Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Nötigung – Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 359/72
Datum
22.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls, Hehlerei und Betrugs ein. Streitpunkt war die Abgrenzung von Täterschaft und bloßer Beihilfe, insbesondere vor dem Hintergrund einer Nötigung durch einen Mittäter. Der BGH hob vier Betrugsverurteilungen und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil das Landgericht die innere Willensrichtung, die Tatherrschaft und das eigene Interesse nicht hinreichend gewürdigt hatte; übrige Verurteilungen blieben bestehen und die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist auf die innere Willensrichtung des Beteiligten abzustellen; entscheidend ist, ob er die Tat als eigene gewollt und das Handeln der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils betrachtete.

2

Die bloße Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale durch eine Person spricht nicht zwingend für Täterschaft; auch dann kann nur Beihilfe vorliegen, wenn der Wille des Beteiligten auf Förderung fremden Tuns gerichtet war.

3

Als wesentliche Anhaltspunkte für die innere Willensrichtung gelten der Umfang des Tatbeitrags, das eigene Interesse am Taterfolg und das Ausmaß der Tatherrschaft; Nötigung oder Handeln aus Furcht kann darauf hindeuten, dass lediglich fremdes Tun gefördert wurde.

4

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu prüfen, welche Taten bereits durch vorangegangene Urteile erfasst sind; wegfallende Grundlagen der Gesamtstrafenbildung führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 16. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 359/72 in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich H. ██ aß., ████, geboren am ██ 1935 in ████, derzeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justiz█████████████████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den Fällen ███ (II 2 a), ██ (II 2 b), ██ (II 2 c) und ███ (II e) wegen Betrugs verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Rahmen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, von Rechts wegen.

Gründe

a) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls, Hehlerei und wegen Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Bad Aibling zur Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

4. Die Betrugsfälle Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen bei verschiedenen Firmen unter falschen Zusicherungen als zahlungsfähiger Käufer ausgegeben und die Aushändigung von Elektro- und anderen Geräten ohne sofortige Barzahlung erreicht; in vier Fällen (II 2 a, b, und e der UA) handelte er auf Veranlassung des inzwischen verstorbenen ██, der im wesentlichen die Taten plante, sich selbst im Hintergrund hielt, aber vom Angeklagten die Geräte oder den aus dem Verkauf erzielten Erlös aushändigen ließ, ohne ihn am Gewinn zu beteiligen. ██ hatte nach dem Urteil den Angeklagten in der Hand und konnte ihn ohne weiteres zur Durchführung seiner Pläne bewegen, da er ihn mit der Anzeige einer bisher noch nicht entdeckten Tat bedrohte. Die Strafkammer hat ausdrücklich zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, daß er von █████████████ erpreßt worden sei und keine andere Möglichkeit gehabt habe, sich anders zu verhalten.

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter und in den Fällen der Beteiligung des Mitangeklagten ████, der bei Durchführung von zwei Betrugsfällen eine untergeordnete Rolle spielte, als Mittäter beurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe sämtliche Merkmale des erfüllt und die Tat als eigene gewollt, um den Forderungen des ███ gerecht werden zu können. Anhaltspunkte, die den Schluß zuließen, daß er durch seinen Tatbeitrag eine fremde Tat fördern wollte, seien nicht ersichtlich.

Diese Ausführungen lassen Zweifel aufkommen, ob der Tatrichter bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe von richtigen Erwägungen geleitet worden ist. Maßgebend ist hierbei die innere Willensrichtung des Angeklagten; läßt sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen, so ist er Täter, nicht nur Gehilfe. Ob ein Tatbeteiligter diese enge Beziehung zur Tat gehabt haben will, ob er die Tat somit als eigene gewollt hat, ist bei Würdigung aller Umstände, die von seinen Vorstellungen umfaßt waren, wertend zu ermitteln (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12). Zwar wird meist die eigenhändige Ausführung aller Tatbestandsmerkmale für die Annahme einer Täterschaft oder Mittäterschaft sprechen. Doch gilt das nicht schlechthin; denn auch derjenige kann als bloßer Gehilfe angesehen werden, der alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person erfüllt, sofern sein Wille dahin ging, nur eine fremde Tat zu unterstützen (BGHSt 2, 150, 156; 8, 70, 73; BGH Urteil vom 11. Mai 1971 – 1 StR 91/71).

Wesentliche Anhaltspunkte für die Willensrichtung können neben dem Umfang der Tatbeteiligung der Grad des eigenen Interesses an der Tat und die Tatherrschaft sein. Die Strafkammer sieht diese beim Angeklagten darin, daß er das eigene Interesse des ███ um den Forderungen des ihn bedrängenden ██ nachzukommen, die Tat ausgeführt hat. Das Urteil läßt jedoch eine Erörterung darüber vermissen, ob der Angeklagte den Gang des Geschehens durchführung und Ausgang der Tat mitbeherrscht hat, der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen oder ob er sich völlig dem Willen des ██ untergeordnet und diesem die Tatherrschaft überlassen hat, auch dann, wenn er bei der unmittelbaren Tatausführung nicht zugegen war. Hierzu bestand um so mehr Veranlassung, weil der Angeklagte von ████████ zur Tatausführung genötigt worden ist.

Zwar steht auch ein Handeln aus Furcht vor einem Übel (hier einer Anzeige) der Beurteilung eines Teilnehmers als Mittäter nicht grundsätzlich entgegen. Ein solches Handeln unter Druck kann jedoch als Anzeichen ins Gewicht fallen, daß es dem Tatbeteiligten nur um die Förderung fremden Tuns ging (BGH Urteil vom 5. September 1952 – 5 StR 272/58 – BGHSt 8, 19/20).

Nur aus der Gesamtbetrachtung von Tatbeitrag, Wille zur Tatherrschaft und Interesse am Erfolg der Tat kann hier auf die innere Willensrichtung geschlossen werden. Dazu reichen die Urteilsausführungen in den Fällen 2 a, b, c und e nicht aus. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Lediglich im Falle II 2 d hat der Angeklagte nach dem Urteil selbständig und unabhängig von ██ gehandelt; die Annahme eines Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Hehlerei und Diebstahl a) Soweit die Revision die Verurteilung wegen Hehlerei (II 2 b) angreift, kann sie nicht durchdringen. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine Mittäter die entwendeten Antiquitäten in Kenntnis des Umstandes, daß es sich um Diebesgut handelt, angekauft und weiterverkauft. Die Möglichkeit, daß sie die Ware von einem ehrlichen Händler erworben haben, um diese mit Gewinn an die vorgesehene Abnehmerin abzusetzen, hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise ausgeschlossen.

b) Die Überprüfung der Verurteilung wegen Diebstahls (II 1 a) hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Gesamtstrafenausspruch

Die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Recht die durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. August 1971 wegen eines am 21. Januar 1971 versuchten Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr nicht einbezogen, da diese Tat nach der bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Aibling vom 27. November 1970 begangen worden ist (soweit im Urteil vom Amtsgericht Rosenheim dies ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt). Aus dem Grundgedanken der Gesamtstrafenbildung ergibt sich, daß die im angefochtenen Urteil aufgeführten Taten, die vor dem Urteil des Amtsgerichts Bad Aibling vom 27. November 1970 liegen, als bereits durch dieses Urteil miterfaßt gelten; es wäre wie möglich, wenn bereits im Urteil vom 27. November 1970 eine Gesamtstrafe gebildet worden wäre. Dann liegen aber die Voraussetzungen einer Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 2. August 1971 in die Gesamtstrafe nicht vor, da die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am 20. Januar 1971, also erst nach der maßgeblichen Verurteilung von November 1970 begangen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1955 – 4 StR 392/55, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 79 Fn. 12).

Strafzumessungserwägungen sind im übrigen nicht zu beanstanden. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen entfällt allerdings die Grundlage für die gebildete Gesamtstrafe, so daß diese ebenfalls mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben war.

Die weitergehende Revision war dagegen zu verwerfen.

PfeifferLoesdauZipfel
WiefelsPikart
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