Revision verworfen: Hinweise in Vernehmung verletzen §136a StPO nicht ohne Zwang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 363/51
- Datum
- 30.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§136a StPO schützt die freie Willensentschließung; erlaubt sind hingegen nicht-zwanghafte Hinweise auf die Beweislage oder mögliche rechtliche Folgen, soweit sie keine Drohung oder unzulässige Zusicherung enthalten.
Die Verwertung eines Geständnisses ist nur dann nach §136a Abs. 3 StPO ausgeschlossen, wenn die Aussage unter Anwendung verbotener Mittel erzwungen wurde; bloße Erörterung von Strafmilderungs- oder Entschuldigungsgründen begründet dies nicht.
Zur Begründung einer Verfahrensrüge nach §338 Nr. 8 StPO bedarf es eines konkreten Vortrags, dass die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig durch gerichtliche Anordnungen beschränkt wurde und dass die Verteidigung die Entscheidung des Gerichts herbeigefordert hat.
Behauptungen über Ermüdung oder überlange Vernehmungsdauer genügen nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte; das Gericht ist zur Tatsachenfeststellung befugt und seine Würdigung ist nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 13. März 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Landwirt Josef ██ aus ███, Landkreis ████, geboren am █████ in ██████, wegen vorsätzlicher einfacher Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Der Vorhalt von Umständen und Gründen, durch die sich ein Beschuldigter in seinem Prozessverhalten verständigerweise schon von selbst bestimmen lassen sollte, verstößt keinesfalls gegen § 136a StPO.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 13. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wegen vorsätzlicher einfacher Brandstiftung verurteilte Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verfahrensrüge erhoben. Zur Begründung der Verfahrensrüge bringt die Revision folgendes vor:
Der Angeklagte habe in der Zeit des Ermittlungsverfahrens einmal ein Geständnis abgelegt, dieses Geständnis aber jedesmal kurz darauf widerrufen. Das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hauptsächlich auf diese Geständnisse gestützt, obwohl diese, vor allem das erste, unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen seien. Dem ersten Geständnis sei eine Vernehmung vorausgegangen, die 9 1/2 Stunden gedauert habe. Dadurch sei der Angeklagte zermürbt worden. Die vernehmenden Polizeibeamten hätten ihm vorgehalten, er könne auch ohne Geständnis auf Grund von Indizien verurteilt werden. Wenn er leugne, leugne er nur Gerede, ins Zuchthaus komme er doch, werde ihm nicht viel geschehen. Dabei hätten ihn die Polizeibeamten ein Gesetzbuch vorgelegt und auf den § 51 StGB hingewiesen, aus dem er entnommen habe, dass er auch bei einem Geständnis auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes sogar unter Umständen freigesprochen werden könne. Durch die lange Dauer und die eindringliche, bohrende und dringende Art der Vernehmung sei die Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt worden. Der Hinweis, dass er auch ohne Geständnis auf Grund von Indizien verurteilt werden könne und als Leugner eine schwere Strafe zu erwarten habe, enthalte eine Drohung und eine Täuschung. Auch sei die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil der Vorsitzende den Verteidiger, der durch Fragen an die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Vernehmungspersonen die Art der Vernehmung habe weiter klären wollen, bedeutet habe, er halte es für unangebracht, in dieser Weise die Polizei zu befragen.
Dieses Vorgehen vermag die Verfahrensrüge nicht zu stützen.
Der Fall des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor. Dazu würde gehören, dass die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden wäre. Der Verteidiger hätte jederzeit gegenüber Erklärungen des Vorsitzenden, die sein Fragerecht betrafen, Entscheidung des Gerichts nachsuchen können, wenn er auch nur Zweifel an der Richtigkeit und Zulässigkeit des Verfahrens hatte, das der Vorsitzende beobachtete (§§ 238 Abs. 2, 242 StPO). Nach der Sitzungsniederschrift ist dies nicht geschehen. Auch die Revision trägt dazu nichts vor, dass Anordnungen des Vorsitzenden, die alle Beteiligten unbeanstandet hingenommen haben, obwohl sie die Möglichkeit hatten, Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, daraus ein Revisionsgrund hergeleitet werden könnte.
Soweit die Revision vorbringt, die vernehmenden Polizeibeamten hätten die Freiheit der Willensentschließung durch Ermüdung des Angeklagten beeinträchtigt, fehlt dem Vorbringen jede tatsächliche Grundlage. Die Vernehmung, von der die Revision eine über neunstündige Dauer behauptet, fand, wie sie selbst vorträgt, am 27. November 1950 statt, während der Angeklagte, nachdem er die ganze Nacht hindurch geruht hatte, das Geständnis erst am Vormittag des 28. November 1950 ablegte.
Die Behauptung, die Polizeibeamten hätten ihn unter Verletzung des § 136a StPO zu einem Geständnis gebracht, stellte der Angeklagte, um den Widerruf seiner späteren Geständnisse glaubhaft zu machen, auch schon in der Hauptverhandlung auf. Die Strafkammer hat darüber Beweis erhoben und ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die vernehmenden Polizeibeamten keine in § 136a StPO verbotenen Mittel angewendet haben, um den Angeklagten zu einem Geständnis zu bringen. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht bei der Beurteilung des von den Polizeibeamten beobachteten Verfahrens rechtlich geirrt habe. Die Vorschrift des § 136a StPO, die eine Ergänzung zu § 136 StPO darstellt, gibt dem Beschuldigten das Recht, sich zu den gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründen zu äußern, ihm aber nicht die Pflicht dazu auf, ihm mithin die freie Entscheidung darüber überlässt, welche Haltung er einnehmen will. Die Vorschrift verdankt ihr Dasein den schmerzlichen Erfahrungen einer Zeit, die diese Achtung vor der freien Entschließung eines Menschen, auf dem der Verdacht einer strafbaren Handlung ruht, vielfach verletzte, und verbietet deshalb ausdrücklich, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung durch Anwendung von Mitteln zu beeinträchtigen, die jene Entschlussfreiheit bedrohen. Zu diesen Mitteln gehören nicht Vorstellungen und Vorhaltungen, die diese Freiheit nicht antasten, wenn ein Beschuldigter, der eine Handlung eingesteht, weil er sich selbst sagt, dass das der notwendige erste Schritt zur Sühne sei, dass im Hinblick auf vorliegende Verdachtsgründe Leugnen keinen Erfolg verspreche oder dass er im Falle eines Geständnisses auf Milderungsgründe hinweisen könne, die andernfalls vom Gericht, wenn es trotzdem zur Überzeugung seiner Schuld komme, möglicherweise nicht berücksichtigt würden, handelt nicht unfrei. Eine Belehrung ist keine Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit. Erlaubt ist dem Beschuldigten das Bewusstsein zu bringen, in welcher Lage er sich befindet, ihm dabei zu eröffnen, welche Zweifel gegen seine Schuldlosigkeit sprechen, und ihm die möglichen Folgen vor Augen zu führen, die sein Verhalten haben kann. Ein Beschuldigter, der trotz erdrückender Beweise leugnet, läuft Gefahr, dass das Gericht sein Verhalten als mangelnde Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise deutet und ihn deswegen strenger bestraft als einen anderen, von dessen innerer Hinkehr es überzeugt ist (RGSt Bd. 38 S. 207; BGHSt Bd. 1 S. 5). Ein Polizeibeamter, der einem Beschuldigten solche möglichen Folgen vorstellt, verletzt dadurch den § 136a StPO ebensowenig wie mit dem Hinweis, dass die Ablegung eines Geständnisses keineswegs die notwendige Voraussetzung einer Verurteilung sei. Mit der Erörterung solcher Möglichkeiten, deren Verwirklichung gar nicht in seiner Hand liegt, droht er weder unzulässige Maßnahmen an, noch verspricht er gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile. Sie enthalten auch nichts, was geeignet wäre, in dem Beschuldigten falsche Vorstellungen zu erwecken. Sie sind im Gegenteil nur dazu angetan, ihm die richtige Einschätzung seiner Lage zu erleichtern, weshalb im Hinweis auf die Vorschrift des § 51 StGB, wie die Revision glaubt, eine unzulässige Einwirkung liegen soll. Nach ihren eigenen Vorbringen wurde dem Angeklagten nicht etwa eingeredet, dass dessen Voraussetzungen gegeben seien, vielmehr erörterten die Polizeibeamten im Hinblick auf die Gemütsverfassung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat die Vorschrift des § 51 StGB als eine gegebene Möglichkeit und nahmen, wie es nicht nur ihr Recht, sondern ihre Pflicht war, alle Umstände in die Niederschrift auf, die für die Anwendbarkeit des § 51 von Bedeutung sein konnten. Dass diese Möglichkeit erörterungsbedürftig war, zeigt der Umstand, dass das Gericht zur Frage der Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen und die Verteidigung in der Hauptverhandlung sogar einen Obergutachter hören musste.
Die Auffassung des Landgerichts, dass die vernehmenden Polizeibeamten den § 136a StPO nicht verletzt hätten, zeigt nach alledem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision keinen Rechtsfehler. Hinzu kommt, dass die Beanstandungen der Revision sämtlich nur das Zustandekommen des ersten polizeilichen Geständnisses betreffen, sich aber nicht gegen die Art und Weise richten, wie das zweite polizeiliche Geständnis und das Geständnis vor dem Ermittlungsrichter zustande gekommen sind. Die Voraussetzungen des § 136a Abs. 3 StPO, der die Verwertung von Aussagen verbietet, die unter Verletzung des § 136a Abs. 1 StPO zustande gekommen sind, liegen nach alledem nicht vor. Das Landgericht war somit nicht gehindert, die Geständnisse des Angeklagten als eine der Grundlagen für seine Überzeugungsbildung zu verwerten.
Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet und die Revision muss verworfen werden.
| Dr. Geier | Jagusch | ||
| Dr. Peetz | Glanzmann |