Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung nach Operation: Unklare Zuständigkeitsverteilung Operateur/Anästhesist

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 360/79
Datum
16.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einer großflächigen Fettabsaugung verstarb die Patientin infolge unerkannter bzw. nicht ausgeglichener Nachblutung auf der Intensivstation. Das Landgericht verurteilte Operateur und Anästhesistin wegen fahrlässiger Tötung, weil sie das Intensivpersonal nicht ausreichend informiert und keine hinreichenden Anordnungen zur Nachsorge erteilt hätten. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zur Verantwortlichkeits- und Aufgabenverteilung in der postoperativen Phase zwischen Chirurg und Anästhesist (einschließlich etwaiger Absprachen oder Krankenhausanordnungen) fehlen und damit die Pflichtwidrigkeit nicht tragfähig begründet ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch blieb erfolglos; die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg und führten zur Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass den Angeklagten eine konkrete Garantenpflicht und Zuständigkeit für die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen traf.

2

Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Operateur und Anästhesist in der postoperativen Phase bedarf es zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Klärung der tatsächlichen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung, wie sie sich aus Krankenhausorganisation, eingespielter Praxis oder besonderen Absprachen ergeben kann.

3

Fehlen Feststellungen dazu, welche zusätzlichen Informationen oder Anweisungen über bereits dokumentierte Hinweise hinaus erforderlich gewesen wären und ob ein Informationsmangel kausal für die Fehlbehandlung war, trägt dies den Schuldspruch wegen fahrlässigen Unterlassens nicht.

4

Eine Besetzungsrüge ist präkludiert, wenn nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung kein Antrag nach § 222a Abs. 2 StPO gestellt und kein Einwand nach § 222b Abs. 1 StPO erhoben wird.

5

§ 338 Nr. 4 StPO erfasst nicht die interne Geschäftsverteilung zwischen Strafkammern desselben Landgerichts, sondern betrifft nur örtliche, sachliche und besondere Zuständigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 29. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 360/79 in der Strafsache gegen

1. den Facharzt für Chirurgie Dr. Dieter ██████████, — dort geboren am ███ —, 2. die ██████████ ███ Dr. Christa E., geboren am █, geborene █, aus █, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwaltin ██ für den Angeklagten Dr. ███, die Angeklagte Dr. E. und ihr Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Dr. O., Justizangestellter —

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. KR und Dr. EC wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 23. März 1976 wurde der 38-jährigen Dagmar B. im Rahmen einer dauernden Operation eine Fettmenge von etwa zehn Kilogramm im Bereich von Hüften, Oberschenkeln, Gesäß und Bauch entfernt. Die Operation führte der Angeklagte Dr. Bal. durch, als Anästhesistin war die Angeklagte Dr. EC tätig. Nach der Operation wurde die ansprechbare Patientin auf die Intensivstation der ████████████ verbracht, auf welcher der Assistenzarzt Dr. ██ und die Krankenschwester ███ den Nachtdienst versahen. Anordnungen für die postoperative Nachversorgung der Patientin gab der Chirurg Dr. Bal. nicht, die Anästhesistin hatte auf dem Anästhesie-Journal folgendes vermerkt:

„Bitte sofort Dauerkatheter, Ausfuhr kontrollieren. Kreislauf! Für extreme Notfälle ist unbefundetes Blut da (ohne Lues-Test und Transaminasen) nur bei vitaler Indikation geben! Morgen Hb plus HK plus Elektrolyte. Eventuell Blutgabe. Bitte genau aufschreiben, wieviel Blut aus den Drainagen gekommen ist!“

Im Laufe der Nacht setzten bei der Frischoperierten Nachblutungen ein, die einen Blutverlust von mindestens 1.710 ccm bewirkten, der vom Nachtdienstpersonal nicht ausgeglichen wurde. Am 24. März 1976 verstarb Frau B. um 13.04 Uhr nach einem erfolglos durchgeführten Rettungsversuch infolge Herz-Kreislauf-Versagens. Das Landgericht hat beiden Angeklagten angelastet, dass sie das Personal der Intensivstation nicht über die Operationsumstände und die akute Gefahr von Nachblutungen aufgeklärt und Anordnungen für die Versorgung der Patientin entweder überhaupt nicht oder unzureichend gegeben hatten.

Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten wegen fahrlässiger ███████ zu Geldstrafen verurteilt, und zwar

die Angeklagte Dr. ██ zu 80 Tagessätzen von 50,— DM, den Angeklagten Dr. Bal. zu 100 Tagessätzen von 50,— DM.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch zu Ungunsten der Angeklagten mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde an. Die Revisionen der Angeklagten sind begründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten Dr. EC

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass anstelle der 26. Strafkammer die 24. Strafkammer des Landgerichts entschieden hat. Diese Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) ist frist- und formgerecht erhoben, so dass der gesamte hierzu gehörende Sachvortrag der Revision zu berücksichtigen ist; es bedurfte deshalb des insoweit gestellten Wiedereinsetzungsantrages nicht. Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil die Präklusion durchgreift. Der Vorsitzende hat, wie das Protokoll ergibt (Bd. II Bl. 178 SA), zu Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 222a StPO die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben. Ein Antrag gemäß § 222a Abs. 2 StPO ist nicht gestellt, ein Einwand gemäß § 222b Abs. 1 StPO nicht erhoben worden.

Der von der Revision behauptete Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO liegt nicht vor; die Vorschrift betrifft nur die örtliche, sachliche und besondere Zuständigkeit, nicht die Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern desselben Landgerichts.

2. Auf die Aufklärungsrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Eine Pflichtverletzung der Angeklagten Dr. EC sieht das Landgericht darin, dass sie ihrer Nachsorgepflicht nicht ausreichend nachgekommen sei: Sie hätte den diensthabenden Arzt der Intensivstation aufklären und anweisen müssen, insbesondere hätte sie ihn über die besonderen Operationsumstände und die akute Gefahrenlage durch Nachblutungen unterrichten müssen; spezielle Anordnungen seien in besonderen Fällen üblich gewesen, und die Angeklagte habe durch ihre – allerdings unzureichenden – Hinweise im Anästhesie-Journal gezeigt, dass sie sich verantwortlich gefühlt habe (UA S. 21 bis 23).

Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht.

Zwar ist die Auffassung nicht zu beanstanden, dass sich die Angeklagten mit der Übergabe der Patientin an die in der Intensivstation tätigen Personen nicht ohne weiteres ihrer Verantwortung entledigt haben. Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob das Landgericht zutreffend davon ausgeht (vgl. UA S. 18, 19, 24), dass die Fehlbehandlung der Patientin auf der Intensivstation (auch) auf den Mangel an Informationen und konkreten Anweisungen zurückzuführen war; es geht aus den Darlegungen der Strafkammer nicht deutlich hervor, welche Mitteilungen und Anweisungen in den Hinweisen im Anästhesie-Journal noch hätten enthalten sein sollen.

Das Urteil gibt aber vor allem keine Auskunft darüber, wie im Allgemeinen und im hier vorliegenden Fall die Verantwortlichkeit zwischen Chirurg und Anästhesist in der postoperativen Phase verteilt war und ob die Angeklagte Dr. EC hiernach verpflichtet war, die vom Landgericht vermissten Aufklärungen und Anordnungen für die postoperative Versorgung zu geben.

a) Allgemein kann es zweifelhaft sein, ob in dieser Phase der Anästhesist den Patienten lediglich bis zum Erwachen aus der Narkose oder darüber hinaus bis zur vollen Aufhebung der Betäubungswirkungen betreuen muss (Weissauer, Arbeitsteilung und Abgrenzung der Verantwortung zwischen Anästhesist und Operateur, in der Zeitschrift Der Anästhesist 1962, 239, 240).

Es bedarf für einen Grenzbereich einer konkreten Verteilung der Zuständigkeiten, um Überschneidungen und Lücken in der ärztlichen Betreuung zu vermeiden. Aus der täglichen Zusammenarbeit zwischen Chirurg und Anästhesist bildet sich aber auch für diesen Grenzbereich in jedem Krankenhaus eine Zuständigkeitsverteilung heraus, von der nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen Chirurg und Anästhesist wegen der Bedürfnisse des Einzelfalles abgegangen werden wird. Auch hier wird deshalb über die Verteilung der Aufgaben im konkreten Fall kaum Streit herrschen können (Weissauer S. 242, 243 aaO). Es besteht aber die Gefahr von Koordinationsmängeln, wenn etwa „im postoperativen Teil sich beide Ärzte darauf verlassen, der Partner werde den Patienten betreuen“ (Weissauer S. 247 aaO).

Bei Frischoperierten soll jedoch, wie Wiemers und Glinther („Die postoperative Behandlung“ in Frey-Hügin-Mayrhofer, Lehrbuch der Anästhesiologie und Wiederbelebung, 2. Aufl. S. 956, 957) ausführen, der Verantwortungsbereich des Anästhesisten auf die postnarkotische Phase beschränkt bleiben, „sofern ihm nicht vom Krankenhausträger weitergehende Aufgaben (wie die organisatorische Leitung der Wachstation) übertragen werden.“ Grundsätzlich sollen Nachuntersuchung und Nachbehandlung in die Kompetenz des Anästhesisten fallen, soweit sie unmittelbar mit dem Betäubungsverfahren in Zusammenhang stehen; im Übrigen wird empfohlen, bei Überschneidung der fachlichen Zuständigkeit von Operateur und Anästhesist eine Abgrenzung zu vereinbaren und im Fall eines positiven Kompetenzkonflikts dem Operateur den Vortritt zu lassen (Weissauer in Frey-Hügin-Mayrhofer S. 996, 200).

b) Hier wurde nach Beendigung der Operation die Patientin auf die Intensivstation gebracht; sie war ansprechbar und befand sich in einem der Dauer der Operation entsprechenden Zustand (UA S. 8). Das legt die Annahme nahe, dass die Wirkungen der Betäubung aufgehört hatten und damit die Verantwortlichkeit der Angeklagten Dr. EC ihr Ende gefunden hatte. Komplikationen, die sich aus der Operation selbst ergaben (wie Nachblutungen), mochten also – jedenfalls in erster Linie – in die Verantwortung des Chirurgen fallen. Der Senat kann jedoch hierzu nicht abschließend Stellung nehmen. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, dass Absprachen zwischen den beiden Angeklagten allgemein oder im konkreten Fall über die Zuständigkeit für die Nachbehandlung getroffen worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte Dr. EC ihre schriftlichen Anweisungen auf dem Anästhesie-Journal „unabhängig vom Angeklagten Dr. Bal. und aus eigenem Antrieb“ gab (UA S. 9). Dieser Maßnahme können allgemein getroffene Vereinbarungen zwischen den beiden Angeklagten oder Anordnungen des Krankenhauses über die Zuständigkeitsverteilung vorangegangen sein, die dahin gingen, dass die Anästhesistin für die Nachbehandlung verantwortlich oder jedenfalls mitverantwortlich war. Hierzu fehlen Feststellungen.

Die Strafkammer bezeichnet im Anschluss an die Sachverständigen beide Angeklagten als verantwortlich (UA S. 19), jedoch ohne im Urteil zu begründen, auf welchen Erwägungen diese Auffassung beruht. Demnach ist es möglich, dass nicht – wie das Landgericht annimmt – beide Angeklagten für die postoperative Sorge verantwortlich waren, sondern entweder allein nur der Operateur (wegen der Gefahr negativer – hier allein eingetretener – Operationsfolgen) oder allein die Anästhesistin (aufgrund von Vereinbarungen oder Anordnungen).

Der Schuldspruch kann hiernach nicht bestehen bleiben.

3. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Zwar ist die nach § 13 Abs. 2 StGB mögliche Strafmilderung nicht ausdrücklich erörtert; die maßvolle Geldstrafe lässt jedoch erkennen, dass der Tatrichter diese Möglichkeit der Sache nach nicht verkannt hat.

II. Die Revision des Angeklagten Dr. Bal.

1. Die auch von diesem Angeklagten erhobene Besetzungsrüge ist aus den oben (Abschnitt I 1) angeführten Gründen unzulässig. Dasselbe gilt für die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Rüge.

2. Auf die Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Wie oben (Abschnitt I 2) ausgeführt, ist es nach den Feststellungen möglich, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch Anordnung des Krankenhauses oder durch Absprache mit der Mitangeklagten Dr. EC auf diese übergegangen wäre.

Zum Strafausspruch gilt das oben (Abschnitt I 3) Gesagte.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Sie ist unzulässig, soweit sie die Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Angeklagten Dr. EC betrifft; die Staatsanwaltschaft gibt nicht an, welcher Beweismittel das Landgericht sich hätte bedienen sollen. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. Bal. vermisst die Beschwerdeführerin die Beiziehung geeigneter Unterlagen; dadurch hätte festgestellt werden sollen, ob dieser Angeklagte neben seinen Bezügen vom Krankenhaus über Einkünfte aus privater Liquidation verfügte. Hier fehlt eine bestimmte Beweisbehauptung.

Die Sachbeschwerde, dass die Strafkammer keine Freiheitsstrafe verhängt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Tagessatz von 50,— DM mag niedrig erscheinen. Er hält sich aber im Bereich des Möglichen, auch bei der Angeklagten Dr. EC. Die Festsetzung liegt in der Zuständigkeit des Tatrichters. Sie ist grundsätzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 27, 212, 215 und 228, 231).

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann deshalb keinen Erfolg haben.

HerdegenPikartUlsamer
LoesdauMaul
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