Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verkürzung des Beweisthemas bei Beweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 359/91
- Datum
- 25.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, er sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn damit entlastende Umstände aufgeklärt werden können, die für die Zuschreibung der Tat als erheblich erscheinen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen unzulässiger Verkürzung des Beweisthemas verletzt das Verfahren, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Beweisergebnis den Schuldspruch beeinflusst.
Hat ein Verfahrensfehler die Feststellung einer bestimmten Tat betroffen, ist die hierauf gestützte Verurteilung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein Fehler in der Beweiswürdigung kann zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen, soweit die betroffene Einzelstrafenentscheidung das Vorliegen anderer, nicht berührter Taten nicht durchdringt.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 21. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 359/91
in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███, aus ████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes a) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil insoweit die – noch in zulässiger Form erhobene – Verfahrensrüge durchdringt, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Monika ██████ und Helmut ██ unter unzulässiger Verkürzung des Beweisthemas abgelehnt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Geschädigten ███ einen Geldbeutel entrissen, in dem sich auch eine Scheck- und Automatenkarte befand (UA S. 13, 14). Um diesen Vorwurf zu widerlegen, hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die genannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass er sich am 3. Februar 1990 um 13.29 Uhr – zu diesem Zeitpunkt ist die Scheckkarte des Geschädigten ███ einbehalten worden – nicht in ██ befand, sondern bei ihnen im Bereich ████████. Das Landgericht hat den Beweisantrag als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt; da der Überfall am 1. Februar 1990 erfolgt sei, komme es nicht darauf an, dass der Angeklagte am 3. Februar 1990 in ██ gewesen sein soll (UA S. 56).
Diese Begründung der Ablehnung wird dem Antrag nicht gerecht. Sein ersichtliches Ziel war darzutun, dass es nicht der Angeklagte war, der unter Benutzung der geraubten Scheckkarte versucht hatte, Geld abzuheben, sondern ein Dritter, der damit auch als Täter des Raubes in Frage komme. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich die danach fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags auf den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausgewirkt hat.
Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; die übrigen Einzelstrafen betreffen ein auf Auseinandersetzungen mit einer früheren Freundin beruhendes Tatgeschehen und sind daher von der wegen schweren Raubes u. a. verhängten Strafe nicht berührt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
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