Beschluss zur Klarstellung des erkennenden Teils eines Urteils (Einfügung "soweit es sie betrifft")
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 360/56
- Datum
- 15.02.1957
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der erkennende Teil eines Urteils darf zur Klarstellung durch ergänzende Formulierungen ergänzt werden, soweit dadurch der Inhalt der Entscheidung nicht verändert wird.
Eine Einfügung zur Präzisierung des Anwendungsbereichs einer Angabe (z. B. einer Jahreszahl) ist zulässig, wenn sie lediglich die Wiedergabe des tatsächlich Gewollten verdeutlicht.
Berichtigende oder ergänzende Änderungen des Tenors können auch nach Erlass des Urteils vorgenommen werden, sofern sie nur redaktionelle oder erläuternde Wirkung haben.
Solche Klarstellungen dürfen nicht dazu dienen, die materielle Entscheidung zu ändern; sie sind auf die formale Präzisierung des erkennenden Teils beschränkt.
Rubrum
Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1957 in der Strafsache gegen die Hausgehilfin Frieda S. ██ wegen Meineids
wird der erkennende Teil des Urteils vom 29. Januar 1957 zur Klarstellung dahin ergänzt, dass hinter der Zahl "1956" die Worte "soweit es sie betrifft" eingefügt werden.
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