Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung und widersprüchlicher Urteilsgründe – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 359/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Strafkammer infolge fehlender Vereidigung von Schöffen nach der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Rechtslage nicht ordnungsgemäß besetzt, ist das Urteil aufzuheben.
Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung einer Hauptverhandlung sind nachträgliche gesetzliche Änderungen, die erst nach der Hauptverhandlung in Kraft treten, nicht zu berücksichtigen.
Ein Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn die Urteilsgründe unauflösbare oder nicht beseitigbare Widersprüche enthalten, die sich nachteilig auf die Überzeugungsbildung über die Täterschaft auswirken können.
Erweist sich die Bedeutung einer für die Verurteilung maßgeblichen Tatsachenbehauptung (z. B. mehrdeutige Formulierungen) als unklar, muss das erstinstanzliche Gericht die Sachlage weiter aufklären; bleibt dies aus, ist eine neue Verhandlung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 16. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kolonialwarenhändler Josef ████, geboren am █████ in ██, Kreis ███ (CSR), ███ (Ost),
den Maurermester ████, geboren am ██ in ███,
den Büchshalter ███████, aus ███, geboren am ███,
wegen Kreditbetrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peet, Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha, und ███ als beisitzende Richter,
████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der drei Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 16. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen fortgesetzten Betrugs, Drechsler im strafschärfenden Rückfall, der in Tateinheit mit Vergehen nach § 46 des Gesetzes über das Kreditwesen verurteilt. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███████
Die Rüge der Verletzung der §§ 51 Abs. 1 a. F., 338 Nr. 1 StPO ist begründet. Die Schöffen ███████ und ███████, die in der Hauptverhandlung am 16. ███████ 1952 mitwirkten, sind im Geschäftsjahr 1952 nicht nochmals vereidigt worden, wie es nach dem bis zum 30. September 1953 geltenden Recht geboten gewesen wäre.
Die Strafkammer war daher in der Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig besetzt (BGHSt 1, 158).
Das Strafrechtsänderungsgesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 735) hat diesen Rechtszustand zwar geändert, aber erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1953 und ohne eine Übergangsbestimmung. Über die Rüge war danach in der am Tage der Hauptverhandlung geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 a. F. GVG zu entscheiden.
Dies muss zur Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils führen, soweit es die Angeklagten ████ und ███████ betrifft.
Die übrigen Revisionen dieser beiden Angeklagten gehen an den unangreifbaren Feststellungen der Strafkammer vorbei und müssen deshalb aus Betracht bleiben. Es ist daran zu erinnern, dass auf Wunsch der Angeklagten ein Rechtsanwalt die Satzung der Kredithilfe-Genossenschaft entworfen hat, ebensowenig darauf, ob sich Genossenschaften auf Gegenseitigkeit unter anderen geschäftlichen Umständen bewähren. Aus den Urteilsfeststellungen geht nicht hervor, dass die Angeklagten die Unrichtigkeit der festgestellten unwahren Vorspiegelungen mit dem Anwalt besprochen und seinen Rechtsrat über ihr Vorhaben, wie es im einzelnen feststeht, eingeholt und ihr Verhalten danach ausgerichtet haben. Das kann auch auf sich beruhen, wenn man, wie es die Urteilsfeststellungen über die verbale Weise der Angaben und Zusicherungen der Angeklagten und über die von ihnen verfolgte Absicht zugrunde legt, die in keiner Richtung einen Rechtsverstoß ersehen lassen, so sind die Revisionen in sachlicher Beziehung offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch, soweit sie das Strafmaß betreffen.
II. Die Revision des Angeklagten ███ erhebt nur die Sachrüge. Sie ist begründet.
Das Landgericht nimmt an, dass ██ das gemeinsame Vorhaben zunächst für durchführbar gehalten habe. Erst spätestens am 24. November 1950 habe er das Vorhaben der Mitangeklagten als verwerflich erkannt, aber gebilligt und sich von nun an daran beteiligt. Anlass zur Beanstandung bieten insoweit nur die Urteilsausführungen zu Fall ███, auf denen die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten beruht.
Das Urteil enthält hier zumindest die Möglichkeit eines aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht behebbaren Widerspruchs zum Nachteil des Angeklagten. In dem von ihm mitunterzeichneten Schreiben des Vorstandes der Genossenschaft an ███ vom 24. November 1950 heißt es, ██ sei ein Kredit von 10.000 DM bewilligt und ein Teilkredit von 5.000 DM bereits „zugewiesen“; der Darlehensvertrag werde in einigen Tagen abgeschlossen werden. Die Bedeutung des Wortes „zugewiesen“ ist hierbei unklar. Das Landgericht führt zu diesem Schreiben weiter aus, es enthalte die unwahre Mitteilung, „dass 5.000 DM bereits überwiesen seien“. Das treffe nicht zu; wäre es geschehen, so würde der Angeklagte Drechsler, der damals von ██ auch mit der Bauausführung beauftragt war, zur Deckung der Baukosten die Überweisung an sich selbst veranlasst haben; da dies nicht geschehen sei, sei zu folgern, dass er, Drechsler, gewusst habe, dass die 5.000 DM tatsächlich nicht überwiesen seien. Daraus wiederum entnimmt das Landgericht, ██ habe, weil er sich mithin an einer bewusst unwahren Mitteilung beteiligt habe, ██████████ von jetzt ab überhaupt gewusst, dass ███ und ██ nur Vorspiegelungen machten. Dieser Gedankengang wäre nicht zu beanstanden, wenn das Wort „zugewiesen“ im Schreiben vom 24. November 1950 zweifelsfrei die Bedeutung von „überwiesen“ hätte. Das ist weder festgestellt noch versteht es sich von selbst. Es kann auch bedeuten, dieser Betrag stehe nach den Kreditbedingungen auf Abruf zur Verfügung. Dann wäre es aber zweifelhaft, ob ████ eine unwahre Mitteilung in Kenntnis unterzeichnet hat. Das Landgericht wird die Sache in dieser Richtung nochmals prüfen müssen.
Die übrigen Ausführungen der Revision hätten keinen Erfolg haben können.
| Dr. Peet | Heimann-Trosien | ||
| Glanzmann | Dr. Schalscha |