Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung eines minder schweren Falls bei Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/92
- Datum
- 18.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen; dabei ist vorrangig der individuelle Tatbeitrag zu bewerten.
Die Schwere der Haupttat darf nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eines minder schweren Falls für den Gehilfen ausschließen.
Bei nur vorbereitendem Tatbeitrag und fehlendem Einfluss auf das spätere Tatgeschehen ist die Prüfung des typisierten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten.
Unterbleibt eine umfassende Bewertung des Tatbeitrags oder die Prüfung einschlägiger Milderungsgründe, liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler, der Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 14. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 35/92 vom 18. Februar 1992 in der Strafsache gegen ███████ aus Ho (Jugoslawien), geboren am ███████, Mendo N., geboren am 1965 in KC (Jugoslawien), wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Oktober 1991 hinsichtlich der im Falle I 2 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 2. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die nur noch die im Falle I 2 verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe betrifft, hat Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall der Beihilfe zum schweren Raub verneint hat, geben zu durchgreifenden Bedenken Anlass.
Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor allem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen ihrer Schwere allein nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall für den Gehilfen ausgeschlossen werden (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gehilfe 1, 2). Schon insoweit erscheint fraglich, ob das Landgericht von dem richtigen Maßstab ausgegangen ist. Es stellt bei seiner Bewertung ganz vorrangig auf die Haupttat ab, die vom Willen und der Vorstellung des Angeklagten getragen gewesen sei; daneben findet sich hinsichtlich der Beihilfehandlung selbst nur die Bewertung, dass der von dem Angeklagten den Haupttätern erteilte Rat, die Tat in einer Großstadt durchzuführen, professionell gewesen sei; der weitere Hinweis, der Angeklagte habe die Verwendung von Klebeband zur Fesselung empfohlen und eine Rolle Klebeband mitgegeben, beschreibt im Grunde nur die Beihilfehandlung. Insgesamt mangelt es daher an einer umfassenden Bewertung des vom Angeklagten geleisteten Tatbeitrags.
Jedenfalls ein durchgreifender Fehler liegt aber darin, dass das Landgericht die Prüfung ganz unterlassen hat, ob nicht, wenn schon der Tatbeitrag als solcher nicht gering zu bewerten war, jedenfalls der vorliegende vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB allein oder mit weiteren Milderungsgründen Anlass zur Annahme eines minder schweren Falles geben konnte (vgl. BGH GA 1980, 255). Diese Prüfung war hier geboten, weil der Tatbeitrag des Angeklagten nur im Stadium der Vorbereitung geleistet worden war und er auf das weitere Tatgeschehen keinen Einfluss mehr genommen hatte.
Für die neue Hauptverhandlung wird für den Fall, dass ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung der
4 plötzlichen Beihilfequalität des Tatbeitrags angenommen würde, darauf hingewiesen, dass eine weitere Strafmilderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten wäre (vgl. BGH NStZ 1988, 255).
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