischer
BGH: Revision verworfen – Verurteilung wegen Meineids im Unterhaltsverfahren — Themis