Revision aufgehoben: Körperverletzung mit Todesfolge - Rückverweisung wegen Lex mitior
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 360/53
- Datum
- 20.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nach der Tat und vor der rechtskräftigen Entscheidung ein milderes Gesetz in Kraft getreten, ist das mildere Recht anzuwenden (lex mitior).
Bei erfolgsqualifizierten Delikten trifft die erhöhte Strafdrohung den Täter nur, wenn er die tatbestandsmäßige Erfolgsfolge zumindest fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Beurteilung der Kausalität zwischen einer vorausgehenden Tat (z. B. Ohrfeige) und einem späteren tödlichen Sturz ist eine Tatfrage, die unter Würdigung aller Umstände festzustellen wird.
Ergibt sich der Sachverhalt nicht klar, hat das Gericht auch zu prüfen, ob der Angeklagte in vermeintlicher Notwehr gehandelt oder sich in Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum befunden hat.
Bei Zurückverweisung ist die Vorinstanz gehindert, die Rechtsfolgenseite unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erlassenen strafrechtlichen Vorschriften neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Heilbronn, 29. April 1953
Leitsatz
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge war auf seine Sachbeschwerde hin aufzuheben.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 29. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge war auf seine Sachbeschwerde hin aufzuheben.
2. Nach der Verhandlung vor dem Schwurgericht und vor der Entscheidung über die Revision sind die §§ 2 und 6 mit Wirkung ab 2. Oktober 1953 an das Strafgesetzbuch eingefügt worden; sie können eine mildere Beurteilung der Tat rechtfertigen. Entspricht das Gesetz an sich besonders schwerer Schuld des Täters in § 226 StGB an die Todesfolge eine höhere Strafe, als sie sonst für die Tat vorgesehen ist, so trifft diese höhere Strafdrohung den Täter nur, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Bei Vorhandensein der Gesetze zur Zeit der Tat und der Aburteilung ist nunmehr das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB; bisher konnte es angewendet werden [§ 2 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. September 1953 geltenden Fassung]). Gemäß § 354 StPO ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Der neue § 56 StGB dient einer geläuterten Schuldauffassung im Bereich der erfolgsqualifizierten Straftaten.
Die bisherige Beurteilung der Tat des Angeklagten lässt nicht erkennen, ob ihm hinsichtlich der Todesfolge der Körperverletzung Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Ob jemand, der einen Betrunkenen ohrfeigt, bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt einen tödlichen Ausgang rechnen muss, ist Tatfrage und lässt sich nur bei Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Von einem Brauchbaren, der sich nicht besonders sorgfältig verhalten hat, wird, wenn keine besonderen Umstände, wie etwa bekannte Trinkgewohnheiten, in Betracht kommen, im Allgemeinen nicht mit tödlichen Folgen eines Verhaltens gerechnet werden müssen. Die Frage wird nach dem neuen Recht erneut zu prüfen sein.
3. Das Schwurgericht wird auch versuchen müssen, den genauen Hergang nach dem Ohrfeigen festzustellen, der bei der Beurteilung der Ursächlichkeit des Vorgehens des Angeklagten für den tödlichen Sturz des Betrunkenen von Bedeutung sein kann, als das Schwurgericht bisher angenommen hat. Die Sachverhaltsdarstellung, die Ortsbesichtigung, die Beweiserhebung und die rechtliche Würdigung lassen es offen, ob der Betrunkene infolge der Ohrfeigen taumelte und stürzte oder ob er vielleicht leicht aus eigenem Entschluss einige Schritte zurückgegangen und dann hingefallen ist, weil er infolge seiner Trunkenheit nicht fest auf den Beinen stand. Wenn er weitergegangen wäre, weil der Angeklagte gegen ihn eingeschritten war, und beim Weitergehen zu Fall kam, so läge kein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne zwischen den erteilten Ohrfeigen und dem tödlichen Sturz vor.
4. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Schwurgericht außerdem Gelegenheit zur wiederholten Prüfung, ob der Angeklagte beim Ohrfeigen etwa in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob er sich auf Notwehr berufen hat. Selbst wenn der Angeklagte erkannte, dass der Betrunkene nach der Wegnahme des Messers nicht mehr angreifen konnte, so lag die Befürchtung der Fortsetzung des Angriffs immerhin noch so fern. Auch dies ist jedoch zu prüfen. Hat der Angeklagte irrig angenommen, er sei noch angegriffen, so befand er sich in Tatbestandsirrtum (§ 59 Abs. 1 und 2 StGB); irrte er sich aber über die Beendigung des Angriffs, sondern über die Befugnis, den Gegner nach beendetem Angriff noch zu schlagen, so befand er sich in Verbotsirrtum (vgl. BGHSt 5, 294).
5. Die übrigen Revisionsrügen bleiben ohne Erfolg.
6. Wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so wird die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB zu prüfen sein.
[Unterschriften] Jagusch Dr. Hivohner Vantel Br. Schalecha
| Neumann-Trosien | |