Treffer
BGH Beschluss

Unterlassene Verlesung des Anklagesatzes: Betrugsverurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 360/82
Datum
27.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte führte Revision mit Verfahrensrüge gegen ihre Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH stellte fest, dass der Anklagesatz in der Sitzung nicht verlesen wurde und dies eine wesentliche Förmlichkeit nach § 273 Abs. 1, § 243 Abs. 3 StPO darstellt. Die Unterlassung begründet regelmäßig die Revision, insbesondere bei komplexen Tatkomplexen; daher wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung ist eine wesentliche Förmlichkeit i.S. von § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.

2

Die Unterlassung der Verlesung des Anklagesatzes begründet grundsätzlich die Revision, weil dadurch der Zweck der Information und damit das rechtliche Gehör beeinträchtigt wird; eine Ausnahme kommt nur bei eindeutig harmlosen, einfach gelagerten Fällen in Betracht.

3

Dienstliche Gegenerklärungen der Verfahrensbeteiligten können die fehlende Niederschrift über die Verlesung des Anklagesatzes nicht ersetzen und sind unbeachtlich für den Beweis der Förmlichkeit.

4

Bei tatsächlich und rechtlich verwickelten, umfangreichen Tatbeschreibungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; in solchen Fällen ist Aufhebung geboten.

5

Erfolgt die Verurteilung eines Delikts als selbständige Strafe mit Rücksicht auf eine zu bildende Gesamtstrafe, kann die Aufhebung auf diesen Teil des Urteils beschränkt werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 30. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 360/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Hausfrau Elfrun ████ geborene ███████ aus ███, geboren am ████ 1933 in ██, Lkr. ████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten am 27. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Oktober 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betrugs (Nr. VI der Urteilsformel) verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die wirksam auf die Verurteilung wegen Betrugs beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1981 ist davon auszugehen, dass der Anklagesatz hinsichtlich des Betrugsvorwurfs nicht verlesen worden ist, sondern der Vorsitzende ausschließlich die Tatsache der Anklageerhebung und der Verbindung mit dem im Berufungsrechtszug anhängigen Verfahren mitgeteilt hat.

Die mit der Revisionsgegenerklärung vorgelegten gegenteiligen dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sind unbeachtlich. Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO (KK-Engelhardt Rdn. 4 zu § 273 m.w.N.), deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.

Die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört zwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982, 338 = Strafverteidiger 1982, 100). Eine Ausnahme kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Zweck der Verlesung durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa in einfach gelagerten Fällen (BGH aaO; KK-Treier Rdn. 26 zu § 243). Eine derartige Ausnahme, bei der sich das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß eindeutig verneinen ließe, liegt hier jedoch nicht vor.

Der Betrugsvorwurf gegen die Angeklagte stützt sich auf einen tatsächlich wie rechtlich verwickelten Sachverhalt, dessen Schilderung in der Anklageschrift vier und im Urteil fast sechs Seiten einnimmt. Es kann kaum angenommen werden, dass diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklageschrift unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Punkte richten konnten. Damit lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.

Da das Landgericht mit Rücksicht auf eine anderweit zu bildende Gesamtstrafe für den Betrug eine selbständige Strafe verhängt hat, kann sich die gebotene Aufhebung auf diesen Teil des Urteils auch im Strafausspruch beschränken.

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KuhnFoth
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