Revision durch Pflichtverteidiger: Wirksame Rücknahme bei Ermächtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 361/98
- Datum
- 01.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Angeklagte diesen zuvor ermächtigt hat; für die Ermächtigung ist keine besondere Form erforderlich.
Der Nachweis einer Ermächtigung des Verteidigers kann auch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden.
Eine wirksame Rücknahme der Revision ist unanfechtbar und unwiderruflich.
Bei wirksamer Rücknahme der Revision besteht kein Raum für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 26. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 361/98 vom 1. September 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998 gemäß § 302 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1998 ist wirksam zurückgenommen und daher erledigt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juni 1998 ausgeführt:
*"Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat die mit Schreiben vom 28. Januar 1998 eingelegte Revision am 21. April 1998 zurückgenommen. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24. April 1998 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 8. Mai 1998 Beschwerde eingelegt und erklärt, er habe die Revision zu keinem Zeitpunkt zurücknehmen wollen. Gleichzeitig hat der Angeklagte Wiedereinsetzung beantragt.
Die Revisionsrücknahmeerklärung beruht – wie Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 27. Mai 1998 anwaltlich versichert hat – auf einer zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung getroffenen Vereinbarung. Danach erklärte Rechtsanwalt M. dem Angeklagten, dass er zwar gegen das Urteil Revision einlegen, diese aber bei fehlender Erfolgsaussicht zurücknehmen werde. Auf die Frage, ‚ob das so okay‘ sei, bejahte der Angeklagte dies durch Kopfnicken.
Diese Vereinbarung stellt eine Ermächtigung zur Zurücknahme der Revision im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO dar. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben noch eine ausdrückliche Erklärung notwendig; der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92 m.w.N.).
Damit ist die Revision rechtswirksam zurückgenommen worden. Die Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 – 1 StR 217/98 m.w.N.)."*
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschl. vom 17. Juli 1998 – 1 StR 262/98).
Bei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.
Im Übrigen bemerkt der Senat, dass das Urteil, das er auf die Revision des Mitangeklagten B. T. zu überprüfen hatte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält.
| Briining | Granderath | Wahl | |||
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