Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids und Ablehnung der Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 363/60
Datum
27.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Meineids werden verworfen. Die Angeklagten hatten als Zeugen bewusst unvollständige oder falsche Aussagen geleistet und eine Absprache zur eidlichen Falschaussage getroffen. Das Landgericht verneinte trotz mildernder Umstände die Strafaussetzung wegen des planmäßigen Vorgehens und des überwiegenden öffentlichen Interesses. Der BGH hält die zugrunde liegende Abwägung und Verwertung von Strafzumessungsgründen für rechtlich zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung kann der Tatrichter strafzumessende Erwägungen verwerten; die Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit und denen des Täters ist maßgeblich.

2

Die Ablehnung der Strafaussetzung kann durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, insbesondere um einer übermäßigen Aussetzung von Strafen entgegenzuwirken (§ 23 Nr. 1 StGB).

3

Planmäßig, vorbedacht und gemeinschaftlich begangene eidliche Falschaussagen erhöhen die Schuld des Täters und rechtfertigen eine strengere Strafzumessung.

4

Eine vorübergehend herabgesetzte Wahrnehmungsfähigkeit enthebt nicht von Verantwortung, wenn die falsche Aussage auf einem überlegten Entschluss beruht und keine Willensschwäche der Täter vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 24. Februar 1960

Rubrum

1 StR 363/60

in der Strafsache gegen 1. den Oberladeschaffner ███ aus ████, dort geboren am 19. Dezember 1901, 2. den ████████████████ ████ ██ aus ████, dort geboren am ████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hüner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. Februar 1960 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten waren am Abend des 16. Dezember 1957 bei einem Wirtshausstreit zugegen, wobei es zu Beleidigungen und Tätlichkeiten zwischen dem Spediteur ███ und dem Kraftfahrer St[REDACTED] kam. Die Angeklagten machten anschließend in dem gegen ████ und St[REDACTED] eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei der Polizei zu Gunsten ██ falsche Angaben, um diesen zu decken (S. 9, 22 UA). Sie verabredeten sich außerdem, in dieser Sache vor Gericht möglichst wenig auszusagen, dementsprechend lügenhafte, mit der Wahrheit zurückhaltende Aussagen als Zeugen zu erstatten und auch zu beeidigen (S. 9 UA). Sie wurden sodann zunächst in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht als Zeugen eidlich vernommen und sagten dabei über den Wirtshausvorfall bewusst teilweise unvollständig oder unrichtig aus, und zwar in dem Bestreben, ███ möglichst wenig zu belasten (S. 5, 6 UA). Der Amtsrichter ließ sich jedoch durch die falschen Bekundungen der Angeklagten nicht beeinflussen und verurteilte nicht nur St[REDACTED], sondern auch ███████. In der Berufungsverhandlung vor der kleinen Strafkammer wurden die – jetzigen – Angeklagten wiederum als Zeugen gehört. Sie machten erneut unvollständige oder falsche Aussagen, deren Richtigkeit sie unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherten. Die Berufungskammer stützte indes ihre Feststellungen auf die Aussagen anderer Zeugen.

Die jetzt erkennende Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, unter Zubilligung von Entschuldigungsgründen (§ 157 StGB), verurteilt, und zwar ██ zu sieben Monaten, ████ zu fünf Monaten Gefängnis. Strafaussetzung zur Bewährung hat der Tatrichter gegenüber beiden Angeklagten abgelehnt.

Die Revision der Angeklagten, die sich zu Unrecht auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt hat, kann keinen Erfolg haben.

In ihrem ausführlichen Urteil sagt die Strafkammer zu S. 25 zunächst, es werde zwar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB gegeben seien. Doch erfordere, auch bei voller Würdigung dieser günstigen Prognose, das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) die Vollstreckung der Strafen. Dies wird dann näher dargelegt.

Die Angriffe der Revision hiergegen können nicht durchgreifen.

Der Tatrichter hat die gebotene Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Angeklagten (BGHSt 6, 298, 302; 21, 393, 395/397) vorgenommen. Es ist zulässig, Strafzumessungsgründe auch bei der Aussetzungsentscheidung zu verwerten (BGHSt 6, 300). Das von der Revision angezogene Urteil BGH StV 1958, 196 Nr. 17 gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Das Landgericht hat, entgegen der Annahme der Verteidigung, bei der Entscheidung über die Aussetzung keine Gesichtspunkte verwertet, die für den Gesetzgeber bereits bei der Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren. Die Strafkammer betont vielmehr die Schwere der Schuld der Angeklagten, die sie darin sieht, dass sie als reife Männer nach ruhiger Überlegung vorbedacht und kaltblütig gehandelt haben. Diese Darstellung stimmt sachlich mit der Strafzumessungserwägung zu S. 23 oben UA überein, wo hervorgehoben wird, dass es sich bei den Meineiden der Beschwerdeführer nicht um mehr oder weniger spontane Lügen auf unerwartete Fragen gehandelt habe, sondern um die wohlüberlegte und wohlbedachte Ausführung des vorbedachten Plans der Angeklagten, als Zeugen möglichst wenig auszusagen und in Verfolgung dessen eidlich falsch auszusagen (S. 19 unten UA).

Die bei den Angeklagten am fraglichen Abend im Wirtshaus vorhandene herabgesetzte Wahrnehmungsfähigkeit und ihre allgemeine Anfälligkeit hat das Landgericht berücksichtigt. Diese Umstände haben aber mit der gemeinsamen Abrede, eidlich falsch auszusagen, nichts zu tun. Zudem ist festgestellt, dass die Angeklagten keineswegs willensschwache oder labile Persönlichkeiten sind, die leicht aus der Fassung geraten. Sie waren vielmehr, jedenfalls in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Strafkammer, durchaus selbstsicher und um keine Antwort verlegen (S. 21 UA).

Das Landgericht hat auch nicht, wie die Verteidigung behauptet, die starke Strafempfindlichkeit der Angeklagten „unter den Tisch fallen lassen“, sondern hat auch diesem Umstand ausdrücklich Rechnung getragen (S. 24 oben UA). Auch die Heranziehung des Abschreckungsgedankens war zulässig (BGHSt 6, 125, 126/127).

Es ist schließlich nicht widersprüchlich, wenn im Rahmen der Strafzumessung im Urteil gesagt wird, die Gefängnisstrafen von sieben und fünf Monaten erschienen erforderlich, aber auch ausreichend, um die Taten der Angeklagten angemessen zu sühnen und sie und andere in Zukunft vor solchen oder anderen Straftaten abzuschrecken (S. 23 UA). Damit war ersichtlich die Verhängung der zu vollstreckenden Strafen gemeint.

Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 11, 296/297 unter Bezugnahme auf MDR 1957 S. 369 Nr. 41 betont hat, ist der § 23 Nr. 1 StGB vor allem deshalb geschaffen worden, um zu weit gehenden Aussetzungen und deren Überhandnehmen einen Riegel vorzuschieben. Wenn daher der Tatrichter im vorliegenden Fall eine Ablehnung der Strafaussetzung auf Grund dieser Vorschrift für geboten erachtet hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar.

Damit sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

SeibertPeetzFischer
WillmsHüner
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