Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zahlungsabsicht beim Rückfallbetrug als tatrichterlich festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 359/64
Datum
20.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Rückfallbetruges und teilweisen Rückfalldiebstahls ein; Streitpunkt war, ob er beim Kauf einer Uhr die Absicht hatte, den Kaufpreis nicht fristgerecht zu zahlen. Der BGH verwirft die Revision: Die Annahme des Tatrichters, der Mittellose habe keine Aussicht auf fristgerechte Zahlung gehabt und somit täuschen wollen, widerspricht den Feststellungen nicht und ist rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug ist maßgeblich, ob der Täter bereits im Zeitpunkt der Angebotserstellung die Absicht hatte, die Verpflichtung nicht zu erfüllen; diese innere Tatseite kann aus den konkreten Umständen und der wirtschaftlichen Lage geschlossen werden.

2

Tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatseite sind für die Revisionsinstanz verbindlich, solange sie nicht offensichtlich widersprüchlich sind oder auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhen.

3

Die bloße Behauptung, eine Zahlungszusage sei nur ungenau gemeint worden, genügt nicht, um tragende Überzeugungsbildungen des Tatrichters zu erschüttern.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Angriffsgründe die tatrichterliche Überzeugung über Vorsatz und Zahlungsunfähigkeit nicht substantiiert widerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Juli 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer und Landwirt Andreas ██ █████ aus █████████, dort geboren am ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 3. Juli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und wegen teilweise schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen zu vier Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und drei Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet. Nachzuerörtern braucht das nur im Falle des Rückfallbetruges gegenüber dem Uhrmacher ████████.

Die Strafkammer hat angenommen, der Beschwerdeführer habe bereits bei dem Kauf der Uhr vorgehabt, den Preis mindestens nicht innerhalb der versprochenen Frist zu bezahlen. Das hat sie daraus geschlossen, dass er damals nichts verdiente und auch keine Aussicht hatte, innerhalb von vier Wochen wieder zu Geld zu kommen. Entgegen der Ansicht der Revision steht diese Überzeugung nicht im Widerspruch zu den Feststellungen über das Arbeitsverhältnis des Angeklagten bei dem Maurameister ███. Der Beschwerdeführer hatte am 14. Juni 1963 den letzten Wochenlohn empfangen und anschließend fünf Wochen unbezahlten Urlaub genommen. Wenn er die Absprache mit seinem Arbeitgeber eingehalten hätte, hätte er am 22. Juli 1963 die Arbeit wieder aufnehmen müssen und dann am 26. Juli 1963 erstmals wieder Lohn erhalten. Dem Uhrmacher █████ hatte der Angeklagte am 20. Juni 1963 versprochen, den 62 DM betragenden Kaufpreis der Uhr „innerhalb von vier Wochen“, also spätestens bis zum 18. Juli 1963 zu bezahlen. Danach ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der bereits bei dem Kauf der Uhr mittellose Angeklagte keine Aussicht hatte, innerhalb der Zeit Geld zu verdienen, innerhalb der er die Uhr zu bezahlen versprach.

Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe seine Zusage, die Uhr innerhalb von vier Wochen zu bezahlen, nicht so genau gemeint und der Verkäufer habe sie auch nicht so aufgefasst, entfernen sich in unwäglicher Weise von den Feststellungen des Tatrichters.

WillmsDr.Fischer
GeierHübnerMai
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