Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein Tötungsvorsatz bei Messerstichen, nur fahrlässige KV

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 359/75
Datum
19.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und verlangte Feststellung von Tötungsvorsatz. Das Schwurgericht hatte Tötungs‑, eventuell jedoch nur Verletzungsvorsatz verneint und Notwehr angenommen. Der BGH verwirft die Revision: Aus den Feststellungen (Ziel auf Arme, erhebliche Behinderung des Täters) lasse sich bedingter Tötungsvorsatz nicht ableiten; die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung war gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Eintreten eines tödlichen Erfolgs genügt nicht, um ohne weitere Feststellungen auf bedingten Tötungsvorsatz zu schließen; es ist nachzuweisen, dass der Täter den Tod billigend in Kauf nahm.

2

Wenn der Tatrichter feststellt, der Täter habe auf nicht lebensgefährliche Körperteile gezielt und lagen konkrete Einschränkungen seiner Handlungsfähigkeit vor, kann die fehlende ausdrückliche Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes entbehrlich sein, sofern sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, dass die Frage geprüft und verneint wurde.

3

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung sind die Wahrnehmungen des Täters und die nach den Feststellungen nicht vorhandenen zumutbaren Ausweichmöglichkeiten maßgeblich; ist kein milderes Mittel erkennbar, kann die Abwehr als erforderlich angesehen werden.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zurückzuweisen, wenn die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters einen Tötungsvorsatz nicht erkennen lassen und aus dem Urteilszusammenhang hervorgeht, dass der Tatrichter den bedingten Vorsatz geprüft und verneint hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Baden-Baden, 10. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Stefan W. ███, caus. ███, geboren am ███████ 1932 in ██, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom 10. Dezember 1974 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen:

Gründe

Entgegen der Anklage hat das Schwurgericht versuchten Totschlag verneint, weil dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei; auch eine vorsätzliche Körperverletzung hat es nicht angenommen, weil er fahrlässig – angenommen habe, er befinde sich in einer Notwehrlage. Der Tatrichter hat den Angeklagten daher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge.

Sie hat keinen Erfolg.

1. Das Schwurgericht hält dafür unwiderlegbar, dass der Angeklagte den vermeintlichen Angreifer K. nur in die Arme stechen wollte; es bejaht direkten Verletzungsvorsatz, hält aber Tötungsvorsatz nicht für gegeben. Allerdings ist hierbei nur von direktem Vorsatz die Rede („Tötungsabsicht“ UA S. 8, 9). Das Urteil erörtert nicht ausdrücklich, ob etwa der Angeklagte die Stiche mit bedingtem Tötungsvorsatz ausführte. Dessen bedurfte es aber entgegen der Meinung der Revision im vorliegenden Fall nicht.

Wenn ein Täter mit Verletzungsvorsatz Messerstiche gegen den Körper richtet und ihn trifft, so wird zwar im Allgemeinen ausdrücklich zu erörtern sein, ob er etwa hierbei auch einen tödlichen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die – im Urteil eingehend dargelegte – Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass der Angeklagte körperlich in hohem Maße behindert war: Seine rechte Körperseite war völlig gelähmt, und auch die Beweglichkeit seines linken Armes war nicht unbeträchtlich eingeschränkt (UA S. 2). Deshalb ist die Einlassung des Angeklagten, die das Schwurgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dahin zu verstehen, dass er mit seinen Stichen auf die Arme ███ zielte, sie aber – vielleicht wegen seiner geringen Standfestigkeit – verfehlte und deshalb dessen Brust traf. So verstanden bot der Sachverhalt keinen Anlass zur ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Senat kann auf Grund des Urteilszusammenhanges davon ausgehen, dass der Tatrichter diese Frage geprüft und verneint hat.

2. Aus den angeführten Gründen kann auch der weitere Angriff der Revision nicht durchdringen, dass die „lebensgefährlichen Messerstiche“ zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien; Ziel der Stiche waren, wie auch die Revision einräumt, die Arme des vermeintlichen Angreifers. Andere Mittel zur Abwehr des, wie der Angeklagte annahm, auf sein Leben gerichteten Angriffs waren nach den Feststellungen nicht gegeben.

Dass weitere hilfsbereite Personen in unmittelbarer Nähe standen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; die Aufzählung der Zeugen am Beginn der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 8) sagt nichts darüber, wo diese sich während des Tatgeschehens aufhielten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Dr. PfeifferPikartZipfel
LoesdauDr. Woesner
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