Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 360/56
- Datum
- 26.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem einheitlichen Tatkomplex ist eine teilweise Freisprechung und teilweise Verurteilung unzulässig; das Gericht hat über das einheitliche Verbrechen insgesamt zu entscheiden.
Eine Nachtragsanklage bedarf grundsätzlich des Einbeziehungsbeschlusses nach § 266 Abs. 1 StPO; sind jedoch die im Nachhinein relevanten Angaben bereits vom Eröffnungsbeschluss in ihrer Gesamtheit erfasst, ist § 265 Abs. 4 StPO zu beachten.
Änderungen der Sachlage, die der Eröffnungsbeschluss insoweit bereits umfasst, begründen keine automatische Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn Angeklagte und Verteidiger der Fortführung zustimmen.
Das Urteil muss konkrete und überprüfbare Feststellungen zum inneren Tatbestand (insb. zum Bewusstsein über die Reichweite des Eides) treffen; fehlen solche Feststellungen, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Eine nachträgliche Berichtigung einer falschen eidlichen Aussage erst in der Hauptverhandlung schließt die Anwendung der Strafmilderungsregeln der §§ 157, 158 StGB aus.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 26. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Frieda ███ aus ████, geboren am ████ 1932 in ████ (Kreis —),
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Droge Bundesrichter Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
██ in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ██████████████████ bei der Verkündung,
Staatsanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter ████ und ██████████████,
██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juni 1956 mit den Ergänzungsbeschlüssen (siehe am Ende des Urteils) in den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ausgesprochen, dass sie dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Revision, mit der die Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
1. Unbegründet sind allerdings die Rügen, mit denen die §§ 260, 266, 467 StPO als verletzt bezeichnet werden.
Der Eröffnungsbeschluss legt der Angeklagten zur Last, sie habe in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Sylvia-Maria ██ gegen den Baumwart Karl ███████ als Zeugin bei verschiedenen █████████████ bewusst unrichtige Angaben gemacht und diese am 16. Mai 1955 vor dem Amtsgericht Ellwangen/Jagst sowie am 16. August 1955 vor dem Amtsgericht Kronach beschworen. In der wegen Meineids gegen die Angeklagte durchgeführten Hauptverhandlung ließ sich kein Nachweis dafür erbringen, dass ihre wiederholten Aussagen, sie habe mit dem Landwirt Michael ██ zwar einmal Geschlechtsverkehr gehabt, aber nicht █████████ der gesetzlichen Empfängniszeit, unrichtig waren, wovon der Eröffnungsbeschluss ausging. Es ergab sich aber, dass die Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider am 8. Dezember 1954 vor dem Amtsgericht Ulm ausgesagt hat, sie sei einmal mit Michael ███ auf einem Kirchweihtanz in Pfahlheim gewesen und mit ihm zusammen nach Hause gegangen; im Anschluss daran habe der Geschlechtsverkehr stattgefunden. Diese Aussage beschwor sie am 16. Mai 1955 vor dem Amtsgericht Ellwangen. Vor dem Amtsgericht Kronach erklärte die Beschwerdeführerin am 16. August 1955 wieder, dass sie mit Michael ███████ den Kirchweihtanz in Pfahlheim besucht habe und von ihm heimbegleitet worden sei; sie könne keine weiteren Bekannten angeben, die sie auf der Pfahlheimer Kirchweih getroffen habe. Die Angeklagte leistete auf ihre Aussage erneut den Zeugeneid. In der Hauptverhandlung räumte sie ein, nicht mit Michael ███, sondern mit ihrer Freundin Paula ██ ███ die Kirchweih in Pfahlheim besucht zu haben.
Der Vorsitzende regte, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, an, „dass der Staatsanwalt mündlich gegen die Angeklagte ██ Nachtragsanklage erhebe, sie habe in Fortsetzungshandlung mit dem bereits eröffneten Meineid, geleistet am 16.5.1955 vor dem Amtsgericht in Ellwangen/J., als Zeugin vor Gericht falsch geschworen, indem sie bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht in Kronach am 16.8.1955 als Zeugin bewusst der Wahrheit zuwider aussagte, sie sei mit dem Zeugen Michael ███ auf der Pfahlheimer Kirchweih gewesen, sie könne sich genau erinnern, dass Michael ███ sie █████████████ habe, sie habe zusammen mit ████████ ██████ den Heimweg nach Walxheim zu Fuß auf der Hauptstraße █████████████ zurückgelegt und sie kenne keine weiteren Bekannten angeben, die sie auf der Pfahlheimer Kirchweih getroffen habe, und diese Angaben auch mit dem Eid bekräftigte, während sie in Wirklichkeit nicht mit dem Michael ███ auf der Pfahlheimer Kirchweih war, sondern mit der Paula ███ von Walxheim aus mit dem Motorrad nach Pfahlheim fuhr und von dort wieder zurückfuhr, sonach ein fortgesetztes Verbrechen des Meineids im Sinne des § 154 StGB.“
Nach der Sitzungsniederschrift erklärte der Staatsanwalt, „dass er hiermit diese Nachtragsanklage erhebe.“ Die Strafkammer erließ keinen Einbeziehungsbeschluss im Sinne von § 266 Abs. 1 StPO.
Lag tatsächlich ein Fall vor, in dem eine Nachtragsanklage erforderlich gewesen wäre, so würde das Verfahren nicht der Vorschrift des § 266 StPO entsprechen, da der erforderliche Einbeziehungsbeschluss der Strafkammer fehlt. In Wirklichkeit waren aber Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses die Aussagen in ihrer Gesamtheit. Es trat in der Hauptverhandlung lediglich eine veränderte Sachlage insofern ein, als nicht der Hauptpunkt der Beschuldigung – eine falsche Angabe über einen anderweitigen Geschlechtsverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit – erwiesen werden konnte, sondern der Verdacht unrichtiger Angaben in Nebenpunkten auftrat. Das Gericht hatte demnach § 265 Abs. 4 StPO zu beachten. Ein Anlass, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen, bestand jedoch nicht, da die Angeklagte und ihr Verteidiger ausdrücklich erklärten, „dass sie mit der Aburteilung auch dieses Sachverhalts einverstanden sind.“
Eine gesonderte Freisprechung bezüglich der Teile der Aussagen, die nicht als falsch nachgewiesen werden konnten, ist unzulässig. Bei einem einheitlichen Verbrechen kann nicht teils auf Freisprechung, teils auf Verurteilung erkannt werden.
Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung führt.
Die Frage, ob der Hundebiss, durch den die Angeklagte im Jahre 1953 eine äußerliche Verletzung der Kopfschwarte erlitt, ihre Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Straftat beeinflusste, konnte die Strafkammer, ohne gegen § 244 Abs. 2 StPO zu verstoßen, auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.
3. Der Gegenstand des ersten Beweisbeschlusses vom 23. August 1954 war, wie die Urteilsgründe ergeben, die bestrittene Behauptung des Beklagten Karl █████, die Kindesmutter Frieda ██████ habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 18. Juni bis 17. Oktober 1953 außer mit dem Beklagten noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt, u. a. mit dem Landwirt Michael ███. Einen Geschlechtsverkehr mit diesem hat die Angeklagte zugegeben; dass sie über den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs unrichtig ausgesagt hat, hält der Tatrichter nicht für erwiesen. Im Urteil fehlen jedoch Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin, die das Landgericht als „keine besonders intelligente Person“ bezeichnet, das Bewusstsein davon hatte, dass auch ihre für die Entscheidung des Unterhaltsrechtsstreits an sich bedeutungslosen Angaben über den Kirchweihbesuch in Pfahlheim unter den Eid fielen (BGHSt 1, 148). Der Inhalt der späteren Beweisbeschlüsse kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.
Es fehlen demnach eindeutige Feststellungen, die es dem Senat ermöglichen, zu prüfen, ob das Landgericht hinsichtlich des inneren Tatbestands von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und die erforderliche sorgfältige Prüfung vorgenommen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision liegen die Voraussetzungen der §§ 157, 158 StGB nicht vor. Rücktritt wegen Besserung hinsichtlich der dem Meineid zugrunde liegenden Falschaussage ermöglicht es nicht, der Zeugin Strafmilderung nach § 157 StGB zukommen zu lassen (BGHSt 8, 301, 318 f). Die Beschwerdeführerin berichtigte ihre falsche Aussage erst in der Hauptverhandlung im jetzigen Strafverfahren.
| Hörchner | Dr. Peetz | Werner | |||
| Dr. Droge | Mantel | Dr. Hübner |