Treffer
BGH Beschluss

Revision durch Pflichtverteidiger: Wirksame Rücknahme bei Ermächtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/98
Datum
01.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Rücknahme seiner Revision; das Gericht stellte fest, dass der Pflichtverteidiger aufgrund einer Vereinbarung mit dem Angeklagten die Revision zurückgenommen hat. Eine solche Ermächtigung bedarf keiner Form und kann auch nachträglich nachgewiesen werden. Die Rücknahme ist rechtswirksam und unanfechtbar; ein Wiedereinsetzungsantrag war daher ausscheidend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Angeklagte diesen zuvor ermächtigt hat; für die Ermächtigung ist keine besondere Form erforderlich.

2

Der Nachweis einer Ermächtigung des Verteidigers kann auch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden.

3

Eine wirksame Rücknahme der Revision ist unanfechtbar und unwiderruflich.

4

Bei wirksamer Rücknahme der Revision besteht kein Raum für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 26. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 361/98 vom 1. September 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998 gemäß § 302 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1998 ist wirksam zurückgenommen und daher erledigt.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juni 1998 ausgeführt:

*"Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat die mit Schreiben vom 28. Januar 1998 eingelegte Revision am 21. April 1998 zurückgenommen. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24. April 1998 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 8. Mai 1998 Beschwerde eingelegt und erklärt, er habe die Revision zu keinem Zeitpunkt zurücknehmen wollen. Gleichzeitig hat der Angeklagte Wiedereinsetzung beantragt.

Die Revisionsrücknahmeerklärung beruht – wie Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 27. Mai 1998 anwaltlich versichert hat – auf einer zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung getroffenen Vereinbarung. Danach erklärte Rechtsanwalt M. dem Angeklagten, dass er zwar gegen das Urteil Revision einlegen, diese aber bei fehlender Erfolgsaussicht zurücknehmen werde. Auf die Frage, ‚ob das so okay‘ sei, bejahte der Angeklagte dies durch Kopfnicken.

Diese Vereinbarung stellt eine Ermächtigung zur Zurücknahme der Revision im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO dar. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben noch eine ausdrückliche Erklärung notwendig; der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92 m.w.N.).

Damit ist die Revision rechtswirksam zurückgenommen worden. Die Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 – 1 StR 217/98 m.w.N.)."*

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschl. vom 17. Juli 1998 – 1 StR 262/98).

Bei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass das Urteil, das er auf die Revision des Mitangeklagten B. T. zu überprüfen hatte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält.

BriiningGranderathWahl
SchaferBoetticher
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