Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids: Bedeutung der Schwurformel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 363/59
- Datum
- 03.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in der Schwurformel enthaltenen Worte "nach bestem Wissen" begründen für sich allein nicht, dass das Wissen des Schwörenden Gegenstand des Eides ist.
Ein Eid ist nur dann falsch, wenn die beschworene Sachbehauptung in ihrem Gegenstand mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Unrichtiges Erinnern oder fehlende Erinnerung begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand des (fahrlässigen) Falscheids, wenn die gemachte Aussage dem damaligen Wissen entspricht.
Bei der Auslegung der Eidspflicht ist der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen, die die Schwurformel nicht als Garantie für vollständige Kenntnis des Schwörenden auslegt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Margarethe ███████████████, geborene ████, aus [REDACTED], geboren ███████████ 1899 in [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheids
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Menges, Bundesrichter [REDACTED] als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justiz█████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Juni 1959 aufgehoben.
Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hat in einem bürgerlichen Rechtsstreit unter Eid als Partei ausgesagt: „Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, dass ich in der Zeit zwischen 1.1.1956 und 31.12.1957 keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.“
Tatsächlich hatte sie im Oktober 1956 257,10 DM verdient. Nach der Annahme der Strafkammer erinnerte sie sich jedoch nicht daran, als sie ihre eidliche Aussage erstattete. Die wiedergegebene Erklärung der Angeklagten entsprach also ihrem damaligen Wissen. Dennoch hält das Landgericht die Aussage für falsch, „weil die Angeklagte beschwor, die Aussage nach bestem Wissen gemacht zu haben, was nicht zutraf“. Es ist überzeugt, dass die Angeklagte bei sorgfältiger Prüfung die Unrichtigkeit ihres Wissens hätte erkennen können. Deshalb hat es die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt.
Die Revision der Angeklagten führt zum Freispruch.
Das Reichsgericht hat allerdings in früheren Jahren die in der Schwurformel enthaltenen Worte, der Zeuge werde nach bestem Wissen aussagen, dem Inhalt der Aussage gleichgesetzt und die Schuld des Schwörenden auch darin gesehen, „dass er sich zur Zeit der Eidesleistung sagen konnte und musste, wegen mangelhafter Vorbereitung und Überlegung so nicht schwören zu dürfen“ (RGSt 37, 395 ff.; 65, 22, 27).
Im Ergebnis hat das Reichsgericht diese Ansicht jedoch in RGSt 76, 94 ff. aufgegeben. Der Bundesgerichtshof ist dieser Entscheidung gefolgt und hat in BGHSt 7, 147 ff. ausgesprochen, „dass die erwähnten Worte der Eidesnorm für sich allein nicht die Bedeutung haben, das Wissen des Zeugen zum Gegenstand des Eides zu erheben“. Falsch ist der Eid vielmehr nur dann, wenn die beschworene Aussage mit ihrem Gegenstand nicht übereinstimmt. In diesem Sinne ist die Aussage der Angeklagten richtig. Sie hat nichts Falsches beschworen und ist daher freizusprechen.
| Scharpenseel | Rotberg | Martin | |||
| Werner | Menges |