Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/90
Datum
17.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Angeklagter, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft gemeinsamen Rechtsmittelverzicht, der protokolliert und genehmigt wurde. Der Bundesgerichtshof hielt diesen Verzicht für wirksam, unanfechtbar und unwiderruflich. Die Revision wurde daher als unzulässig verworfen und der Angeklagte zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung von den Beteiligten erklärter und protokollierter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unanfechtbar.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht schließt die Zulässigkeit später erhobener Rechtsbehelfe; diese sind unzulässig zu verwerfen.

3

Ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

4

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird durch Protokollierung, Vorlesung und Genehmigung der Erklärung belegt, sofern keine Bedenken gegen die Wirksamkeit geltend gemacht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 361/90 M 4140

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schreiner Helmut K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1990 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision, die der Angeklagte am 23. Februar 1990 zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat, ist unzulässig.

Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist (Bl. 238 d. A.), erklärten im Anschluss an die Urteilsverkündung der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht, was den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde. Gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung bestehen keine Bedenken. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich; er schließt zugleich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181).

Kuhn Granderath Maul Brüning v. Gerlach

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