Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Aussetzung der Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 35/98
Datum
24.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung von Unterbringungsmaßnahmen in einer Entziehungsanstalt. Zentral war, ob die auf die Aussetzungsentscheidung beschränkte Revision zulässig ist und ob eine Aussetzung rechtlich möglich ist, wenn gleichzeitig Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll. Der BGH hob die Aussetzungsentscheidung auf, weil § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB die Aussetzung in diesem Fall ausschließt, und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel beschränkte Revision ist nur ausnahmsweise zulässig; sie ist zulässig, wenn die Aussetzung rechtlich ohnehin ausgeschlossen ist.

2

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter zugleich eine zu verbüßende Freiheitsstrafe hat (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).

3

Entfällt die Aussetzungsanordnung, ist das Tatgericht hinsichtlich der weiteren Entscheidung über die Vollstreckung (vgl. §§ 67 Abs. 1, 2 StGB, § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG) frei und neu zu entscheiden.

4

Anordnung und Aussetzung der Unterbringung sind regelmäßig rechtlich und tatsächlich verflochten, sodass eine isolierte Beurteilung der Aussetzungsentscheidung grundsätzlich nicht möglich ist, außer in besonderen Fällen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 24. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 1 StR 35/98 vom 24. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, sowie Staatsanwältin [REDACTED::<2>] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger des Angeklagten F., Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. September 1997 soweit bei beiden Angeklagten die Vollstreckung der Maßregeln Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt worden ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen einer Serie von Straftaten verurteilt und Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (G.) und von zwei Jahren vier Monaten (F.) verhängt und jeweils die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Maßregeln zur Bewährung ausgesetzt. Gegen Letzteres wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Die Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Frage der Aussetzung der Maßregel ist hier zulässig. Zwar überschneiden sich hinsichtlich der Frage der Täterprognose in der Regel die Entscheidungen über die Anordnung und die Aussetzung der Maßregel nach § 64 StGB; eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der allein angegriffenen Aussetzungsentscheidung ist damit grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 449).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Frage zulässig. Denn ohne Rücksicht auf bindende Erwägungen zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist deren Aussetzung rechtlich ausgeschlossen, wenn der Täter – wie hier – zugleich mit der Maßregelanordnung verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen hat (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).

Mit dem Wegfall der Aussetzungsanordnung ist das Landgericht hinsichtlich der Entscheidung über die weitere Vollstreckung (§ 67 Abs. 1, 2 StGB, § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG) frei.

SchäferGranderathBötticher
MaulBrünning
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