Treffer
BGH Urteil

BGH: Vollendetes Handeltreiben durch ernsthaftes Anerbieten trotz Nichtzustandekommens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 360/86
Datum
12.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert auf Revision der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch: Die Tathandlung erfüllt vollendetes Handeltreiben mit gewinnbringender Erwerbsabsicht, nicht nur Versuch. Als ausreichend für die Vollendung sieht der Senat das Verlassen allgemeinen Anfragens und das ernsthafte Anerbieten an einen als Verkäufer/Vermittler Geeigneten. Wegen der geänderten Tatqualifikation werden Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben im Sinne des BtMG umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit; für die Vollendung ist nicht erforderlich, daß der Täter Besitz an Rauschgift erlangt.

2

Die Vollendung des Handeltreibens ist bereits gegeben, wenn der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt und sich mit einem von der Absicht zur gewinnbringenden Weiterveräußerung getragenen ernsthaften Anerbieten an eine nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommende Person wendet.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, sofern die Anklage die geänderte Tatqualifikation umfasst; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

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Die rügegestützte Prüfung der Beweiswürdigung in der Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine bloße gegenteilige Würdigung ohne Darlegung von Rechtsfehlern ist unzulässig.

5

Ändert die Revisionskammer die Tatqualifikation und ist dadurch der Strafrahmen berührt, sind betroffene Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 11. Februar 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 360/86 in der Strafsache gegen Angelo V█████████████████ aus M█████████████████, geboren am 9.5.1952 in C█████████████████/N█████████████████ (Italien), wegen Geldfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus █████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte C[REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Februar 1986 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie der Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung in beiden Fällen. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens an. Ihre Revision hat Erfolg, diejenige des Angeklagten ist unbegründet.

I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe im Jahre 1983 den Zeugen R[REDACTED], von dem er wusste, dass er Beziehungen zu Heroinlieferanten hatte, auf die Lieferung einer größeren Menge Heroin angesprochen und dann in der Zeit von Juni bis August 1983 in insgesamt elf Telefonanrufen von Italien aus versucht, über ihn zunächst 500 g, später wenigstens 200 g Heroin guter Qualität zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Italien zu erwerben. Das Geschäft kam nicht zustande, weil der Zeuge trotz ernsthafter Bemühungen keinen Lieferanten fand.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt in diesem Verhalten des Angeklagten nicht lediglich ein – strafloses – Vorbereiten des Handeltreibens. Der Senat vermag andererseits auch dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass nur versuchtes Handeltreiben gegeben ist. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist vielmehr vollendetes Handeltreiben anzunehmen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, ohne dass es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein müsste (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 31, 145, 147 f., jeweils m. w. N.). Handeltreiben setzt insbesondere auch nicht etwa den Besitz an dem zum Umsatz bestimmten Rauschgift voraus (vgl. BGHSt 25, 290, 291; BGH MDR 1980, 683, 684). Es reicht deshalb für die Vollendung des Tatbestandes aus, dass der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt und sich mit dem von der Absicht zur gewinnbringenden Weiterveräußerung getragenen ernsthaften Anerbieten, Rauschgift zu erwerben, an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt.

So lag es hier: Der Angeklagte wusste, dass der Zeuge R[REDACTED] Beziehungen zu Heroinlieferanten hatte (UA S. 6). Er hatte sich an ihn gewandt, um 500 g gute Heroinzubereitung zu erwerben, hatte ihm sogar die Qualitätsprüfung überlassen, bedrängte ihn über Wochen telefonisch, das Geschäft zustande zu bringen, und war schließlich sogar bereit, sich mit einer geringeren Menge zu begnügen, um die Abwicklung zu erleichtern.

Die vom Landgericht zitierte – nicht näher begründete Auffassung Körners (BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 106), der mißlungene Versuch, Betäubungsmittel zum Weiterverkauf zu erwerben, stelle nur versuchtes Handeltreiben dar, lässt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht vereinbaren.

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Anklage von einer vollendeten Tat ausging.

II. Die Revision des Angeklagten hat auch im Übrigen keinen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem Versuch, die eigene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Die Revision übersieht, dass der Senat die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen kann. Solche Fehler zeigt sie nicht auf; die von ihr gerügten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor. Im Fall II 2 hat die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe gewusst, dass er mit gefälschten Dollarnoten bezahlte, auf das Eingeständnis des Angeklagten gegenüber dem Zeugen R[REDACTED] (UA S. 18) und auf die Tatsache gestützt, dass der Angeklagte im Fall II 1 immer wieder die Bezahlung in Dollarnoten gewünscht hat (UA S. 17). Die Überlegungen zum Zeitpunkt des Auftauchens aus Italien stammender Falsifikate im süddeutschen Raum haben lediglich für die Frage der Fälschungsklasse der in Zahlung gegebenen Dollarnoten Bedeutung gehabt (UA S. 18/19). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Beweisergebnis sei im Urteil unvollständig wiedergegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil enthaltenen Angaben über das Ergebnis der Verhandlung für das Revisionsgericht bindend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 149, 151).

Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III. Durch die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt die Grundlage für die entsprechende Einzelstrafe. Der Senat übersieht nicht, dass das Tatgericht bei der Strafzumessung für diesen Fall in erster Linie den Schuldgehalt bewertet hat und dieser sich durch die Qualifikation als vollendetes Delikt nicht ändert. Da der Strafrahmen jedoch ausdrücklich nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist (UA S. 23), lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn sie von dem unveränderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen wäre. Wegen der Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.

SchauenburgGranderathDetter
FothSchimansky
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