Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln von Verbrechen zu Vergehen geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/84
Datum
10.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an. Der BGH stellte fest, dass bei der Prüfung der "nicht geringen Menge" der Wirkstoffgehalt (THC) entscheidend ist und die hier vorliegenden 4,17 g reinen THC die Schwelle nicht erreichen. Der Schuldspruch wurde deshalb in ein Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG) geändert; der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewertung des Merkmals der "nicht geringen Menge" ist der reine Wirkstoffgehalt (z. B. THC) maßgeblich zu berücksichtigen; die bloße Gesamtmasse der Zubereitung genügt nicht ohne Weiteres.

2

Erreichen die reinen Wirkstoffmengen nicht die vom Bundesgerichtshof herangezogenen Grenzen, ist das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" zu verneinen.

3

Das vorsätzliche unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst die Einfuhr als unselbständigen Teilakt, wenn die Beteiligten die Stoffe mit dem Vorsatz, sie gewinnbringend dem Markt zuzuführen, eingeführt haben (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG).

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch nach §354 Abs.1 StPO, ist ein Hinweis nach §265 StPO nicht erforderlich, wenn die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 15. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 361/84 in der Strafsache gegen 1. den Monteur Hüseyin ██ aus Çay, geboren am ██ 1959 in ███ (Türkei), 2. den Baggerführer Erdoğan ██ aus Çay, geboren am ██ 1957 in ███ (Türkei), beide zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 10. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Dezember 1983 hinsichtlich beider Angeklagter a) im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst: Die Angeklagten sind eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██ führt auf die allgemein erhobene Sachrüge hin zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich beider Angeklagter (§ 357 StPO); im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

I. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1984 Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen der Strafkammer zur Beweiswürdigung widerspruchsfrei. Der Hinweis auf die falschen Angaben des Revisionsführers zur Reiseroute der Angeklagten in der Türkei bezieht sich auf seine Einlassung im Vorverfahren, die durch die Bekundungen des Vernehmungsbeamten Anton H[REDACTED] in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (UA S. 9).

II. Dagegen hält die Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten gemeinsam 1.390 g Cannabiszubereitung mit einem THC-Gehalt von 0,3 % eingeführt. Der Gesamtgehalt des eingeführten Rauschgifts an reinem THC betrug also nur 4,17 g. Er liegt damit deutlich unterhalb der Grenzen, die der Bundesgerichtshof für die Annahme einer „nicht geringen Menge“ gezogen hat.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist bei der Prüfung des Merkmals der „nicht geringen Menge“ dem Wirkstoffanteil maßgebende Bedeutung beizumessen (BGH MDR 1983, 596; BGH NStZ 1984, 221 m.w.N.; BGH StV 1984, 32). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zur Erzielung eines Rauschzustandes etwa 15 mg THC erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof, ohne sich bisher auf einen festen Grenzwert festzulegen, bei THC-Mengen der hier vorliegenden Größenordnung die Voraussetzungen für die Annahme einer nicht geringen Menge stets verneint (vgl. die Zusammenstellung in BGH NStZ 1984, 221; ferner Beschl. vom 13. Januar 1984 – 2 StR 789/83 und vom 20. Januar 1984 – 2 StR 825/83).

Eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG scheidet danach aus. Den Feststellungen (UA S. 14/15) lässt sich aber entnehmen, dass die Angeklagten, die selbst nicht Rauschgiftkonsumenten sind, die eingeführte Cannabiszubereitung „mit Gewinn dem Betäubungsmittelmarkt zuführen“ wollten. Sie haben sich damit eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Dieses umfasst die Einfuhr als unselbständigen Teilakt (BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165).

Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.

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