Treffer
BGH Urteil

Erstattung notwendiger Auslagen der Nebenkläger bei Verurteilung wegen Tötungsbeteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 362/64
Datum
20.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger rügten die Kostenentscheidung, weil der Mitangeklagte Haschke nicht zur Erstattung ihrer notwendigen Auslagen verurteilt worden war. Zentral war, ob seine Verurteilung eine Erstattungspflicht nach den Vorschriften der Nebenklage begründet. Der BGH änderte den Kostenausspruch und verurteilte Haschke als Gesamtschuldner zur Erstattung, weil seine Tat Teil einer natürlichen Handlungseinheit gegen das spätere Opfer war. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 395, 397 und 471 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verurteilt ein Angeklagter wegen einer Straftat, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, hat er den als Nebenkläger zugelassenen Personen die notwendigen Auslagen zu erstatten, auch wenn die Nebenklage nicht auf genau dieselbe Tat gestützt wurde.

2

Die Erstattungspflicht der Verurteilten kann auch dann bestehen, wenn der Verurteilte an einer natürlichen Handlungseinheit beteiligt war, die zum Tod des Opfers führte, und daher als Gesamtschuldner die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat.

3

Bei der Zurechnung der Erstattungspflicht kommt es auf die Ausrichtung der strafbaren Handlung gegen den Getöteten als Rechtsgutsinhaber und auf die strafgerichtliche Verurteilung an, nicht ausschließlich auf die kausale Verursachung des Todes.

4

Die Zuordnung der Kosten der Revision und der den Nebenklägern hierdurch entstandenen Auslagen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Kosten und Auslagen im Strafverfahren (insbesondere §§ 467, 471 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 20. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugschlosser Walter Dietrich aus █████, geboren am ██ ███ ███ in ████████████, Suchbezeichnung: RC__D u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 20. Juni 1964 im Kostenausspruch dahin geändert, dass auch der Angeklagte Haschke den Nebenklägern die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Kosten der Revisionen trägt der Angeklagte Haschke. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den früheren Mitangeklagten ████ wegen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel, den Angeklagten █████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt. Neben der Verurteilung der beiden Angeklagten in die Kosten des Verfahrens hat es ausgesprochen, dass ████ auch die den beiden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten habe. Hinsichtlich des Angeklagten ██████ hat das Schwurgericht eine solche Erstattungspflicht verneint. Nur hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger mit dem Antrag, auch den Angeklagten ███ zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu verurteilen. Die Rechtsmittel sind begründet.

Das Schwurgericht meint, der Angeklagte ███████ sei für die Auslagen deshalb nicht erstattungspflichtig, weil er nur wegen solcher Vergehen verurteilt worden sei, welche die Zulassung der Nebenklage nicht gerechtfertigt hätten und weil sein strafrechtlich geahndetes Verhalten nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Tode des Verletzten stehe. Es bezieht sich hierbei auf die in NJW 1960, 1311 Nr. 19 abgedruckte Entscheidung des Senats, in der am Schluss ausgesprochen ist, dass der damalige Angeklagte den auf Grund des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage zugelassenen Personen ihre notwendigen Auslagen auch dann zu erstatten habe, wenn er nur wegen Körperverletzung des später Getöteten verurteilt worden sei; das müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Tod mit der Körperverletzung ursächlich zusammenhänge. Die Ersatzpflicht ist jedoch nicht auf diesen letzten Fall, wie er der damaligen Entscheidung zugrunde lag, beschränkt. Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung allgemein ausgesprochen, dass der Verurteilte im Falle des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dann zu erstatten habe, wenn die Verurteilung eine strafbare Handlung ahnde, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, auch wenn wegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben werden können. Der Senat befindet sich hierbei in Einklang mit der Entscheidung BGHSt 11, 195, in der die Nebenkläger allerdings nach § 395 Abs. 1 StPO zugelassen waren. Der Hinweis auf den ursächlichen Zusammenhang in der Entscheidung NJW 1960, 1311 sollte nur besonders hervorheben, dass die Verurteilung dieselbe Tat betraf, wegen der auch die Nebenklage zugelassen war. Das ist aber auch hier der Fall.

█████ und ██ schlugen zunächst gemeinsam auf den am Boden liegenden ███████████ ein. ████ hielt ihn noch am Kopf fest, als ████ ihm die tödlichen Schläge mit einem Eisenrohr versetzte. Die ganze tätliche Auseinandersetzung zwischen █ und ████ einerseits und ██████████ andererseits bildete, zum mindesten soweit █████ strafbar daran beteiligt war oder nach dem Eröffnungsbeschluss daran beteiligt sein sollte, eine natürliche Handlungseinheit. Wenn ihm auch die tödlichen Schläge █████ nicht zugerechnet werden, so ist er doch wegen einer Tat verurteilt worden, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete. Er hat daher den Nebenklägern als Gesamtschuldner neben ███ (§§ 397, 471 Abs. 4 StPO) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Schwurgerichts überhaupt zutrifft, dass das Verhalten des Angeklagten ████ für den Tod des Opfers nicht ursächlich war, oder ob gegen diese Annahme nicht so gewichtige rechtliche Bedenken sprechen, dass das Urteil, wenn es von den Nebenklägern oder der Staatsanwaltschaft auch insoweit angefochten worden wäre, hätte aufgehoben werden müssen.

Die Kosten der erfolgreichen Revisionen treffen den Verurteilten ███ ebenfalls einschließlich der den Nebenklägern hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen (§§ 467, 471 Abs. 1 StPO).

HübnerDr. GeierFischer
SeibertMai
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