Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes im KZ verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 362/52
Datum
05.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes und mehrerer Körperverletzungen im Konzentrationslager. Streitpunkte waren u.a. die fehlende Lagerskizze, die Vernehmung eines Sachverständigen und offensichtliche Widersprüche in der Urteilsbegründung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die Beweiswürdigung und die Feststellungen zu Täterschaft, Kausalität und innerer Tatseite. Auch niedrige Beweggründe und bedingter Vorsatz werden als tragend anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zusätzliche Beweismittel (z.B. Lagerskizzen) zu beschaffen, wenn die Zeugenglaubwürdigkeit die entscheidenden Feststellungen trägt und die Verteidigung einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.

2

Die Rüge, ein Sachverständiger sei unvollständig vernommen worden, ist nicht erfolgreich, wenn der Sachverständige in der Hauptverhandlung gehört wurde und aus dem Protokoll nicht hervorgeht, dass die beantragten Fragen erfolglos geblieben sind; ein konkreter Nachweis ist erforderlich.

3

Bei gemeinschaftlich begangener Tötung ist jedem Beteiligten der Tatbeitrag des anderen zuzurechnen; es genügt, dass die gemeinschaftlich ausgeübten Misshandlungen kausal zum Eintritt des Todes beigetragen haben.

4

Für die Feststellung der Kausalität reicht es aus, dass fortgesetzte Misshandlungen nach Überzeugung des Tatrichters zur Verschlechterung des Gesundheitszustands und schließlich zum Tod des Opfers beigetragen haben.

5

Planmäßiges, grausames Vorgehen aus niedrigen Beweggründen begründet den Mord; die Annahme bedingten Vorsatzes ist als alternative tatrichterliche Überlegung zulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 10. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den „Affenhändler“ Hans C. D. aus ███, C. D., zur Zeit geboren ██ ██████, in Untersuchungshaft, wegen ███████ u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Löderbauer, Bundesrichter Dr. Mangels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████ Dr. (in der Verhandlung; bei der Verkündung: Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die ████████ des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 10. Juli 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war im Jahre 1935 Mitglied der Wachmannschaft in der SS-Totenkopfverbände in Dachau, später Führer einer Häftlingskompanie, zuletzt Lagerverwalter. Er ist vom Schwurgericht wegen zweier Verbrechen des Mordes und neun Vergehen der Körperverletzung im Amte, alle Straftaten begangen im Konzentrationslager, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision greift nur den Schuldspruch im Falle AC) an. Sie ist nicht begründet.

1.) Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Gerichtsreferendar AC) aus Bamberg am 15. Mai 1933 in das Lager eingeliefert und „zum Empfang“ so geprügelt wurde, dass er ████████ in das Revier des Lagers gebracht werden musste. Trotzdem haben der Angeklagte und der damalige stellvertretende Lagerkommandant K., beide bewaffnet mit einem Ochsenziemer, an den folgenden Tagen regelmäßig am Morgen den AC) im Revier █████████ und in einem anschließenden Raum erneut so misshandelt, dass er an den ██████ der Schläge am 19. Mai verstarb. Die Revision macht dem Schwurgericht zum Vorwurf, dass es sich nicht an Hand einer Lagerskizze Einblick in die Raumverhältnisse des Reviers verschafft hat. Abgesehen davon, dass aus der von der Revision vorgelegten Skizze zu ersehen ist, dass sich zu beiden Seiten des Lagerreviers Kammern befanden, ist die Rüge unbegründet. Das Schwurgericht war von der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die die Schlechtigkeit schilderten, überzeugt. Es musste sich ihm daher die ██████████████ weiterer Beweisführung nicht aufdrängen, zumal der Angeklagte die Beschaffung einer Lagerskizze nicht beantragte.

Die Revision rügt ferner, das Schwurgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO den Sachverständigen Dr. Müller nicht auch über die Todesursache im Falle AC) gehört, auch nicht ermittelt, welcher Arzt damals die Todesursache feststellte und den Totenschein ausfüllte. Da aber der Sachverständige Dr. Müller in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob nicht der Tatrichter an ihn die von der Revision erwünschten Fragen erfolglos gestellt hat (OGH 3, 59). Auch diese Rüge kann daher nicht durchgreifen.

2.) Für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist es nicht von Bedeutung, ob das Verfahren hinsichtlich des Falles AC) vorläufig eingestellt war. Entscheidend ist vielmehr, dass auf Nachkriegsanordnung das Verfahren im Falle AC) durch das Landgericht eröffnet worden ist.

3.) Die ███ der Revision behaupteten Widersprüche in der Urteilsbegründung sind nicht vorhanden. Die Angaben der Zeugen ██, ██ und K. stehen in den entscheidenden Punkten ███████████ im Einklang. Dabei kommt es allein darauf an, welche Angaben die Zeugen in der Hauptverhandlung gemacht haben. Da die Zeugen nicht gesehen haben, dass der Angeklagte zugeschlagen hat, spielte es auch keine Rolle, ob, was die Revision dartun will, die beiden Zeugen infolge der ihnen angetanen Misshandlungen nicht in der Lage waren, Beobachtungen darüber zu machen, wer den AC) geschlagen hat.

Die Annahme eines Verbrechens des gemeinschaftlichen Mordes wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Die Zeugen D. und ███████ haben bekundet, dass der Angeklagte und K. regelmäßig morgens an mehreren Tagen, bewaffnet mit Ochsenziemern, im Revier erschienen, den AC) abschlossen, dabei unmissverständlich erklärten, dass es nun wieder zum Prügeln gehe, und schließlich den AC) jeweils in hoffnungslosem Zustand zurückbrachten. Aus diesen Bekundungen hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte gemeinsam mit K. den AC) trotz seiner schweren, jedem Betrachter erkennbaren Erkrankung an mehreren Tagen geprügelt hat und dass der Tod ███████ dieser fortgesetzten Misshandlung eingetreten ist. Es ist nicht zu untersuchen, ob diese Schlussfolgerung zwingender Natur ist; entscheidend ist, dass diese Schlüsse gezogen werden konnten. Damit ist die Täterschaft des Angeklagten und der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Tat und dem Tod des AC) nachgewiesen. Entgegen der Meinung der Revision schließen die Urteilsfeststellungen die Annahme aus, dass bereits die beim Empfang des AC) ausgeteilten Schläge dessen Tod herbeigeführt haben. Nach der Überzeugung des Tatrichters haben die ███ dem Angeklagten und K. dem AC) zugefügten Misshandlungen zu seinem ████, so wie er eingetreten ist, mit beigetragen; das genügte, um den ursächlichen Zusammenhang anzunehmen. Die beiden Täter haben dabei gemeinschaftlich gehandelt; da somit jedem von ihnen der Tatbeitrag des anderen zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob das Opfer an den Wirkungen der Schläge gestorben ist, die gerade der Angeklagte ausgeteilt hat.

Auch die innere Tatseite ist dargetan. Der Angeklagte war sich der letalen Folgen seiner Handlungen sehr wohl bewusst und hat den schließlich eingetretenen Erfolg in seinen Willen aufgenommen. Aus der Planmäßigkeit seines Vorgehens – er hat sein Opfer „ratenweise zu Tode geprügelt“ – hat das Schwurgericht ████████████ geschlossen, dass er kaltblütig, ohne Gefühlserregung, mit Überlegung gehandelt und den AC) grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet hat.

Diese Zusatzfeststellungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wer, wie der Angeklagte, lediglich aus Rachekalkül einen anderen tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen. Dass das Schwurgericht in einer Hilfserwägung auch bedingten Vorsatz als ausreichend bezeichnet hat, lassen sich Bedenken dagegen nicht erheben (RGSt 70, 259).

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.

JustizangestellterDr. MangelsGlanzmann
Dr. GeierDr. Augustin
Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes im KZ verworfen — Themis