Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 361/90
- Datum
- 17.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung von den Beteiligten erklärter und protokollierter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unanfechtbar.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht schließt die Zulässigkeit später erhobener Rechtsbehelfe; diese sind unzulässig zu verwerfen.
Ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird durch Protokollierung, Vorlesung und Genehmigung der Erklärung belegt, sofern keine Bedenken gegen die Wirksamkeit geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 361/90 M 4140
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schreiner Helmut K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision, die der Angeklagte am 23. Februar 1990 zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat, ist unzulässig.
Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist (Bl. 238 d. A.), erklärten im Anschluss an die Urteilsverkündung der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht, was den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde. Gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung bestehen keine Bedenken. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich; er schließt zugleich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181).
Kuhn Granderath Maul Brüning v. Gerlach