Revision verworfen: Verwertbarkeit von Rechtsanwaltsakten, Parteiverrat und Gesamtgeldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 359/73
- Datum
- 21.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO greift nicht ein, wenn sich das Verfahren auch gegen den Rechtsanwalt richtet; dessen Handakten können unter den Voraussetzungen des § 94 StPO beschlagnahmt werden.
Rügen, Beweismittel seien durch vorgetäuschte Verdachtsmomente beschafft worden, sind unzulässig, wenn sie nicht mit nachprüfbaren Tatsachen substantiiert werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein Zeuge kann als unerreichbar gelten, wenn objektive Umstände (z. B. Haftausstand oder zur Festnahme ausgeschriebener Status) das Erscheinen trotz möglicher Zustellversuche als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Für den Tatbestand des Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) genügt das Vorliegen eines Interessengegensatzes; eine konkrete Schädigung des Mandanten ist nicht erforderlich und der Interessengegensatz kann auch nach Erlöschen des Mandats fortbestehen.
Die Gesamtgeldstrafe unterliegt nicht dem in § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB für Einzelstrafen genannten Höchstbetrag; § 75 StGB enthält keine ausdrückliche Obergrenze für Gesamtgeldstrafen, sodass eine Überschreitung des Einzelhöchstbetrags nicht per se rechtswidrig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 13. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 359/73 in der Strafsache gegen ████ aus ██, den Rechtsanwalt Dr. Carlo ██████ i.krs. ██████████, geboren █████████ 1932 in ██, wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13. November 1972 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit persönlicher Begünstigung, wegen Parteiverrats in zwei Fällen und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Sie sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht im folgenden erörtert werden.
1. Mit der Rüge, das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO sei verletzt, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Die Vorschrift schützt u.a. Mitteilungen des Beschuldigten an seinen Rechtsanwalt. Hier richtet sich das Verfahren (auch) gegen den Rechtsanwalt selbst, dessen Handakten unter den Voraussetzungen des § 94 StPO beschlagnahmt werden durften. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang anführt, ein Verdacht gegen den Angeklagten sei nur vorgetäuscht worden, um Beweismittel gegen den früheren Mitangeklagten [REDACTED] beschaffen zu können, so ist dieses Vorbringen unzulässig, weil es an der Angabe nachprüfbarer Tatsachen fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht einmal Datum und Inhalt des Beschlagnahmebeschlusses werden mitgeteilt. Im übrigen würde auch ein später eintretender Verdacht das Verwertungsverbot beseitigen (BGHSt 25, 168, 170).
2. Die Strafkammer durfte den Zeugen M. aus den von ihr angeführten Gründen als unerreichbar ansehen. Daran ändert nichts, dass ihm möglicherweise unter einer Deckadresse hätte mitgeteilt werden können, er werde als Zeuge benötigt. Selbst dann nämlich wäre mit einem Erscheinen des zur Festnahme ausgeschriebenen Zeugen nicht zu rechnen gewesen.
3. Unzulässig ist die Rüge, der Beweisantrag auf Vernehmung der Versicherungsvertreter sei zu Unrecht abgelehnt worden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision weder Antrag noch Ablehnungsbeschluss mit; sie gibt nicht einmal die Namen jener Zeugen an.
4. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Berichterstatters im Zivilprozess vor dem Landgericht Ravensburg und des Rechtsanwalts Dr. ██████ sowie auf Verlesung der Zivilprozessakten (UA S. 57) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass die 3. Zivilkammer der Frage nach der Herkunft der Vollmachtsformulare keine überragende Bedeutung beimaß (UA S. 20, 57). Andererseits wird auch durch den Hilfsantrag nicht in Zweifel gezogen, dass der Angeklagte hiernach gefragt wurde und bewusst unvollständig darauf antwortete. Es handelte sich also nicht um das bloße Verschweigen einer Tatsache, bei der es darauf angekommen wäre, ob sie in erkennbarem Zusammenhang mit einer Beweisfrage stand (vgl. BGHSt 3, 221, 223; so auch im Fall der von der Revision angeführten Entscheidung BGH JR 1960, 382); vielmehr antwortete der Angeklagte unvollständig und somit falsch auf eine ausdrücklich gestellte Frage, die damit die Herkunft der Vollmachtsformulare zum Gegenstand der Vernehmung machte (BGHSt 2, 90, 92). Dass der Angeklagte – ein Rechtsanwalt – dies erkannte, ergibt sich aus dem Urteil.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedürfen nur die Verurteilungen wegen Parteiverrats.
a) Den in § 356 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Interessengegensatz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Entgegen der Meinung der Revision braucht für die Anwendung der Vorschrift keine Schädigung des Mandanten festgestellt zu werden. Das gilt insbesondere auch für den Fall II 4 der Urteilsgründe. Ferner kann der Interessengegensatz fortbestehen, wenn das Mandat erloschen ist (BGHSt 4, 80, 83; 18, 192, 193). Er ist durch die Regulierung des Schadens jedenfalls noch nicht beseitigt.
b) Der Interessengegensatz war im Fall II 3 der Urteilsgründe auch nicht dadurch weggefallen, dass █████ geständig war; in dem gegen ihn geführten Strafprozess mussten die Umstände des Verkehrsunfalls, also z.B. auch das Ausmaß seiner Schuld und ein etwa vorhandenes Mitverschulden ███████ erörtert werden.
Zutreffend hat die Strafkammer in diesem Fall auch einen Tatbestandsirrtum verneint. Der Angeklagte kannte den Sachverhalt, er hielt – möglicherweise – sein Verhalten nur für nicht pflichtwidrig (BGHSt 7, 261; 9, 341, 347). Tatbestandsirrtum hat der Bundesgerichtshof allerdings auch dann angenommen, wenn der Täter trotz Kenntnis des Sachverhalts infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit der Interessen nicht erfasst hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263, 264; 15, 332, 339). Die Entscheidungen betreffen jedoch im Wesentlichen Fälle, in denen auch gleichlaufende Interessen neben dem Interessengegensatz bestanden, in denen deshalb der Widerstreit infolge der schwierigen Rechtslage nicht ohne weiteres erkennbar sein mochte. Hier ist jedoch dem Urteil eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte den vorhandenen Gegensatz zwischen den Interessen des Geschädigten und des ███████ erkannte. Er meinte nur, die für seine beiden Mandanten möglicherweise ungünstigen Folgen im konkreten Fall dadurch vermeiden zu können, dass er die Verteidigung ██████ entsprechend einrichtete, und glaubte deshalb nicht gegen das gesetzliche Verbot zu verstoßen. In der Würdigung als Verbotsirrtum liegt demnach kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.
2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Strafkammer hat die Umstände, die eine Strafmilderung nach § 157 StGB ermöglichen, ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 59); der Anführung dieser Vorschrift bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht.
b) Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat aus fünf Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM gebildet und damit den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 festgesetzten Höchstbetrag von 10 000 DM überschritten. Das ist jedoch rechtlich unbedenklich.
§ 75 Abs. 2 StGB sieht für die Gesamtstrafe ein Höchstmaß nur bei Freiheitsstrafen vor. Für die Gesamtgeldstrafe hingegen hat der Gesetzgeber keine Höchstgrenze bestimmt; lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach § 75 Abs. 4 StGB – bei Verbrechen und Vergehen – auf zwei Jahre, also auf das Doppelte des für die Einzelgeldstrafe zulässigen Maßes (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StGB) begrenzt. Im Schrifttum wird teilweise daraus der Schluss gezogen, dass mangels abweichender Bestimmung auch für die Gesamtgeldstrafe das Höchstmaß der Einzelstrafe gelte (Dreher, StGB 34. Aufl. § 75 Anm. 1 C b); dagegen halten andere Erläuterungswerke (LK 9. Aufl. § 75 Rdn. 9; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 75 Rdn. 13; Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 75 Anm. 2 b) eine Überschreitung für zulässig. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
Anstelle der Kumulation der Einzelgeldstrafen hat das 1. StrRG die Gesamtgeldstrafe eingeführt. Das Gesetz ist damit dem Vorschlag des Entwurfs E 1962 gefolgt, der in § 69 als Obergrenze das Doppelte des allgemeinen Höchstmaßes vorsah, „um für alle Fälle der Tatmehrheit einen ausreichenden Strafrahmen zur Verfügung zu haben“ (Begründung zu E 1962 S. 193). Der Erste schriftliche Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V/4094) hebt in der Begründung zur Neufassung des § 75 StGB die Anlehnung an § 69 E 1962 hervor; er beschränkt sich im übrigen auf die Bemerkung (S. 56 aaO): „Das in Abs. 4 für die Gesamtgeldstrafe bestimmte Höchstmaß passt sich der Regelung des § 54 Abs. 2, 3 (2. StrRG) an“. Diese Vorschrift legt die Grenze für Gesamtgeldstrafen bei 720 Tagessätzen fest, also – wie der Entwurf E 1962 – bei dem doppelten Maß der höchstzulässigen Einzelstrafe (§§ 40 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des 2. StrRG).
Hiernach ergeben einerseits die Gesetzesmaterialien, andererseits die in der Vorschrift des § 75 Abs. 4 StGB vorgesehene Verdoppelung der zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe, dass bei der Gesamtgeldstrafe der für die Einzelstrafe festgesetzte Höchstbetrag überschritten werden darf. Damit wird der Gesetzeswortlaut bestätigt, der für die Gesamtgeldstrafe keine Höchstgrenze vorsieht. Ob der Betrag des § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB unbeschränkt überschritten werden (so ausdrücklich Schönke/Schröder a.a.O.) oder nur verdoppelt werden darf, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Eine Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM widerspricht jedenfalls nicht dem Gesetz.
| Mösl | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Herdegen |