Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsentscheidung bei Gesamtstrafe nach §56 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 358/90
Datum
02.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafaussetzung zur Bewährung einer Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Bewährung, weil das Landgericht aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit eine günstige Sozialprognose stellte. Ein formaler Widerruf nach §56f Abs.1 Nr.1 StGB war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB setzt eine vom Tatrichter aufgrund der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit getragene günstige Sozialprognose voraus; diese prognostische Bewertung liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen.

2

Die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet nicht automatisch die Versagung der Bewährung; sie ist in die umfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit einzustellen.

3

Ein formaler Widerruf einer früheren Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen während der Bewährungszeit begangener Straftaten ist nicht zwingend, wenn der Tatrichter unter Berücksichtigung geänderter persönlicher Verhältnisse weiterhin eine günstige Sozialprognose trifft.

4

Rechtlich mögliche gegenteilige Würdigungen der Tat- und Persönlichkeitssituation rechtfertigen die Aufhebung einer tatrichterlichen Bewährungsentscheidung nicht, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 9. Januar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

URTEIL in der Strafsache gegen F CO aus ███████, dort geboren am Horst C[REDACTED], 1958, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Januar 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung – begangen am 19. Januar 1985 – unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Februar 1988 erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges – begangen im Mai und im Oktober 1988 – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Überzeugung der Strafkammer, dass die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht zu erwarten ist (§ 56 Abs. 1 StGB), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stützt sich darauf, dass sich die familiäre und auch soziale Situation des Angeklagten inzwischen nach der Begehung der beiden Vermögensdelikte im Jahre 1988 entscheidend positiv verändert und stabilisiert hat. Zu der Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) gelangte die Strafkammer aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung – gegen die auch die Revision keine Einwände erhebt – von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten; mit Recht hat sie hierbei auf die Taten von 1983 und 1985 und die damalige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten abgehoben und den Zeitablauf zwischen Tat und Ahndung besonders berücksichtigt. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet nach den getroffenen Feststellungen die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) nicht die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass es auch im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459 m. w. Nachw.). Eine solche Würdigung hat die Strafkammer vorgenommen. Fehl geht demgegenüber das von der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegründung gestellte formale Argument, die in dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Februar 1988 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, die infolge der Einbeziehung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe entfiel, hätte gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die im Jahre 1988 während des Laufes der Bewährungszeit begangenen Vermögensdelikte widerrufen werden müssen. Für eine nähere Erörterung dieser Frage bestand für den Tatrichter schon deshalb keine Veranlassung, weil er im Hinblick auf die geänderten familiären und sozialen Verhältnisse auch angesichts der 1988 begangenen Straftaten dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose stellte.

Granderath Foth Ulsamer Brünning v. Gerlach

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