Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Schadensbewertung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 360/78
Datum
21.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen formellen und materiellen Rechts; die Revision hatte Erfolg hinsichtlich des Strafausspruchs. Der BGH hob die Freiheitsstrafe wegen mangelhafter Strafzumessung und unklarer Schadensbewertung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Heranziehung von Schöffen für mehrere Spruchkörper desselben Gerichts ist grundsätzlich zulässig und begründet allein keinen Besetzungsmangel.

2

Fällt eine für bestimmte Schöffen vorgesehene Sitzung aus, werden diese Schöffen nicht automatisch für die nächste Sitzung herangezogen, sondern übersprungen.

3

Bei der Strafzumessung ist nur der tatsächlich zurechenbare Umfang der vermögensschädigenden Handlung als Strafzumessungsmaßstab zugrunde zu legen; bloßes Inkaufnehmen eines Vermögensrisikos rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Anrechnung des vollen Erlangten als Vermögensschaden.

4

Liegt eine unklare oder fehlerhafte Bewertung des vorwerfbaren Schadensumfangs vor, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Bemessung der Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 17. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Edgar ███ aus ███, geboren am ██ 1929 in █, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 17. Februar 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, erweist sich als begründet.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachbeschwerde gerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt dagegen ohne Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

1. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist unbegründet.

a) Der vom Beschwerdeführer bemängelte Umstand, dass die Schöffen ██████ und Soc nicht nur für die Sitzungen der 4. Strafkammer, sondern auch für die Sitzungen anderer Strafkammern des Landgerichts Hof ausgelost worden sind (vgl. das Auslosungsprotokoll des Landgerichts vom 25. November 1977), ist für sich allein nicht geeignet, die Ordnungsmäßigkeit der Mitwirkung dieser Schöffen bei der erkennenden 4. Strafkammer in Frage zu stellen.

Gegen die Heranziehung von Schöffen zu verschiedenen Spruchkörpern eines Gerichts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

b) Ebenso unerheblich ist die Behauptung der Revision, das Landgericht Hof habe keine allgemeine Regelung für den Fall getroffen, dass die Schöffen für die Sitzungen mehrerer Strafkammern an demselben Tage ausgelost sein konnten. Die Revision trägt nicht vor, dass ein solcher Fall hier eingetreten war und für die Besetzung des Gerichts in der vorliegenden Sache Bedeutung hatte.

c) Erfolglos bleibt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, an Stelle der unter den Nummern 3 und 4 der Hauptschöffenliste aufgeführten Schöffen ████████ und ███████ hätten die ihnen mit den Nummern 1 und 2 voraufgehenden Schöffen ███████████ und Sch[REDACTED] mitwirken müssen, weil an dem für diese Schöffen vorgesehenen Sitzungstag, dem 5. Januar 1978, keine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Fällt eine Sitzung aus, so werden die für sie vorgesehenen Schöffen nicht für die nächste herangezogen, sondern „übersprungen“ (BGH, Urteil vom 13. November 1970 – 1 StR 412/70; Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. GVG § 45 Rdn. 4; Kleinknecht, 33. Aufl. GVG § 45 Anm. 1).

2. Dagegen hält der Strafausspruch der Sachbeschwerde nicht stand.

Das Landgericht legt dem Angeklagten sowohl bei Bemessung der Einzelstrafen für die vollendeten Betrugstaten als auch bei Bildung der Gesamtstrafe vor allem die Höhe der Vermögensgefährdung (1,4 + 1,5 = 2,9 Millionen DM) zur Last (UA S. 118, 119). Hierbei hat der Tatrichter möglicherweise nicht genügend berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen mit einer endgültigen Schädigung seiner Geschäftspartner nicht gerechnet und sie auch nicht gewollt hat (UA S. 96, 102), zumal die Fa. █████████ KG erhebliche stille Reserven besaß, seine Ehefrau über beträchtliches Vermögen verfügte (UA S. 51) und die Verträge mit den unsicheren Schuldnern („Spezialisten“) nur einen kleinen Teil seiner Umsätze ausmachten (UA S. 50). Der Schuldvorwurf geht demnach auch nur dahin, dass der Angeklagte billigend mit dem Eintritt eines Vermögensschadens insoweit rechnete, als die sofortige Rückzahlung der erhaltenen Beträge, auf welche die Bank Anspruch hatte, zweifelhaft war (UA S. 51, 52, 70). Die insoweit angenommene Vermögensgefährdung beschränkt sich also auf die Belastung der Banken mit der „Unsicherheit der rechtzeitigen Rückzahlung“ (UA S. 97). Unter diesen Umständen kann die Bewertung des vom Angeklagten in der Form der Vermögensgefährdung herbeigeführten Vermögensschadens mit den vollen Beträgen der betrügerisch erlangten Kredite nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Gerade die abschließende Erwägung der Strafkammer, „Wirtschaftsstraftaten dieses Ausmaßes, die einen Vermögensschaden in der festgestellten Höhe verursachen“, seien keinesfalls am unteren Rand der üblichen Normalfälle anzusiedeln, begründet Zweifel darüber, von welcher „festgestellten“ Schadenshöhe das Gericht hier ausgegangen ist.

Da dieser Mangel der Strafzumessungserwägungen sich auch auf die Bemessung der Einzelstrafe zum Fall des versuchten Betruges (III B der Urteilsgründe) ausgewirkt haben kann, ist der ganze Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der neue Tatrichter wird damit die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer zutreffenden Beurteilung des vorwerfbaren Schadensumfangs zu milderen Einzelstrafen und damit zu einer Gesamtstrafe zu gelangen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, um dem Angeklagten weiterhin Gelegenheit zur Wiedergutmachung des im Endergebnis entstandenen Schadens zu geben. Dabei erscheint auch der Hinweis angebracht, dass die bisherigen Feststellungen den gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurf, zahlreiche Landwirte um ihre Existenz gebracht zu haben (UA S. 117), nicht rechtfertigen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revisionsführerin meint, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht nur Betrug in der Form einer Vermögensgefährdung vorgeworfen; richtigerweise hätten betrügerisch bewirkte Vermögensschäden im eigentlichen Sinne angenommen werden müssen. Mit ihren Ausführungen hierzu greift die Revision indessen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne dabei Rechtsfehler aufzuzeigen.

Dasselbe gilt auch für die Bedenken der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme von fortgesetzten Betrugstaten in den Fällen III A und III C der Urteilsgründe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Feststellung von zwei jeweils auf Gesamtvorsatz zurückgehenden fortgesetzten Taten rechtlich haltbar.

Da auch die zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen Einwendungen gegen den Strafausspruch nicht durchgreifen, unterliegt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft der Verwerfung.

Mayr Loesdau Mösl Pikart Kuhn

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