Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung: Ablehnung mangels richterlicher Begründung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 359/58
Datum
14.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) nach Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf, weil die Strafkammer die Entscheidung allein mit dem Ergebnis eines Sachverständigen begründet hat, ohne eigene Beurteilungsgrundlagen anzugeben. Fehlen diese Ausführungen, ist eine überprüfbare richterliche Überzeugungsbildung nicht erkennbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt eine für das Urteil erkennbare, vom Richter gebildete Überzeugung voraus; die Entscheidung ist nicht dem Sachverständigen zu überlassen.

2

Schließt sich das Gericht den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen Beurteilungsgrundlagen und Ausführungen im Urteil vollständig wiedergegeben und erkennbar in rechtlich richtiger Weise übernommen werden.

3

Fehlen die vom Gericht selbst gebildeten Beurteilungsgrundlagen im Urteil, kann das Revisionsgericht die Richtigkeit der Ablehnung der Sicherungsmaßnahme nicht prüfen, was die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

4

Die Revision ist in beschränktem Umfang zulässig, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Strafmaß und der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung besteht, sodass eine Änderung des Strafmaßes nicht zur Umgehung der Sicherungsentscheidung erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 30. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallschleifer Adalbert ████ aus ██████████, geboren ██████ 1915 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung und wegen Betruges im Rückfall in neunzehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgelehnt. Nur gegen die Nichtanwendung des § 42e StGB wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer begründet die angefochtene Entscheidung mit einem einzigen Satz:

„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist auf Grund des Charakterbildes des Angeklagten und bei Berücksichtigung seiner Altersstufe die Wahrscheinlichkeit gegeben, daß eine längere Zuchthausstrafe einen Strukturwandel seines Charakters herbeiführen, und daß er infolgedessen im Zeitpunkt seiner Entlassung die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährden wird.“

Das genügt nicht. Nicht der Sachverständige, sondern der Richter hat zu entscheiden, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung eines Angeklagten erfordert. Das Urteil läßt es als zweifelhaft erscheinen, ob sich die Strafkammer auf Grund des ihr vom Sachverständigen vermittelten Tatsachenstoffes und Fachwissens eine eigene Überzeugung zu dieser Frage gebildet hat. Wenn aber der Richter sich dem Sachverständigen ohne weiteres anschließt, dann müssen dessen Ausführungen im Urteil vollständig wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie auf richtigen rechtlichen Vorstellungen beruhen, BGHSt 7, 238 ff. Das Urteil führt nur das Ergebnis an, zu dem der Sachverständige gelangt ist. Die Beurteilungsgrundlagen fehlen. Der Senat ist daher nicht in der Lage, die Ablehnung der Sicherungsmaßregel auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen.

Die Beschränkung der Revision ist hier zulässig. Das Landgericht hat Einzelstrafen ausgesprochen, die nicht erheblich über der Mindeststrafe liegen und insgesamt fünfundzwanzig Jahre und einen Monat Zuchthaus ergeben. Es hält es für ausreichend, auf eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu erkennen, weil schon diese Strafe den Strukturwandel im Charakterbild des Angeklagten herbeiführen werde. Es hat also nicht etwa die Strafen erhöht, weil es die Sicherungsverwahrung nicht anordnet. Ein Zusammenhang zwischen dem Strafausspruch und der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung besteht daher nicht (RGSt 73, 81 ff.).

Dr. GeierWernerHübner
MartinDr. Hengsberger
Sicherungsverwahrung: Ablehnung mangels richterlicher Begründung aufgehoben — Themis