Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexuellem Missbrauch: Verwerfung als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/89
Datum
08.08.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg wegen sexuellen Missbrauchs ein. Entscheidend war, ob Revisionsgründe vorliegen, die das Urteil zu seinen Gunsten beeinflussen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Dem Angeklagten werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt; der Nebenklägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine revisionsrechtlichen Fehler zugunsten des Angeklagten aufzeigt.

2

Die Gegenerklärung des Generalbundesanwalts kann vorhandene Revisionsgründe entkräften, soweit sie zeigt, dass kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Ergibt die revisionsrechtliche Kontrolle keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, sind die Revision und das Rechtsmittelverfahren als unbegründet zu beenden und dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

4

Wird die Nebenklägerin im Revisionsverfahren tätig, können ihr zur Sicherung ihrer Beteiligung Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers oder Bevollmächtigten bewilligt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 13. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 361/89 vom 8. August 1989

in der Strafsache gegen

█████, geboren am ███ in ███████, █████, 1950,

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Nebenklägerin wird auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K[REDACTED] bewilligt.

UlsamerSchauenburgFoth
KuhnGerlach
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