Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch verworfen – §20a StGB nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 362/60
- Datum
- 11.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt, wenn sich die Revisionsangriffe ausschließlich gegen die Strafzumessung oder die Nichtanwendung einer Strafnorm richten.
Die Anwendung des § 20a StGB setzt die volle Überzeugung des Tatrichters voraus, dass die zur Aburteilung stehende Tat einem inneren Hang des Täters entspringt und künftig Straftaten von erheblichem Gewicht zu besorgen sind.
Die Würdigung und rechtliche Bewertung von Beweistatsachen bei der Feststellung mildernder Umstände obliegt dem Tatrichter; in der Revision ist diese Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Bei der Strafzumessung können persönliche Umstände (z. B. berufliche Eingliederung, Alkoholeinfluss, familiäre Belastungen) zu mildernden Umständen führen, sofern hierdurch keine rechtliche Fehlwürdigung begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kettner Lothar █████ aus ███████, geboren am █████ 1933 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ███ u. wegen schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter █████████████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1960 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Sie hat zwar bei der Revisionseinlegung beantragt, das angefochtene Urteil im ganzen aufzuheben. Die Revisionsangriffe richten sich aber ausschließlich gegen den Strafausspruch, nämlich gegen die Nichtanwendung des § 20a StGB und die Annahme mildernder Umstände. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten worden ist, ist somit auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist nicht begründet.
1. Die Strafkammer hat erwogen, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen sei, und hat dies verneint. Die Urteilsgründe entsprechen allerdings nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Prüfung der Anwendbarkeit des § 20a StGB stellt (vgl. BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16). Es lässt sich auf Grund der Darlegungen nicht einmal nachprüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Ersichtlich geht aber die Strafkammer von ihrem Vorliegen aus. Sie hat den Angeklagten, obwohl er 13 Vorstrafen, darunter wegen Vermögensdelikten, aufzuweisen hat, nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, weil er seit 1956 nur mehr geringfügig und nicht mehr wegen Vermögensdelikten bestraft wurde, seit 1955 bis kurz vor der jetzt abgeurteilten Tat als Kellner einer geregelten Arbeit nachging – im Gegensatz zur jetzigen Tat – und weil er nicht als Gewaltverbrecher aufgetreten ist. Die Strafkammer hält dafür, dass der Angeklagte „seinen früheren verbrecherischen Lebenswandel möglicherweise aufgegeben und die Mängel seiner sittlichen Entwicklung im Wesentlichen überwunden hatte“. Sie vermochte ferner nicht festzustellen, dass „zwischen der Begehung der früheren Straftaten und der jetzigen Tat ein innerer Zusammenhang besteht und der Angeklagte den schweren Raub auf Grund eines eingewurzelten Hanges begangen hat“. Diesen im Wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Erwägungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Anwendung des § 20a StGB erfordert die volle Überzeugung des Tatrichters, dass die zur Aburteilung stehende Tat einem inneren Hang des Angeklagten entsprungen ist und dass von ihm infolge dieses Hanges auch in der Zukunft Straftaten von erheblichem Gewicht zu besorgen seien (vgl. BGHSt 1, 94, 100 ff.). Diese Überzeugung hat die Strafkammer nicht zu gewinnen vermocht. Sie hat dabei ersichtlich auch den Umstand gewürdigt, dass der Angeklagte, als er die früheren Straftaten beging, noch verhältnismäßig jung war und diese früheren Taten daher möglicherweise auf einer Hemmung der sittlichen Entwicklung beruhten.
2. Auch im Übrigen enthalten die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler, der zu seiner Aufhebung führen müsste. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Als entscheidend hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er wegen Gewaltverbrechens noch nicht vorbestraft ist, dass er sich in der letzten Zeit straffrei gehalten und versucht hat, ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen, dass er unter Alkoholeinfluss gehandelt und dass die Scheidung von seiner Frau ihn aus der Bahn geworfen habe. Ein Rechtsirrtum ist hierin nicht enthalten. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Wertung von Beweistatsachen, die dem Tatrichter obliegt. Sie kann damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Bedenken könnten dem Wortlaut nach nur gegen die Erwägung der Strafkammer bestehen, dass Leute wie der Verletzte, „die sich in Kenntnis der Gefahren in die Altstadt begeben und sich dort mit Dirnen einlassen, bewusst ein gewisses Risiko eingehen und daher nicht im sonst üblichen Rahmen schutzwürdig sind“. Schutz gegen Raubüberfälle verdient an sich jeder im gleichen Maße. Die Strafkammer meint aber ersichtlich, dass der Überfall auf den Verletzten, weil dieser sich bewusst Gefahren ausgesetzt habe, in einem milderen Licht erscheine. Diese Strafzumessungserwägung, die überdies für die Zubilligung mildernder Umstände offenbar nicht ausschlaggebend war, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
3. Die Kosten der erfolglosen Revision hat auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlass (§ 473 Abs. 1 StPO).
| Seibert | Peetz | Fischer | |||
| Willms | Dr. | Hübner |