Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Verletzung der Aufklärungspflicht und widersprüchliche Feststellungen – Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 362/62
Datum
19.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu vier Jahren Haft verurteilt. Die Revision rügte formelle und materielle Fehler; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurden insbesondere die unterlassene Vernehmung des Ermittlungsrichters/Prüfung früherer Vernehmungsprotokolle sowie unauflösliche Widersprüche in den Feststellungen. Für die neue Verhandlung wird u. a. ein Dolmetscher in Aussicht gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es die Glaubwürdigkeit einer in der Hauptverhandlung erstmals geänderten Einlassung als mangelhaft beurteilt, ohne die früheren Vernehmungsprotokolle zu prüfen oder den Ermittlungsrichter hierzu zu vernehmen.

2

Kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass ein Verfahrensmangel die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Unvereinbare oder unlesbare Widersprüche in den für den Schuldspruch wesentlichen Feststellungen beeinträchtigen die Tragfähigkeit des Urteils und rechtfertigen eine Aufhebung.

4

Bestehen Sprach- oder Dialektprobleme, ist das Gericht verpflichtet, für die richtige Verständigung einen Dolmetscher oder fachkundige Hilfe beizuziehen, um eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung zu sichern.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 16. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Schleifer Srecko ███ aus ██████████████████, geboren am ███████ 1926 in ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Stuttgart vom 16. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte hat am 23. Oktober 1961 nach einer tätlichen Auseinandersetzung an der Arbeitsstelle seinen Arbeitskollegen KD erstochen. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

KC hatte dem Angeklagten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Dem Angeklagten blutete deshalb die Nase. Er ging in eine Baracke, um sich mit dem Handtuch aus seiner dort abgestellten Mappe das Blut abzuwischen. Danach bewaffnete er sich mit dem 24 cm langen Brotmesser eines anderen Arbeitskollegen. Als ██ ████ danach trotz Warnung durch einen Dritten die Baracke betrat, brachte ihm der Angeklagte den tödlichen Stich in die linke Brustseite bei. Nach der Feststellung des Schwurgerichts geschah dies völlig unvermittelt und ohne Warnung. Bei der Erörterung dieses Sachverhalts heißt es im angefochtenen Urteil zur Einlassung des Angeklagten wörtlich:

"Der Angeklagte, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren immer zugegeben hatte, in nächster Nähe der Eingangstüre stehengeblieben zu sein, versuchte nun, die Situation so darzustellen, dass sie beide aufeinanderzugegangen seien und sich in der Mitte der Baracke getroffen hätten. Dabei habe er das Messer hochgehalten und gerufen: "Was willst Du von mir". ██ habe geantwortet: "Das werde ich dir gleich sagen" und habe ihm gleichzeitig mit der Faust einen Schlag auf die linke Mundpartie versetzt. Erst dann habe er in Kenntnis seiner Unterlegenheit – es stehe ihm ja nur eine gesunde Hand zur Verfügung – mit dem Messer des █████████, das sich ihm kurz zuvor, in der offenen Tasche steckend, direkt zur Verteidigung angeboten habe, zugestochen."

Das Schwurgericht meint dann, dass der Angeklagte ihm allein deshalb unglaubwürdig erscheine, weil er nun erstmals in der Hauptverhandlung einen Tathergang dargestellt habe, der für ihn zu einer günstigeren Beurteilung führen müsse, während er bisher wenigstens immer wieder zugegeben habe, auf ██ zugegangen zu sein.

Hierzu beanstandet die Revision mit Recht als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht nicht den Ermittlungsrichter als Zeugen über die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren vernommen hat. Es musste sich, ehe es die angeführten Feststellungen traf, davon überzeugen, dass sowohl den polizeilichen wie den gerichtlichen Vernehmungsprotokollen Aussagen des Angeklagten zu entnehmen sind, die mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen übereinstimmen. Dass das Urteil auf diesem Mangel beruht, ist nicht auszuschließen. Die einleitende Darlegung auf S. 4 UA, dass die Einlassung des Angeklagten unglaubwürdig sei, mit der Wendung "ganz abgesehen davon" besagt nicht verlässlich genug, dass die von dem Mangel berührten Erwägungen des Schwurgerichts wirklich ohne jede Bedeutung für seine Überzeugungsbildung gewesen seien.

II. Auch die Sachrüge greift durch, da die für den Schuldspruch wesentlichen Feststellungen unlesbare Widersprüche enthalten. Auf S. 5 UA kommt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte schon beim Eingang der Baracke stand und dass er sofort wortlos auf KC einstach, als dieser die Baracke betrat. Das ist nicht in Einklang zu bringen mit der Feststellung auf S. 3 UA, dass █████████ bis drei Schritte im Raum war, als ihm der bereitstehende Angeklagte den tödlichen Stich beibrachte, so wie andererseits die den Darlegungen auf S. 4 UA zu entnehmende Feststellung, dass der Angeklagte vor dem Zustechen zunächst auf KC losging, mit keiner dieser beiden Schilderungen zu vereinbaren ist. Denn beide sind so zu verstehen, dass der Angeklagte sich nach dem Auftauchen von ██ am Barackeneingang nicht mehr von der Stelle bewegte.

III. Auf das weitere Vorbringen der Revision, insbesondere auf die übrigen durchweg unbegründeten oder unzulässigen Verfahrensrügen braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Zum Vorbringen der Revision zur Strafzumessung wird auf BGHSt 7, 28 verwiesen. Im Übrigen wird die neue Verhandlung Gelegenheit geben, einen Dolmetscher zuzuziehen, der den angeblich vom Angeklagten gesprochenen Dialekt beherrscht.

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

JustizangestellteFischerSeibertMai
Generalbundesanwalts.WillmsSanders
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