Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen versuchter Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 362/56
Datum
23.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen versuchter Notzucht sowie Verfahrensfehler bei Beweisaufnahme und Glaubwürdigkeitswürdigung. Das BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, die Ablehnung der Vernehmung einer Zeugin stellt keine unzulässige Vorwegnahme dar und das verlesene Schreiben wurde berücksichtigt. Die Strafe bleibt bestehen; Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung durch den Tatrichter ist grundsätzlich bindend; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags stellt keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar, wenn das Gericht die Behauptung im Ergebnis bereits als gegeben behandelt.

3

Das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung eines in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücks in den Urteilsgründen begründet nicht automatisch einen Verfahrensfehler, sofern ersichtlich ist, dass das Schriftstück berücksichtigt wurde.

4

Eine Aufklärungs- oder Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Landgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Zeugin nach nachvollziehbaren Tatsachenerwägungen verwirft, ohne gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu verstoßen.

5

Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Gericht trifft insoweit eine konkrete Anordnung über den zu berücksichtigenden Zeitraum.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Juni 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Stukkateur Michael ██████ aus ████████, dort geboren am ██████ 1911, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 27. Juni 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilten Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen.

1. Die niedergefallene Arbeiterin Margarete ████ hatte in einem Brief an den Arzt Dr. ████, bei dem sie in Behandlung stand, den Verdacht ausgesprochen, seine Ehefrau habe aus Eifersucht den Angeklagten zu der Tat angestiftet. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, erklärte Margarete ███ als Zeugin in der Hauptverhandlung ihren Verdacht damit, dass Frau Dr. ████ zu ihrem Ehemann und ihr (Margarete ████) einmal geäußert habe: „Jetzt habe ich euch erwischt.“

Um die Unglaubwürdigkeit der Margarete ████ darzutun, die den jedes unsittliche Vorhaben leugnenden Angeklagten durch ihr Zeugnis belastete, beantragte die Verteidigerin, Frau Dr. ████ als Zeugin darüber zu vernehmen, dass diese die ihr in den Mund gelegte Äußerung nicht getan habe. Diesen Beweis zu erheben, lehnte die Strafkammer als für die Entscheidung bedeutungslos ab; selbst wenn sich die Behauptung der Margarete ████ als unrichtig erweise, ergebe sich daraus nicht ihre Unglaubwürdigkeit „im vorliegenden Falle“.

Darin liegt keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, wie die Revision meint. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung des Angeklagten im Ergebnis als wahr behandelt; sie ist auch in den Urteilsgründen nicht davon abgewichen. Damit ist der Angeklagte so gestellt, als wäre seinem Antrag stattgegeben worden. Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten; sie kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Ein Rechtsirrtum, dem allein das Revisionsgericht nachgehen könnte, tritt dabei nicht zutage.

2. Richtig ist, dass das Schreiben der Margarete ████ an Dr. ██████ in dem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist. Darin liegt kein Rechtsfehler, auf den die Revision gestützt werden könnte (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGH 1 StR 65/56 vom 12. Juni 1956). Ersichtlich hat die Strafkammer jenes Schreiben im Auge, wenn sie in dem Urteil ausführt, „dass nach der Überzeugung des Gerichts aus Überspanntheit entstandene Fantasiegebilde bei der Zeugin in dieser Frage ausscheiden“, d.h. in der Schilderung des Tathergangs durch die Zeugin.

3. Hiernach ist auch die Aufklärungsrüge unbegründet, zumal das erwähnte Schreiben ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass sein Inhalt an sich gewissen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Raum geben mag. Sie hat aber diese Zweifel ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und ohne unübersehbaren Widerspruch mit der Bescheidung des Beweisantrages für unbegründet erachtet.

II. Sachrüge.

1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am Tattage in der Zeit von 9 bis 16 Uhr „zusammen mit einer anderen Person“ etwa zehn Maß Bier getrunken. Er entfernte sich aus der Schenke „in leicht angetrunkenem Zustand“. Es widerspricht nicht der allgemeinen Erfahrung, dass er zur Tatzeit, gegen 20 Uhr, nur noch leicht unter Alkoholeinfluss stand. Weder ergeben sich daher unter dem (vom Angeklagten selbst nicht geltend gemachten) Gesichtspunkt des § 51 StGB Bedenken gegen das Urteil, noch ist bei der bis zur Tat eingetretenen Ernüchterung des Angeklagten

zu beanstanden, dass das Landgericht in dem vorherigen Alkoholgenuss keinen Strafmilderungsgrund gefunden hat.

2. Der Strafkammer erschien die erkannte Strafe schuldangemessen. Hierbei hat sie die rechtliche Möglichkeit, trotz Versagung mildernder Umstände die Strafe gemäß § 44 StGB zu mildern, entgegen der Ansicht der Revision offensichtlich nicht übersehen. Ob sie von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machte, lag in ihrem Ermessen.

3. Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Seine Revision verfällt daher der Verwerfung.

WernerMantelDr. Hengsberger
Dr. HärchnerHübner
Revision verworfen – Verurteilung wegen versuchter Notzucht bestätigt — Themis