Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und Waffenverstoß bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 362/94
Datum
19.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Landgerichtsurteil, das den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe verurteilte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Schuldspruch. Entscheidend war, dass durch polizeiliche Überwachung kein Vermögensnachteil eingetreten und die Tat ohne Aussicht auf Vollendung war; die Strafzumessung hielt rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eigener Gewahrsam an weggenommenen Sachen entsteht trotz Wegnahme nicht, wenn die Polizei die Wegnahme hätte verhindern können und der Täter unmittelbar danach festgenommen wurde, so dass kein tatsächlicher Herrschaftserwerb vorliegt.

2

Bei der Strafzumessung kann gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mildernd berücksichtigt werden, dass keine Aussicht bestand, die Tat zu vollenden, insbesondere wenn keine Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität und nur geringe Gefährlichkeit vorliegt.

3

Die Einbeziehung der gegen einen Mittäter verhängten Strafe in die Erwägungen des Tatgerichts ist zulässig und begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

4

Das Merkmal des Führens einer Waffe ist bereits erfüllt, wenn der Täter außerhalb seines befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt; vorsätzliches Besitzen und fahrlässiges Führen können als Tateinheit nebeneinander bestehen.

5

Das Revisionsgericht kann einen Schuldspruch nicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO selbst ergänzen; eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist nicht erforderlich, wenn eine Ergänzung den Vollstreckungs- oder Strafzumessungserfolg nicht beeinflussen würde.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 362/94 vom 19. Juli 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. März 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. a) Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar war entgegen der Meinung des Landgerichts die Übergabe des Geldpackchens durch die Drohung kausal veranlasst; doch greift die weitere Erwägung des Landgerichts durch, wegen der Überwachung durch die Polizei sei noch kein Vermögensnachteil des Erpressten entstanden. Insoweit ist für die Fälle des Diebstahls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eigener Gewahrsam des Diebes trotz Wegnahme nicht entstanden ist, wenn die Polizei die Wegnahme bereits hätte verhindern können, der Täter sofort danach festgenommen wurde und er keine Möglichkeit hatte zu entkommen (BGH StV 1985, 323; vgl. auch BGHSt 4, 199, 200). Nicht anders lag es hier. Die Übergabe des präparierten Geldpackchens erfolgte in einer Gastwirtschaft, also einem überschaubaren Raum; mit der Frau, die das Geld übergeben sollte, hatte die Polizei ein Zeichen dafür vereinbart, dass der Erpresser erschienen sei. Als die Frau dieses Zeichen gab, wurde der Angeklagte festgenommen; eine Möglichkeit zu fliehen hatte er nicht.

b) Von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht hinsichtlich dieser Tat ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Zutreffend hat es vor allem darauf abgehoben, dass für den Angeklagten keine Aussicht bestand, die Tat zu vollenden. Wenn die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend macht, es habe sich um eine Schutzgelderpressung gehandelt, der eine erhebliche Gefährlichkeit immanent sei, ist das grundsätzlich richtig. Indes hat das Landgericht hier zutreffend darauf abgehoben, dass nach den Feststellungen die Tat nicht der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist, sondern dass sie von zwei recht einfältigen Tätern unternommen worden war, von denen nicht anzunehmen war, dass sie über verbale Drohungen hinausgehen würden (UA S. 20).

c) Auch sonst lässt die Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, die gegen den Mittäter verhängte Strafe in seine Erwägungen mit einzubeziehen; dafür, dass die Strafkammer deshalb eine aus ihrer Sicht zu milde Strafe verhängte, weil es sich an jene Strafe gebunden fühlte, ergeben sich keine Anhaltspunkte trotz der möglicherweise missverständlichen Wendung, eine höhere Strafe wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 11, 23).

2. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass der Angeklagte die ihm übergebene Pistole nicht nur vorsätzlich besessen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG), sondern sie auch fahrlässig geführt hat (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b, Abs. 4 WaffG).

Soweit das Landgericht insoweit Zweifel an der Anwendbarkeit des Fahrlässigkeitstatbestandes äußert, sind diese nicht begründet. Das Merkmal des Führens einer Waffe ist schon erfüllt, wenn der Täter über sie außerhalb seines befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt ausübt (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 4 WaffG Anm. 5). Liegen aber die Voraussetzungen beider Vorschriften vor, besteht Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit, denn auch bei fahrlässiger Begehungsweise ist der Unrechtsgehalt des Führens einer Waffe nicht in vollem Umfang durch ihren Besitz abgedeckt.

Damit wäre an sich eine Ergänzung des Schuldspruchs möglich. Der Senat kann sie wegen § 265 Abs. 1 StPO jedoch nicht selbst vornehmen; zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht besteht im Ergebnis keine Veranlassung. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt vorrangig auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten. Insoweit kann ausgeschlossen werden, dass sich der aufgezeigte Mangel auf die wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängte Strafe ausgewirkt hat. Die fahrlässige Begehungsweise fällt neben der vorsätzlichen Tatbegehung unter den gegebenen Umständen allenfalls geringfügig ins Gewicht; dafür, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt bei der Zumessung der Strafe ganzlich übersehen hat, fehlen Anhaltspunkte.

Richter am BGH Dr. Foth kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

GribbohmGranderath
MaulBrünning
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