Revision: Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 359/55
- Datum
- 11.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorwürfen von Beleidigung und Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Sexualakt kann die Rechtswidrigkeit entfallen, wenn das Opfer lediglich verbal widerspricht, keinen körperlichen Widerstand leistet und der Täter vernünftigerweise von einem Einvernehmen ausgehen durfte.
Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines 16½-jährigen Mädchens ist gesondert festzustellen; bloße Altersangaben ersetzen keine Feststellungen zur Wahrnehmung der Ehre und zur Einsichtsfähigkeit.
Für die Annahme rechtswidriger Gewalt oder Wehrlosigkeit sind Feststellungen erforderlich, ob der Täter die Beeinträchtigung des Opfers kannte oder erkennen musste.
Revisionsrechtlich ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Feststellungen keinen sicheren Rückschluss auf die inneren Tatbestandsmerkmale und die Rechtswidrigkeit zulassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 23. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechanikermeister Eugen ████ aus ████ (Kreis ████), dort geboren am ███ ██ 1921, wegen tätlicher Beleidigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. Mai 1955, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten sind im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt: versuchte Notzucht in Tateinheit mit vollendeter Gewaltunzucht an der zur Tatzeit 20-jährigen Irmgard ██ und vollendete Notzucht an deren damals 16-jähriger Schwester Rosa ███████████ sowie drei Fälle der Nötigung, begangen dadurch, dass er die verletzten Mädchen durch Drohungen bestimmt habe, keine Anzeige zu erstatten. Er ist verurteilt worden im Falle Rosa ███ wegen tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung, und zwar zu sechs Monaten Gefängnis. Von der Anklage der Nötigung ist er freigesprochen worden. Zum Fall Irmgard ███████ enthält das Urteil den Ausspruch, dass das „Verfahren wegen Beleidigung der Irmgard ███████ eingestellt werde“.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Entscheidung nur im Umfange der Verurteilung (Fall Rosa ██████) angefochten werde und dass sich der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens (Fall Irmgard ███████) nicht beschwert fühle.
Was den Fall Rosa ██████ anbelangt, so hat nach dem festgestellten Sachverhalt das zur Zeit der Tat 16 1/2-jährige Mädchen dem auf einen Geschlechtsverkehr mit ihm drängenden Angeklagten keinen körperlichen Widerstand entgegengesetzt; denn es brachte nach den Gründen des Urteils sein Verlangen, von ihm in Ruhe gelassen zu werden, nur mit Worten zum Ausdruck. Von einer auch nur schwachen körperlichen Abwehr ist im Urteil nicht die Rede. Dass Rosa ██████ sich infolge des Weingenusses elend fühlte und dadurch in der körperlichen Abwehr des Angeklagten „behindert“ war, hat der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts seinerseits nicht erkannt.
Unter diesen Umständen findet die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung und Körperverletzung in dem bisher festgestellten Sachverhalt nach der inneren Tatseite keine ausreichende Grundlage. Wenn eine Frau dem Verlangen eines Mannes nach Geschlechtsverkehr lediglich mit Worten, sei es auch „eindeutig“, widerspricht, sich aber gegen dieses Ansinnen nicht außerdem körperlich wehrt, so wird der Mann in aller Regel annehmen und annehmen dürfen, dass sie trotz des geäußerten Widerspruchs mit seinem Vorhaben letzten Endes einverstanden ist. Denn soweit sie nach Maßgabe der gegebenen Umstände, besonders nach ihrem Alter und Einsichtsvermögen, das nötige Verständnis für das Wesen des in Betracht kommenden Vorganges hat und nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung zu begreifen, sondern auch Wesen und Bedeutung der Geschlechtsgemeinschaft in diesem Einverständnis die Ehre zu erkennen vermag, muss mit dem Vorhaben des Mannes eine Einwilligung in die sonst darin liegende Ehrverletzung gesehen werden, die eine Bestrafung wegen Beleidigung hier auch wegen der Körperverletzung (Zerreißung des Hymens) infolge Fehlens der Rechtswidrigkeit ausschließt. Ein 16 1/2-jähriges Mädchen von durchschnittlicher geistiger Entwicklung pflegt zu wissen, dass der außereheliche Geschlechtsverkehr die Preisgabe der geschlechtlichen Ehre bedeutet (vgl. RG DStR 1938, 391).
Dass Rosa ██████ durch ihren an sich geringfügigen Weingenuss so mitgenommen war, dass sie in der körperlichen Abwehr gegen das Vorhaben des Angeklagten behindert war, hat der Angeklagte, wie erwähnt, nicht gewusst. Darüber, dass sie nach ihrer geistigen Entwicklung trotz ihres immerhin reiferen Alters etwa nicht in der Lage war, zu erkennen, dass sie sich durch die geschlechtliche Hingabe auch in ihrer Ehre etwas vergab und dass der Angeklagte dies nach ihrer äußeren Erscheinung oder ihrem Verhalten (vgl. BGHSt 5, 362) erkannt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen. Das Landgericht hat sich namentlich nicht mit der Frage befasst, für wie alt der Angeklagte das Mädchen hielt. In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls auch die Tatsache von Bedeutung sein, dass Rosa ██████ mit dem Angeklagten allein mitgefahren ist, obwohl sie bei einer früheren Fahrt Zeugin seiner unsittlichen Annäherung an ihre Schwester Irmgard gewesen war. Nach den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Gewaltanwendung war übrigens, worauf noch hingewiesen sei, Rosa zwar etwas benommen, aber nicht so sehr in ihrem Willen oder Bewusstsein geschwächt, dass sie dadurch ein „praktisch annähernd wehrloses Opfer“ des Angeklagten war.
Nach alledem ist die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung bisher nicht ausreichend begründet.
| Mantel | Dr. | Peetz | Dr. Hengsberger | ||||
| Horchner | Dr. | Dr. Mannzen |