Treffer
BGH Beschluss

Beschluss zur Klarstellung des erkennenden Teils eines Urteils (Einfügung "soweit es sie betrifft")

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 360/56
Datum
15.02.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat des BGH ergänzte den erkennenden Teil des Urteils vom 29. Januar 1957 zur Klarstellung durch Einfügung der Worte "soweit es sie betrifft" hinter der Zahl "1956". Der Beschluss betrifft ein Strafverfahren wegen Meineids und präzisiert den Anwendungsbereich der Jahresangabe. Die Ergänzung dient der eindeutigen Lesart des Urteils und ändert nicht dessen inhaltliche Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der erkennende Teil eines Urteils darf zur Klarstellung durch ergänzende Formulierungen ergänzt werden, soweit dadurch der Inhalt der Entscheidung nicht verändert wird.

2

Eine Einfügung zur Präzisierung des Anwendungsbereichs einer Angabe (z. B. einer Jahreszahl) ist zulässig, wenn sie lediglich die Wiedergabe des tatsächlich Gewollten verdeutlicht.

3

Berichtigende oder ergänzende Änderungen des Tenors können auch nach Erlass des Urteils vorgenommen werden, sofern sie nur redaktionelle oder erläuternde Wirkung haben.

4

Solche Klarstellungen dürfen nicht dazu dienen, die materielle Entscheidung zu ändern; sie sind auf die formale Präzisierung des erkennenden Teils beschränkt.

Rubrum

Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1957 in der Strafsache gegen die Hausgehilfin Frieda S. ██ wegen Meineids

wird der erkennende Teil des Urteils vom 29. Januar 1957 zur Klarstellung dahin ergänzt, dass hinter der Zahl "1956" die Worte "soweit es sie betrifft" eingefügt werden.

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Beschluss zur Klarstellung des erkennenden Teils eines Urteils (Einfügung "soweit es sie betrifft") — Themis