Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 360/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung seiner Revision. Die Revision war vom Landgericht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht formgerecht nach § 345 Abs. 2 StPO durch einen Verteidiger oder Anwalt eingebracht bzw. begründet worden war. Die Niederschrift beinhaltet die Belehrung hierüber. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO war ebenfalls unbegründet, weil keine fristgerechte Nachholung oder glaubhafte unverschuldete Versäumung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsanträge und deren Begründung sind nach § 345 Abs. 2 StPO nur wirksam, wenn sie in einer von Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden; fehlt es hieran, ist die Revision unzulässig.

2

Wurde der Angeklagte in der Niederschrift über die Formerfordernisse belehrt, kann die Kammer die Revision zu Recht als unzulässig verwerfen, wenn keine formgerechte Einlegung erfolgt.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen wurde.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO setzt voraus, dass die versäumte Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt oder glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Antragstellers erfolgt ist; gelingt dies nicht, ist der Antrag erfolglos.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1999, die dem Angeklagten am 19. Juli 1999 zugestellt worden ist und der dieser nicht mehr entgegengetreten ist, ausgeführt:

"Das Landgericht Deggendorf hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 31. Mai 1999 hat es seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden sei. Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revisionsanträge und ihre Begründung können nach § 345 Abs. 2 StPO seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Darüber ist der Angeklagte ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils belehrt worden (Bd. II Bl. 128 d.A.). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb die Revision als unzulässig verworfen. Die Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 StPO)."

Dem stimmt der Senat zu.

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