Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Alkoholisierung und §51 Abs.2 StGB bei gemeinschaftlichem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 3/61
Datum
21.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision beanstandete formelles und materielles Recht sowie die Strafzumessung unter Alkoholeinfluss. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet, da Verfahrensrügen unbeachtet blieben und kein Rechtsfehler erkennbar ist. Sachverständiger und Gericht sahen keine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens nach § 51 Abs. 2 StGB; Alkoholeinfluss wurde allenfalls strafmildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sind sowohl der geschätzte Blutalkoholgehalt als auch das konkret beobachtete Verhalten des Betroffenen zu würdigen.

2

Ein Blutalkoholgehalt bis zu etwa 2 ‰ begründet für sich allein nicht zwingend die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung von Einsichts- und Hemmungsvermögen; der medizinische Sachverständige ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

3

Wenn eine Blutprobe nicht vorliegt, können zeitnahe Verhaltensbeobachtungen durch Polizeibeamte oder Dritte besonders beweiskräftig für die Feststellung der alkoholbedingten Beeinträchtigung sein.

4

Der Tatrichter kann alkoholbedingte Einflüsse strafmildernd berücksichtigen, ist hierzu aber nicht verpflichtet; Alkoholkonsum gewährt keinen automatischen Strafnachlass.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stukkateur Albert ████ ██ ███, dort geboren am ███ 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ██ █████

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Oktober 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Oktober 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████████ ist wegen Missbrauchs einer Geisteskranken, wegen uneidlicher Falschaussage und wegen Gewalttätigkeit mit Gefängnis vorbestraft.

Er ist nunmehr wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auch die Sachrüge, die sich gegen die Bemessung des Blutalkoholgehalts und damit im Wesentlichen gegen den Strafausspruch wendet, kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen (S. 5/6 UA) hatte der Angeklagte an dem betreffenden Tag während der Arbeitszeit sechs Flaschen einfaches Bier getrunken, und zwar jeweils beim Vespern. Zum Abendessen trank er eine weitere Flasche Bier. Gegen 20 Uhr fuhr er mit seinem Moped zur Gaststätte „Eiselnkeller“, wo er bis gegen 1.30 Uhr früh blieb. Er trank dort etwa acht Glas Bier zu je 1/2 Liter. Nach dem Verlassen der Wirtschaft wurde er wegen Singens von dem Polizeibeamten ███████ aufgefordert, ruhig zu sein. Er bat dann den Beamten, sein Moped, dessen Hinterreifen keine Luft mehr hatte, bis zum Morgen in der Polizeistation unterstellen zu dürfen. ███████ entsprach dieser Bitte. ██████████████ sich höflich.

Nicht lange danach, anscheinend gegen 2 Uhr früh, kam es dann zu dem gemeinsamen Diebstahl zum Nachteil des ██-jährigen Rentners ██ ███.

Der vom Tatrichter gehörte Sachverständige, ein Regierungsmedizinaldirektor, hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ███████ ausgeführt:

Dieser sei ein subdebiler (leicht schwachsinniger), aber sozial eingliederungsfähiger Mensch, der in der Lage ist, seine Triebe zu beherrschen und das Unerlaubte seines Handelns einzusehen. Alkoholgenuss könne bei solchen Persönlichkeiten zwar leichter zur Enthemmung führen. Bei dem Grad der Alkoholisierung ███████ zur Tatzeit könne jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens nicht gesprochen werden. Zum einen ergebe die Berechnung des Blutalkohols für die Zeit der Tat, selbst wenn zugunsten ████ ██ der von ihm angegebene Tiefstwert angenommen werde, nur wenig über 1 Promille. Zum anderen zeige auch sein – von dem Polizeibeamten ██████ geschildertes – Verhalten, dass ███████ allenfalls angetrunken gewesen sei.

Das Landgericht hat sich diesem „ausführlich und überzeugend begründeten Gutachten“ angeschlossen und § 51 Abs. 2 StGB verneint.

Hierzu ist nur bezüglich des § 51 Abs. 2 StGB zu bemerken: Es erscheint allerdings auf den ersten Blick überraschend, dass nach den Urteilsgründen der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nur wenig mehr als 1 Promille betragen haben soll. Bei dem Opfer der Tat, dem Rentner █████, der am fraglichen Abend von 22 bis ca. 0.30 Uhr etwa 8 Glas Bier getrunken hatte, wurden 1,8 bis 2 Promille angenommen (S. 7, 19 UA). Es mag nun sein, dass die Angabe von „wenig mehr als 1 Promille“ in den Urteilsgründen auf einem Schreib- oder Hörfehler beruht, und dass der Sachverständige, wie die Verteidigung behauptet, in Wahrheit dem Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 2 Promille zugedacht hatte. Auf jeden Fall aber hatte der Gutachter bei dem Grad der Alkoholisierung ███████ eine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens verneint. Dies steht auch bei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2 Promille mit den medizinischen Erkenntnissen in Einklang (BGH 4 StR 96/55 vom 28. April und 264/55 vom 7. Juli 1955). Bei dem Mitangeklagten ██, der Bier und Schnaps und Cognac-Mischgetränke zu sich genommen hatte (S. 5 UA), ist § 51 Abs. 2 StGB ebenfalls verneint worden, obwohl dessen Blutalkoholgehalt auf 2,2 Promille bemessen worden ist (S. 22 UA).

Wesentlich ist ferner, dass der Sachverständige und, ihm folgend, das Gericht die Verneinung einer erheblichen Enthemmung bei dem Beschwerdeführer ███████ nicht nur auf den Blutalkoholgehalt, sondern auch auf das von ihm kurz vor der Tat gezeigte (vorsichtige und besonnene) Verhalten gegründet haben. Solche Umstände sind in Fällen, in denen eine Blutprobe nicht möglich war, besonders beweiskräftig (BGH 1 StR 381/60 vom 4. Oktober 1960, S. 3, 4). Dagegen war die Alkoholisierung bei dem alten und anfälligen Rentner █████ (S. 19 UA) naturgemäß viel intensiver als bei dem noch jungen und offenbar trinkgewohnten Angeklagten ███████.

Hierauf geht die Verteidigung nicht ein. Ihre Auffassung, dass „das Strafmaß von der Höhe des festgestellten Blutalkoholgehalts unbedingt abhängig“ sei, ist übrigens unrichtig. Alkoholgenuss verschafft keine Prämie. Nach § 51 Abs. 2 StGB, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind oder nicht zu widerlegen sind, kann allerdings der Tatrichter die Strafe nach Versuchsgrundsätzen mildern, er braucht es aber nicht zu tun.

Die Strafkammer hat, trotz Verneinung des § 51 Abs. 2 StGB, dem Angeklagten seine Alkoholbeeinflussung strafmildernd zugutegehalten (S. 23 UA), war aber andererseits der Auffassung, dass diese „fast an Raub grenzende“ schr schändliche Tat gegenüber einem alten und hilflosen Invaliden bei jedem der Angeklagten mit einem Jahr Gefängnis gesühnt werden müsse (S. 24/25 UA). Daran ändert sich bei ███████ nichts dadurch, dass dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit möglicherweise bis zu 2 Promille betrug.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

WillmsGeierFischer
SeibertDr. Hübner
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