Bestechlichkeit eines Polizeibeamten: kein Fortsetzungszusammenhang bei wechselnden Opfern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 359/86
- Datum
- 19.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortsetzungszusammenhang setzt einen (auch erweiterten) Gesamtvorsatz voraus, der die späteren Einzelakte in ihren wesentlichen Merkmalen (u.a. Rechtsgut, Rechtsgutsträger, Ort, Zeit, ungefähre Begehungsweise) vorweg umfasst.
Für einen erweiterten Gesamtvorsatz gelten inhaltlich keine geringeren Anforderungen als für einen von vornherein bestehenden Gesamtvorsatz; er erfordert insbesondere eine hinreichend gleichartige Begehungsweise der einbezogenen Taten.
Ein bloßer Plan, bei geeigneten Opfern Vorteile zu erlangen und etwaigen Widerstand situationsangepasst zu brechen, konkretisiert einen Gesamtvorsatz nicht, wenn Art und Intensität der Nötigung sowie die Tatmodalitäten von Fall zu Fall variieren.
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO hindert nicht, ausgeschiedenen Verfahrensstoff bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sofern der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sich aus dem Protokoll ergibt, dass die benannten Zeugen vernommen wurden, ohne dass substantiiert dargelegt wird, zu welchen entscheidungserheblichen Punkten eine unterbliebene Befragung gerügt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. Februar 1986
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL in der Strafsache gegen Egon M[REDACTED] aus R[REDACTED], geboren am ██ 1930 in G[REDACTED], wegen Bestechlichkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von 100.000 DM angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde und zwei Aufklärungsrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Näherer Erörterung bedürfen lediglich die in der Revisionsbegründung ausdrücklich zur Überprüfung gestellten Rechtsfragen.
1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass er sechs selbständiger – jeweils fortgesetzter – Vergehen der Bestechlichkeit schuldig ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung sind zutreffend verneint worden.
Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe „in jedem der sechs Fälle aufgrund eines neuen, selbständig gefassten Entschlusses“ gehandelt, ist im Ergebnis mit den Feststellungen vereinbar. Die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage eines erweiterten Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH NStZ 1984, 376) gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts stellen allein auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit ab und übersehen dabei, dass der Angeklagte zumindest in den Fällen 2 bis 6 die Zahlungswilligkeit der Tatopfer durch psychischen Druck herbeigeführt hat.
a. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der zur Tatzeit als Kriminalbeamter im Sittendezernat tätig war, in der Zeit von Mitte 1979 bis April 1983 von sechs Inhaberinnen von Bordellen, Kosmetiksalons und Massageinstituten sog. „Schutzgelder“ kassiert.
Im Fall 1 gelang es ihm, durch den Hinweis, das Bordell werde bei Zahlungswilligkeit der Inhaberin von polizeilichen Kontrollen verschont bleiben, für die Zeit von Juli 1979 bis April 1982 monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 21.800 DM zu erhalten. Erhöhungen der Monatszahlungen setzte er mehrfach mit der Ankündigung durch, dass sonst sein Schutz entfalle.
Im Fall 2 machte der Angeklagte, der durch die Bereitwilligkeit der Geschädigten im Fall 1 ermutigt worden war, einer anderen Bordellbetreiberin klar, dass die bei ihr arbeitende Prostituierte sich an sich registrieren lassen müsse, er das aber nicht einsehe und sie sich bei ihrer Kollegin – der Geschädigten im Fall 1 – erkundigen solle, wie man so etwas regele. Auch hier kassierte er sodann spätestens ab April 1980 bis Februar 1983 steigende monatliche „Schutzgelder“ und „Sonderzuwendungen“ von insgesamt mindestens 21.400 DM.
Im Fall 3 weigerte sich die Angesprochene trotz der Ankündigung, er werde ihr bei weiterer Zahlungsunwilligkeit Schwierigkeiten bereiten, dem Ansinnen des Angeklagten, Schutzgelder zu zahlen, nachzukommen. Daraufhin veranlasste der Angeklagte eine Durchsuchung des Bordellbetriebes sowie der ehelichen Wohnung der Geschädigten und nahm sie zur Vernehmung ins Polizeipäsidium mit, aus dem sie erst am nächsten Tag entlassen wurde. Unter dem Eindruck dieser Maßnahmen gab die Geschädigte dem Wunsch des Angeklagten nach unentgeltlichem Geschlechtsverkehr und monatlichen Zahlungen nach. In der Zeit von April 1980 bis Mai 1983 erhielt er von ihr insgesamt 36.500 DM; er durfte außerdem, wenn er dies verlangte, auf ihre Kosten mit den bei ihr beschäftigten Prostituierten sexuelle Handlungen vornehmen.
Im Fall 4 verlangte er Schutzgelder und kostenlosen Geschlechtsverkehr u.a. mit der Androhung von „Riesenärger“, wobei er zu einem Anruf bei der Geschädigten im Fall 3 aufforderte. Die so Bedrohte gab ihren anfänglichen Widerstand auf, nachdem ihr bei dem ihr angeratenen Telefongespräch geschildert worden war, wie der Angeklagte in jenem Fall seine Forderung durchgesetzt hatte. Spätere Bitten der in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Geschädigten, die monatlichen Zahlungen reduzieren zu dürfen, beantwortete der Angeklagte mit der Drohung, ihre Eltern und Freunde, die von ihrer Tätigkeit als Prostituierte nichts wussten, über die Art ihres Gelderwerbs zu unterrichten. Daraufhin zahlte sie weiter in voller Höhe, insgesamt von Juni 1982 bis April 1983 die Summe von 12.000 DM.
Im Fall 5 drohte er der Geschädigten in seinem Dienstzimmer im Polizeipäsidium mit Durchsuchungen, Kundenbefragungen und einer eventuellen Schließung ihres Kosmetiksalons und veranlasste sie dadurch zu monatlichen Zahlungen von jeweils 500 DM. Insgesamt erhielt er auf diese Weise von Dezember 1981 bis November 1982 den Betrag von 6.000 DM.
Im Fall 6 einschüchterte er die Inhaberin eines Massagesalons durch die Ankündigung von Ermittlungen wegen angeblichen entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in den Betriebsräumen ein, stellte ihr seinen Schutz in Aussicht und verlangte monatliche Zahlungen von 300 DM, die die Geschädigte bis Dezember 1982 fünf Monate lang leistete, um ihr vom Angeklagten drohende Nachteile abzuwenden.
b. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob mit Rücksicht auf den Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen in den Fällen 2 bis 6 die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung überhaupt in Erwägung gezogen werden kann. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 53, 274 m.w.N.; 59, 98; 66, 221; 70, 243; 70, 284; 72, 175; BGH NJW 1953, 1034; 1954, 483; bei Dallinger MDR 1966, 727; LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGHSt 26, 24 m.w.N.) kommt Fortsetzungszusammenhang, soweit es um den Schutz jener Rechtsgüter geht, nur für Handlungen in Betracht, die sich gegen ein und dieselbe Person richten. Zu diesen höchstpersönlichen Rechtsgütern gehört insbesondere auch die Entschließungsfreiheit (BGH LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGH NJW 1953, 1034; BGHSt 26, 24, 26 f. m.w.N.). Die Frage nach einer Klammerwirkung der mit den Erpressungen jeweils in Tateinheit stehenden (BGHSt 9, 245, 246 f.) Bestechlichkeit hatte hier außer Betracht zu bleiben, da sie die Annahme einer fortgesetzten Bestechlichkeit voraussetzen würde. Die Entscheidung, ob Fortsetzungszusammenhang besteht, kann aber nur für die Taten als solche, nicht für einzelne oder einen Teil der durch sie erfüllten Straftatbestände isoliert getroffen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte lediglich wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist. Die in der Hauptverhandlung nach § 154a Abs. 2 StPO beschlossene Beschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der Bestechlichkeit und die damit verbundene Ausscheidung der tateinheitlich begangenen Erpressungen lässt das Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Tatkomplexen unberührt (vgl. BGH StV 1983, 457 m.w.N.; NStZ 1984, 262; 1984, 408). Soweit die Taten ihr Gepräge durch die Erpressungen erhalten, könnte deshalb dem der zitierten Rechtsprechung zugrundeliegenden Gedanken der Vorrang einzuräumen zu sein, bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsträger sei das Handlungs- und Erfolgsunrecht wie auch der Schuldgehalt jedes Einzelaktes so verschieden, dass auf gesonderte Wertungen nicht verzichtet werden kann (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 55 m.w.N.). Damit wäre die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Tatkomplexen von vornherein ausgeschlossen und deshalb auch kein Raum für die Überlegung, ob bei Außerachtlassung der Erpressungen wenigstens die verbleibende Bestechlichkeit insgesamt fortgesetzt begangen sein könnte.
Die Frage, ob Fortsetzungszusammenhang schon wegen der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen zu verneinen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem die sechs Einzelakte verbindenden gemeinsamen Vorsatz.
An den sog. erweiterten Gesamtvorsatz sind inhaltlich keine geringeren Anforderungen als an den von vornherein bestehenden zu stellen. Er muss also den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort und Zeit und ungefähre Begehung in Betracht kommen (st.Rspr., vgl. BGHSt 26, 5, 7). Für die Erweiterung kommen somit nur solche Taten in Betracht, die auch Gegenstand eines von Anfang an bestehenden Gesamtvorsatzes hätten sein können. Dazu ist Gleichartigkeit der Begehungsweise erforderlich (st.Rspr., vgl. BGHSt 26, 4, 8; weitere Nachw. bei Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 52 Rdn. 41). Daran fehlt es bei den den Gegenstand der Verurteilung bildenden Taten.
Während im Fall 1 die bloße Inaussichtstellung des Schutzes vor Polizeikontrollen ausreichte, musste der Angeklagte in den folgenden Fällen mehr oder weniger großen Widerstand seiner Tatopfer überwinden. Er konnte nicht von vornherein abschätzen, ob ihm solcher Widerstand im Einzelfall entgegengesetzt werden würde, von welcher Intensität die Mittel zu seiner Brechung sein mussten und wo er bei den noch nicht feststehenden Opfern jeweils wirksam ansetzen konnte, um ihren Willen zu beugen. Die den vorgefundenen Situationen angepasste Verschiedenartigkeit der Nötigungsmodalitäten in den Fällen 2 bis 6 zeigt deutlich, wie flexibel der Angeklagte sich den Gegebenheiten anpassen musste, wie wenig er also einen für alle Tatkomplexe einheitlichen Tatplan entwickeln konnte. Die Gemeinsamkeiten für die Begehungsweise beschränken sich auf den Plan, Schutzgelder bei geeigneten Betriebsinhaberinnen seines Zuständigkeitsbereichs zu kassieren und etwaigen Widerstand mit dem nötigen Nachdruck unter Berücksichtigung der „Schwächen“ des jeweiligen Opfers zu brechen. Das reicht für die Konkretisierung eines Gesamtvorsatzes nicht aus.
c. Die Aufklärungsrüge zur Frage des Gesamtvorsatzes enthält lediglich die Behauptung, der Angeklagte habe vor Beendigung des ersten Teilaktes „Gesamtvorsatz in Bezug auf den gesamten der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt“ gehabt. Dass dieser Vorsatz in der erforderlichen Weise konkretisiert gewesen wäre, ist nicht behauptet, nach dem eben Ausgeführten auch ausgeschlossen.
2. Die Strafkammer hat auch nicht gegen „das Wesen des Strafverfolgungsverzichts des § 154a StPO“ verstoßen, indem sie bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte immer wieder den Geschädigten „erhebliche und einschneidende Übel in Aussicht gestellt und mit deren Durchsetzung gedroht“ hat. Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO steht einer Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs bei der Strafzumessung nicht entgegen, wenn das Gericht den Angeklagten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (BGHSt 30, 147, 148 m.w.N.; 30, 197, 198; BGH NStZ 1981, 100; 1983, 20; 1984, 20). Dass ein derartiger Hinweis unterblieben sei, kann nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Schimansky MDR 1986, 283). Der Beschwerdeführer trägt zutreffend selbst vor, dass der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss nach § 154a Abs. 2 StPO folgenden Zusatz enthält: „Die Beurteilung des Fehlverhaltens des Angeklagten in jedem Fall und das Erfordernis, die dazu notwendigen Feststellungen zu treffen, bleiben von dieser Beschränkung unberührt; das gilt insbesondere für Verhaltensweisen des Angeklagten, in denen Erpressung gesehen werden könnte.“ Dieser Zusatz enthält den erforderlichen Hinweis.
Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Landgericht das „bedenkenlose Bereicherungsstreben“ des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat. Was sie mit dieser Wendung umschreiben wollte, ergibt sich aus der nachfolgenden Charakterisierung des durch erhebliche kriminelle Energie gekennzeichneten massiven Vorgehens des Angeklagten und der so von ihm durchgesetzten „gravierenden Steigerungsraten“ (UA S. 35/36). Die in diesem Rahmen angestellte – zutreffende – Erwägung, dass eine Bereicherungsabsicht nicht zum gesetzlichen Tatbestand der Bestechlichkeit gehört, diente ersichtlich lediglich der Ausräumung von Bedenken aus § 46 Abs. 3 StGB gegen die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Aufklärungsrüge, die Kammer hätte durch Vernehmung von vier namentlich in der Revisionsbegründung genannten Kriminalbeamten die in der Dienststelle des Angeklagten zur Tatzeit herrschende Auffassung über die Strafbarkeit von Bordellbetreiberinnen klären müssen, ist unzulässig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind alle genannten Zeugen zeitlich nach der in der Revisionsbegründung zitierten Anregung der Verteidigung – in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass die Zeugen zu dem genannten Thema nicht befragt worden seien. Die Nichtausschöpfung dieses Beweismittels könnte er im Übrigen mit der Revision nicht rügen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; st.Rspr.; vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 342).
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| Foth | Schimansky |