Revision verworfen: Zweiter Stich als Zeichen erhöhter krimineller Energie bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/90
- Datum
- 13.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehraktigen Tötungshandlungen kann die nachhaltige Art der Tatausführung (z. B. ein zweiter, weiterer Stich) als Zeichen erhöhter krimineller Energie strafschärfend berücksichtigt werden.
Die strafschärfende Würdigung der Tatausführung schließt nicht aus, dass gleichzeitig psychische Umstände wie affektive Erregung oder alkoholische Enthemmung strafmildernd bewertet werden können.
Eine Formulierung des Tatrichters, die nahelegt, die Art der Tatausführung werde trotz affektiver Situation zu Lasten der Schuld gewertet, ist nicht rechtsfehlerhaft, sofern aus der Gesamtwürdigung ersichtlich wird, dass mildernde Umstände bedacht wurden.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, die Strafzumessung sei wegen Widersprüchlichkeit oder Missachtens von schuldmindernden Gesichtspunkten fehlerhaft, wenn die Gesamtwürdigung der Tatsachen einen ausgleichenden Umgang mit erschwerenden und mildernden Umständen erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 4. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 35/90
in der Strafsache gegen Kerstin Irene K., geschiedene D., aus M., geboren am █ 1962 in ██, wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1989 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte im Rahmen eines von ihr begonnenen Streits ihrem Freund Manfred S. aus Verdruss ein spitzes Springmesser durch das Herz gestoßen. Sie war nach dem Stich in die Hocke gegangen und versuchte wie zuvor, die Angeklagte zu beruhigen. Er bot an, am nächsten Tag Geld vom Sozialamt zu holen und die Miete zu zahlen. Hierdurch steigerte sich die Erregung der Angeklagten noch zusätzlich, und sie versetzte ihrem Freund einen weiteren Stich im Bereich der rechten hinteren Achselhöhle mit einer Stichkanallänge von 9 cm. Anschließend „schubste“ sie ihn in das Treppenhaus hinaus, wo das Opfer alsbald an dem Herzstich verstarb. Das Landgericht hat für beide Stiche erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen.
Der Erörterung bedarf lediglich folgende Strafzumessungserwägung, die von der Revision und dem Generalbundesanwalt beanstandet wird: „Einen straferschwerenden Faktor bildete auch der Umstand, dass die Angeklagte ..., (dem Opfer) noch einen weiteren Stich mit dem Messer versetzt hat. Nach Überzeugung des Gerichts war nämlich die Vornahme des zweiten Stiches nicht durch die Stärke des bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorhandenen Affekts bedingt, sondern ist Zeichen einer erhöhten kriminellen Energie.“
Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht war nicht gehindert, den zweiten, ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stich als Zeichen erhöhter krimineller Energie strafschärfend zu werten. Denn Tatbild und Schuld werden durch diese nachhaltige Art der Tatausführung in einer die Angeklagte belastenden Weise gekennzeichnet.
Andererseits hat das Landgericht im Rahmen der Bewertung des Tatentschlusses in „der affektiven Erregung“ der Angeklagten einen schuldmindernden Umstand gesehen und an anderer Stelle das Zusammenw. irken von (leichter) alkoholischer Enthemmung und „erheblicher affektiver Erregung“ strafmildernd berücksichtigt. Damit wird deutlich, dass die missverständliche Formulierung („nicht durch die Stärke des Affekts bedingt“) nur ausdrücken soll, die Art der Tatausführung könne trotz der psychischen Situation der Angeklagten zu ihren Lasten gewertet werden, und dass der Hinweis nicht etwa besagt, der Angeklagten werde die gesteigerte Erregung nicht zugute gehalten. Das Landgericht hat das Nebeneinander beider Umstände gesehen und gewürdigt. Der Angeklagten ist damit kein Nachteil entstanden.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Kuhn | Brünning |