BGH: Freispruch wegen Beleidigung aufgehoben und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 3/59
- Datum
- 07.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung einer ehrverletzenden Äußerung ist maßgeblich, wie ein unbefangener Zuhörer die Äußerung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände und des Versammlungszusammenhangs verstehen konnte.
Besondere Umstände der Äußerung — etwa die politische Ausrichtung der Veranstaltung, die Rolle des Redners und Vorträge vorheriger Redner — sind bei der Prüfung des äußeren und damit des inneren Tatbestands einer Beleidigung zu würdigen.
Die Beurteilung der inneren Tatseite setzt grundsätzlich eine erschöpfende Feststellung und Würdigung des äußeren Tatbestands voraus; das Unterlassen dieser Prüfung ist ein sachlicher Rechtsfehler.
Ein Ersatz notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene das Verfahren durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 4. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███ aus München, dort geboren am ██████ 1920, wegen Beleidigung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gaier als Vorsitzender, Bundesrichter Pestz, Bundesrichter Hartin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, „Reichsvorsitzender“ des „Deutschen Blocks“, sprach am 5. April 1957 in einer von seiner Partei veranstalteten Versammlung in München. In seiner Rede gebrauchte er sinngemäß die Äußerung, in Anbetracht der seiner Auffassung nach unwürdigen Zeiterscheinung der einseitigen öffentlichen Betonung vergangener deutscher Fehler könne der Eindruck entstehen, dass die „Woche der Brüderlichkeit“ zu einer „Woche der Widerlichkeit“ werden würde. Er spielte damit auf die damals stattfindende, von der „Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit (e. V.)“ veranstaltete „Woche der Brüderlichkeit“ an.
Wegen dieser Äußerung hat der Bayerische Ministerpräsident die Genehmigung zur Strafverfolgung gem. § 2 des Gesetzes gegen Rassenwahn und Volkshaß vom 13. März 1946 erteilt. Die Vorstandsmitglieder der „Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit (e. V.)“ haben Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Die Revision des Angeklagten beanstandet, dass die Staatskasse nicht mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten belastet worden ist. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Da das Landgericht den Angeklagten mangels Beweises freisprach, hatte es keinen Anlass, zur Frage der Auslagenerstattung ausdrücklich Stellung zu nehmen. Davon abgesehen müsste ein Ersatz der Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auf jeden Fall daran scheitern, dass der Angeklagte das Verfahren gegen sich durch seine Äußerung grob fahrlässig verschuldet hat (BGH NJW 58, 1452 Nr. 20).
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge durch. Sie beanstandet mit Recht, dass das angefochtene Urteil zum Tatbestand des § 185 StGB eine erschöpfende Erörterung des Sachverhalts vermissen lässt. Das Landgericht hätte sich in erster Linie mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie die Äußerung des Angeklagten von einem unbefangenen Zuhörer aufgefasst und verstanden werden konnte (RGSt 65, 185 / 78, 97). Dabei musste es die besonderen Umstände würdigen, unter denen es zu der Äußerung kam, insbesondere die allgemeine Tendenz der Versammlung, von der man allein auf Grund der knappen Mitteilungen in den Urteilsgründen über die Parolen der Einladung und die Ausführungen des Vorredners des Angeklagten den Eindruck gewinnt, dass es sich um eine Veranstaltung handelte, die von einer zumindest betont freundlichen Haltung gegenüber dem nationalsozialistischen Regime getragen war.
Die Strafkammer hätte weiterhin nicht die allgemein bekannte Tatsache außer Betracht lassen dürfen, dass die von dem Angeklagten angeführte Partei in weiten Kreisen der Öffentlichkeit – ob mit Recht oder zu Unrecht, steht dabei nicht zur Erörterung – als „neonazistische Vereinigung“ betrachtet wird und dass es dem Angeklagten allein um deswillen darum zu tun sein musste, schon den Anschein antisemitischer Äußerungen zu vermeiden, wenn anders er diese Annahme nicht bekräftigen wollte. Sie musste dabei zusätzlich beachten, dass es nach den grausamen Massenverbrechen, die das nationalsozialistische Regime gegen die Juden begangen und durch die es den deutschen Namen mit Schande bedeckt hat, eine selbstverständliche Pflicht jedes Deutschen ist, gerade solchen Bestrebungen mit besonderem Takt und Anstand zu begegnen, die der Wiedergutmachung des begangenen Unrechts und der Aussöhnung dienen; eine solche Haltung muss vor allem von jedem erwartet werden, der in der Öffentlichkeit wirken will und einen größeren Personenkreis anspricht.
Dabei handelt es sich nicht um moralische Erwägungen von bloß privater Reichweite, sondern um Folgerungen, die sich mit allgemeiner Gültigkeit aus der freiheitlichen, auf die Achtung der Menschenwürde gegründeten (Art. 1 GG) Ordnung der Bundesrepublik ergeben und für die Gerichte verbindliche Maßstäbe nicht nur für die Auslegung des Rechts schaffen, sondern auch für die Würdigung der Bedeutung und Tragweite tatsächlicher Vorgänge erheblich sein können.
Geht man hiervon aus, so kann das Wortspiel „Woche der Brüderlichkeit“ – „Woche der Widerlichkeit“, von dem Angeklagten als dem Vertreter seiner rechtsradikalen Richtung in einer mit demagogischen Schlagworten einberufenen Versammlung gebraucht, kaum anders als eine Verhöhnung des Beginnens jener Personen bezeichnet werden, die im Rahmen der „Woche der Brüderlichkeit“ in der Öffentlichkeit aufgetreten sind und zu denen nicht in letzter Linie die führenden Mitglieder der „Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit“ zu rechnen sind. Wer das Beginnen eines anderen als widerlich bezeichnet und es damit als verabscheuungswürdig hinstellt, bringt damit zugleich einen hohen Grad der Missachtung gegenüber dessen Person zum Ausdruck. Dabei kann es dann keinen wesentlichen Unterschied machen, ob die Äußerung bereits ausdrücklich das gegenwärtige Verhalten des anderen als widerlich bezeichnet oder ob sie diese Bezeichnung erst gelten lassen will, wenn der oder die Betroffenen ihr kritisiertes gegenwärtiges Beginnen auch in der Zukunft unverändert fortsetzen sollten.
Hätte das Landgericht diese für den äußeren Tatbestand des § 185 StGB wesentlichen Umstände beachtet, so wäre es möglicherweise auch zur inneren Tatseite zu anderen Feststellungen gelangt (vgl. RGSt 65, 192).
Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass das Urteil des Landgerichts auf einem sachlichen Rechtsfehler beruht, weil es allgemeine Erfahrungssätze, wie sie für die Auslegung von Äußerungen zu gelten haben, verkennt und damit möglicherweise zugleich den Grundsatz außer Acht gelassen hat, dass die Beurteilung der inneren Tatseite grundsätzlich eine erschöpfende Klärung der Frage voraussetzt, ob der Täter den äußeren Tatbestand des Vergehens verwirklicht hat.
Die Nichtanwendung des Art. 1 des Bayerischen Gesetzes gegen Rassenwahn und Volkshaß ist an sich nicht zu beanstanden.
Bei dem Erfolg der Sachrüge brauchte auf die damit in engem Zusammenhang stehende Aufklärungsrüge nicht besonders eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft wird bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Dr. Pestz Pr. Gaier Hübner
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