Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 361/67
- Datum
- 17.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist eine frühere Freiheitsstrafe nach § 79 StGB zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der neuen Strafzumessung noch nicht vollständig verbüßt ist.
Verletzt das Gericht die Pflicht, prüfbar und erkennbar darzulegen, ob und in welchem Umfang frühere Strafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind, rechtfertigt dies die Aufhebung der Gesamtstrafenbildung und die Zurückverweisung zur Neubildung.
Die Revision gegen Schuldspruch und Einzelstrafen ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufdeckt.
Bei Zurückverweisung kann die Sache einer anderen Strafkammer zur Neubildung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels überwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 10. Mai 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maurer und Fliesenleger Wilhelm ███ aus ███, Kreis ███, geboren am █████ 1929 in ███ wegen Betrugs im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. August 1967 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Mai 1967 wird die durch dieses Urteil gebildete Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat.
Die Revision rügt jedoch möglicherweise zu Recht, dass die Strafkammer in die Gesamtstrafe nicht auch die durch Urteil des Schöffengerichts Bad Mergentheim vom 28. April 1965 ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten einbezogen hat. § 79 StGB ist verletzt, wenn, wie die Revision vorträgt und es nach den Feststellungen (S. 6 UA) möglich ist, diese Strafe zur Zeit der neuen Verhandlung noch nicht völlig verbüßt war. Die Strafkammer hat jedenfalls nicht erkennbar geprüft, ob jene Strafe in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen ist.
Das zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache, um dem Tatrichter die richtige Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen.
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