Revision verworfen: Bestätigung von Bestechlichkeitsverurteilungen und Anstiftungsvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/99
- Datum
- 23.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortlaufenden Zahlungen begründet eine anfängliche Unrechtsvereinbarung nicht automatisch eine einheitliche Tat; sind die Einzelhandlungen rechtlich selbständig, können sie getrennte Tatbestände der Bestechlichkeit begründen.
Für die Wirksamkeit einer Unrechtsvereinbarung genügt eine hinreichende Konkretisierung der künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung; an die Konkretisierung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.
Die Übergabe eines Schriftstücks, das falsche Aussagedetails enthält, kann den Versuch der Anstiftung zur Falschaussage verwirklichen; es kommt nicht darauf an, ob der Täter davon ausging, der Zeuge sei bereits generell zur Falschaussage geneigt.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 24. Juli 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft bemerkt der Senat:
1. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 46 Fällen im Tatkomplex II hat das Landgericht nicht gegen die Aufhebungsansicht des Senats in seinem Urteil vom 13. November 1997 (JZ 1998, 264 f. = wistra 1998, 106 ff. = NStZ-RR 1998, 269 f.) verstoßen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen einer im Zeitraum von Januar 1984 bis November 1992 begangenen Tat mit den Feststellungen beruhte darauf, dass das Landgericht die rechtliche Selbständigkeit der Einzelhandlungen durch Entgegennahme monatlicher Überweisungen verkannt hatte. Durch den Rechtsfehler war auch der Wegfall des Zwecks der anfänglichen Unrechtsvereinbarung, eine Kündigung des Reinigungsvertrages zu verhindern, im Anschluss an die erfolgte Kündigung unberücksichtigt geblieben. Darin sah der Senat einen Darstellungsmangel, der durch die neuen – unter dem Blickwinkel der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Handlungen getroffenen – Feststellungen, auch soweit sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben, behoben ist.
Das Landgericht war danach rechtlich nicht an der Annahme gehindert, dass die anfängliche Unrechtsvereinbarung – mit einzelnen Modifikationen aufgrund veränderter Umstände – eine Mehrzahl von rechtlich selbständigen Vergehen der Bestechlichkeit zugrunde lag. Die vom Angeklagten versprochene rechtswidrige Diensthandlung der Verhinderung einer berechtigten Kündigung oder gegebenenfalls der Herbeiführung eines erneuten Vertragsschlusses nach erfolgter Kündigung war dabei ausreichend konkretisiert. Denn an die Konkretisierung einer künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung bei der Unrechtsvereinbarung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 1 und 2). Ob entsprechende Diensthandlungen tatsächlich vorgenommen wurden, ist für den Schuldspruch unerheblich.
Auch der mit der Sachbeschwerde und einer Aufklärungsrüge vorgetragene Revisionsangriff auf die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB im Tatkomplex IV geht fehl. Denn mit der Übergabe eines Schreibens, das falsche Aussagedetails enthielt, die der Zeuge M. zuvor nicht gekannt hatte, wollte der Angeklagte hinsichtlich der Einzelangaben Einfluss auf das Aussageverhalten des Zeugen nehmen. Darauf, ob der Zeuge aus der Sicht des Angeklagten dann bereits allgemein dazu geneigt war, zu seinen Gunsten falsch auszusagen, kommt es nicht an (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 26 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Nur darauf aber konnte sich die vom Beschwerdeführer vermisste Beweiserhebung beziehen.
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