Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen Wegfalls der Voraussetzungen der Vorlegung (§ 121 Abs. 2 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 359/60
Datum
13.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Bayerische OLG legte eine Strafsache wegen einer abweichenden Rechtsprechung eines anderen OLG dem BGH vor. Nachdem das vorangegangene Oberlandesgericht seine entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben hatte, entfielen die Voraussetzungen der Vorlage. Der BGH gab die Sache deshalb an das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG setzt das Fortbestehen einer für die Entscheidung hinderlichen, von der Ansicht des vorlegenden Gerichts abweichenden Rechtsprechung voraus.

2

Wenn die frühere abweichende Rechtsprechung einer anderen Instanz aufgegeben oder inhaltlich an die Auffassung des vorlegenden Gerichts angepasst wird, entfallen die Voraussetzungen der Vorlegung.

3

Ist die Vorlagevoraussetzung entfallen, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

4

Die Rückgabe dient der effizienten Rechtspflege und vermeidet eine BGH‑Entscheidung zu einer mittlerweile nicht mehr strittigen Rechtsfrage.

Rubrum

1 StR 359/60

In der Strafsache gegen den Glaswarenfabrikanten Otto ███, geboren am █████ in [REDACTED], wegen Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Juni 1960 (RReg. 4 St 59/1960) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Dezember 1960

Tenor

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zu eigener Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die vom Oberlandesgericht Braunschweig in dessen Beschluss vom 15. April 1955 (NdsRpfl. 1955, 178) vertretene Rechtsauffassung gehindert und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Auf dessen Anfrage hat jedoch der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 26. November 1960 mitgeteilt, dass er die Rechtsfrage (§ 29 Abs. 1 StGB) nunmehr im Sinne des Vorlegungsbeschlusses entscheiden würde. Damit sind die Voraussetzungen der Vorlegung entfallen (vgl. BGHSt 14, 319 bis 321). Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

WillmsDr. PetzoldHübner
SeibertFischer
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