Revision: Tateinheit beim Waffenbesitz – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/87
- Datum
- 13.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass Gegenstände (z. B. Waffen) bereits vor der Haupttat erworben waren, kann dies dazu führen, mehrere Taten als Tateinheit zu werten, was strafzumessungsrechtlich zugunsten des Täters wirken kann.
Ändert der Revisionssenat den Schuldspruch oder fällt eine günstigere rechtliche Bewertung ins Gewicht, kann er den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine mildere Strafe verhängt wird.
Eine im Urteil gewählte fehlerhafte Bezugnahme auf eine andere Vorschrift wirkt nicht zuungunsten des Angeklagten, wenn die Urteilsgründe erkennbar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wurden.
Eine Anordnung zur Einziehung bleibt als von der Änderung des Strafausspruchs unabhängige Maßnahme bestehen, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 26. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 358/87 in der Strafsache gegen █ aus ██, ███ Ralf ████, geboren am █████ 1963 in ██████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu I 1 und III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1987
1. dahin abgewandelt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unbefugtem Erwerb, Führen und Bearbeiten und mit unbefugter Einfuhr von Schusswaffen sowie mit unbefugtem Erwerb von Munition schuldig ist;
im gesamten Strafausspruch mit den Fest- 2. stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, er habe die am 19. Juni 1986 bei ihm gefundenen Waffen nebst Munition erst kurz zuvor erworben; das hält es ihm bei der Strafzumessung zu Gute. Indes gebietet der Zweifelssatz, davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Waffen nebst Munition schon vor dem Überfall vom 13. Februar 1986 erworben hatte, zu einer Zeit also, da er auch die zu dieser Tat benutzte Schrotflinte besaß. Bei einer solchen Fallgestaltung – die im Urteil nicht erwogen wird – stehen sämtliche Taten in Tateinheit, was nach Lage der Dinge für den Angeklagten günstiger ist.
Der Senat ändert den Schuldspruch und hebt den gesamten Strafausspruch auf, da nicht fern liegt, dass die nunmehr zu verhängende Strafe milder sein wird als die im angefochtenen Urteil auf 7 Jahre 6 Monate bemessene Gesamtstrafe. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Dass die Strafkammer irrtümlich von § 250 Abs. 2 dieser Vorschrift und nicht von Nr. 1 StGB ausgeht, hat sich nicht ausgewirkt; die Kammer hebt zu Gunsten des Angeklagten hervor, dass die Waffe nicht geladen war.
[Unterschriften]
| Schauenburg | Ulsamer | Gerlach | |||
| Foth | Schimansky | Vv. |