Abgelehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin mangels Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 359/98
- Datum
- 29.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren und setzt in jeder Instanz die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; der Antragsteller hat sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.
Die Bezugnahme auf in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, erfordert jedoch eine ausdrückliche und nachvollziehbare Verweisung auf diese frühere Erklärung.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung zur Gewährung von PKH ist nicht geboten, wenn die Antragstellerin die Bewilligung lediglich zum Entgegenstehen gegen die Revision des Angeklagten begehrt und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt, die ein zusätzliches rechtliches Gehör erfordern.
Rubrum
BESCHLUSS 1 StR 359/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Vergewaltigung hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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