Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fordern von Geld als schwere passive Bestechung (§332 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 360/51
Datum
06.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als öffentlicher Kläger tätig, forderte von einem Verfahrensbeteiligten Geld, um die Weiterverfolgung einer Angelegenheit zu unterlassen; er wurde wegen schwerer passiver Bestechung und Urkundenbeseitigung verurteilt. Die Revision rügte Verletzung sachlichen Rechts und die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes. Der BGH verwirft die Revision: Das Fordern als Entgelt erfüllt § 332 StGB und § 9 Straffreiheitsgesetz greift nicht, weil politische Verhältnisse nur entfernt betroffen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit mehrerer Straftaten ist eine teilweise Beschränkung der Revision auf einzelne Schuldsprüche unwirksam; das Urteil ist in vollem Umfang zu prüfen.

2

Der Straffreiheitsgrund des § 9 Straffreiheitsgesetz ist nicht anwendbar, wenn die bestimmende Ursache der Tat nicht politischer Natur ist; bloße entfernte mittelbare Bezüge zu politischen Einrichtungen genügen nicht.

3

Das Fordern eines Geldbetrags als Gegenleistung für das Unterlassen oder die Beeinflussung einer amtlichen Tätigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit bzw. Bestechung (§ 332 StGB), auch wenn der Zahlende an einen wohltätigen Zweck glaubte.

4

Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 332 StGB ist kein Schenkungs- oder Zuwendungswille des Zahlenden erforderlich; entscheidend ist die erkennbare Zweckrichtung der Forderung als Entgelt für eine Amtshandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Paul Hermann ███ aus ████, geboren am ██ ███ in █, wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Liantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Urkundenbeseitigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Der Angeklagte war öffentlicher Kläger bei einer Spruchkammer. Er erhielt 1948 eine Auskunft der Dokumentenzentrale, wonach der Angestellte Str. der allgemeinen SS als Obersturmführer angehört hatte. Str. hatte dies in seinem Zieldebogen verschwiegen; das Spruchkammerverfahren war auf Grund der Weihnachtsamnestie eingestellt worden. Nach Eingang der Auskunft zog der Angeklagte den Zuteilungsbescheid ein und veranlasste Ermittlungen, die die Richtigkeit der Auskunft ergaben. Str. bat um Nachsicht. Der Angeklagte erklärte ihm nach einiger Zeit, er wolle von einer Weiterverfolgung der Angelegenheit absehen, wenn er 100 DM an ihn zahle. Str. bezahlte in drei Raten 90 DM, worauf ihm der Angeklagte das belastende Lichtbild der Dokumentenzentrale zur Vernichtung aushändigte, den ursprünglichen Amnestiebescheid zustellen ließ und von der Erstattung einer Anzeige wegen Zielbogenfälschung absah. Das erhaltene Geld verwendete er für eigene Zwecke.

II. Die Revision richtet sich gegen das Urteil, soweit der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1) Da der Angeklagte in Tateinheit auch wegen Urkundenbeseitigung im Amt verurteilt ist und der Schuldspruch nur einheitlich angefochten werden kann, ist die Beschränkung wirkungslos und das Urteil in vollem Umfang zu prüfen.

2) § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 kann nicht zur Anwendung kommen, da die Feststellungen des Tatrichters entgegen dem Vorbringen des Angeklagten ergeben, dass eine Straftat nicht auf politischer Grundlage beruht. Dass die Einrichtung von Spruchkammern auf politische Verhältnisse beruht hat, bildet für die strafbare Handlung des Angeklagten nicht die bestimmende Ursache, sondern nur eine entfernte mittelbare Beziehung. Sie reicht nicht aus, die Tat als eine der von § 9 des Straffreiheitsgesetzes umfassten Handlungen zu kennzeichnen (OGHSt 1, 215).

3) Die Revision rügt, § 332 StGB sei verletzt, weil dem Angeklagten irgendwelche Geschenke nicht angetragen worden seien. Überzeugt gewesen, dieser werde die Geldbeträge wohltätigen Zwecken zuführen. Eine Schenkung oder Vorteilgewährung setze unbedingt einen Schenkungs- oder Zuwendungswillen voraus, der hier nicht vorliege.

Die Urteilsgründe enthalten keine Angaben darüber, welche Vorstellung sich Str. bei der Forderung des Angeklagten gemacht und aus welchen Erwägungen er das Geld bezahlt hat. Sie tragen daher nicht die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe Geschenke „angenommen“. Dagegen ergeben sie, dass der Angeklagte für eine Amtshandlung, die, wie er wusste, eine Verletzung einer Amtspflicht enthielt, ein Geschenk „forderte“. Aus dem Urteil in seinem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Str. nicht etwa eine Sühneleistung auferlegt, sondern den wohltätigen Zweck nur vorgeschoben und das Geld für sich verlangt hat. Ob Str. das gewusst hat, war unerheblich. Nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ließen die Umstände, unter denen die Forderung gestellt wurde, erkennen, dass sie als Entgelt für eine Amtshandlung geltend gemacht wurde. Das genügt bei der Begehungsform des Forderns (RGSt 39, 193; 77, 10; 166; LK 77, 75). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht schon eine von Beamten erstrebte Möglichkeit, einer wohltätigen Anstalt gegenüber als Spender aufzutreten, ein Vorteil im Sinne der Bestechungsstatbestände sein kann. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 332 StGB hat das Landgericht rechtlich zutreffend festgestellt, ebenso wie die des § 348 Abs. 2.

Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dr. GeierRichterGlanzmann
LiantelJagusch
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