Weiterleitung des Antrags auf Verteidigerbestellung für Wiederaufnahmeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/97
- Datum
- 10.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein beim Bundesgerichtshof eingereichter Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts richtet sich nach den Vorschriften über die Weiterleitung von Wiederaufnahmeanträgen und der sachlichen Zuständigkeit (vgl. § 367 Abs. 1 StPO, § 140a GVG).
Der Senat kann ein eingereichtes Gesuch trotz vorheriger Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO in die weitere Zuständigkeitsprüfung übernehmen und an die zuständige Instanz übermitteln.
Ein Antrag auf Weiterleitung kann durch ergänzende Begründungen konkretisiert werden; der Vortrag ist zur Bestimmung des Verfahrenszwecks und der Zuständigkeit heranzuziehen.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1999
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Ravensburg zugeleitet.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. Juli 1997 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 20 KLs 272/96 – vom 3. Februar 1997 als unbegründet verworfen. Die Verwerfung erfolgte gemäß § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hatte und – entgegen der Auffassung des Verurteilten – nicht wegen Verspätung oder fehlender Begründung.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Verurteilte, der mit seinem am 21. April 1999 hier eingegangenen Schreiben gemäß § 364b Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat. Den Antrag hat er durch Schreiben vom 6. und 8. Mai 1999 näher begründet und gleichzeitig eine Weiterleitung gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO begehrt.
Der Antrag auf Bestellung eines Verteidigers, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten.
Das zuständige Gericht ist hier das Landgericht Ravensburg (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG; Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1998).
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